RS Pvak 2017/8/7 A 8-PVAB/17

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Veröffentlicht am 07.08.2017
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Norm

PVG §41 Abs1

Schlagworte

Antragsberechtigung von Bediensteten; keine Antragslegitimation bei Zustimmung

Rechtssatz

Wie bereits ausgeführt, sind antragsberechtigt an die PVAB gemäß § 41 Abs. 1 PVG auch Bedienstete, die die Verletzung ihrer Rechte durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines PVO behaupten. Die Personalvertretungsaufsicht hat in ständiger Rechtsprechung zur Antragslegitimation von Mitgliedern von PVO erkannt, dass deren Rechte auch durch gesetzwidrige Geschäftsführung innerhalb des PVO verletzt sein können. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass das PVO-Mitglied nicht selbst zuvor mit dem Vorgehen des PVO einverstanden war, indem es beispielsweise zugestimmt hat. Dies gilt nach Rechtsauffassung der PVAB in gleicher Weise auch für Bedienstete, deren Antragslegitimation ebenfalls verwirkt wird, wenn sie einer sie betreffenden Maßnahme, gegen die sie zunächst Einwände erhoben haben, in der Folge zustimmen (PVAK vom 16. März 1976, A 13-PVAK/75). Im vorliegenden Fall blieb im Verfahren unbestritten, dass A während des Schuljahrs 2014/15 die Möglichkeit bekam, sich bei der Änderung ihres Stundenplans zwischen zwei Varianten zu entscheiden, dieses Angebot annahm und sich für das Beibehalten eines freien Tages entschied, wodurch ihre Antragslegitimation verwirkt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2017:A.8.PVAB.17

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2017
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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