Norm
PVG §41 Abs1Schlagworte
Antragsberechtigung von BedienstetenRechtssatz
Gemäß § 41 Abs. 1 PVG sind antragsberechtigt an die PVAB u.a. Personen, die die Verletzung ihrer Rechte durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines Personalvertretungsorgans (PVO) behaupten. In seinen Rechten nach PVG verletzt können alle Bediensteten sein, deren berufliche, wirtschaftliche, soziale, kulturelle und gesundheitliche Interessen die PV zu wahren hat. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sich das Handeln oder Unterlassen, in dem eine gesetzwidrige Geschäftsführung eines PVO erblickt wird, zumindest auch auf jene Person, die den Antrag stellt, bezieht. Bediensteten, auf die sich das Handeln oder Unterlassen eines PVO nicht bezieht, kommt hingegen wegen fehlender Verletzung ihrer Rechte keine Antragslegitimation zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2017:A.8.PVAB.17Zuletzt aktualisiert am
22.11.2017