Norm
BDG §43aSchlagworte
Mobbing; dienstrechtliches InstrumentariumRechtssatz
Der Tatbestand des „Mobbing“ ist vom Gesetzgeber im Dienstrecht für den Bundesdienst in §43a BDG 1979, der nach § 5 VBG auch für Vertragsbedienstete gilt, abschließend geregelt. Maßnahmen des Dienstgebers – wie Weisungen, Versetzungen etc. - zählen durchwegs zu den durch das Dienstrecht vorgegebenen Instrumenten. Das dienstrechtliche Instrumentarium, das dem Dienstgeber zur Aufrechterhaltung und Sicherstellung eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebs zur Verfügung steht, erstreckt sich auf eine Vielzahl von Maßnahmen, die aus dienstrechtlichen Gründen nach Ansicht der Vorgesetzten notwendig und daher im dienstlichen Interesse gelegen sind, weshalb diesem Instrumentarium gegenüber den subjektiven Interessen einzelner oder aller Bediensteter einer Dienststelle Vorrang zukommt (PVAB vom 4. Mai 2015, A 6-PVAB/15; PVAB vom 12. Oktober 2015, A 9-PVAB/15). Der Einsatz dieses dienstrechtlich vorgesehenen Instrumentariums kann den im Dienstrecht abschließend geregelten Tatbestand des Mobbing daher nicht verwirklichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2017:A.8.PVAB.17Zuletzt aktualisiert am
22.11.2017