RS Pvak 2017/8/7 A 8-PVAB/17

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Veröffentlicht am 07.08.2017
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Norm

PVG §9 Abs1
§9 Abs1 litd

Schlagworte

Auswahl von Bediensteten für Aus- und Weiterbildung; keine Mitwirkung der PV ohne entsprechende Information

Rechtssatz

Im Verfahren unbestritten blieb, dass der DA vom DL in die Auswahl der Bediensteten für eine bestimmte Ausbildungsveranstaltung im Jänner 2016 entgegen § 9 Abs. 1 lit. d PVG nicht eingebunden wurde und die neuerliche Nichtberücksichtigung von A für diese verpflichtende Ausbildungsveranstaltung auch von ihr selbst erst mit dem Antrag vom 2. Mai 2017 an die PVAB thematisiert wurde. Weiters blieb unbestritten, dass auch der FA im Jänner 2016 in diese Auswahl vom DL nicht eingebunden worden war. Weder der frühere DA noch der FA hatten daher von dieser Angelegenheit Kenntnis. Daher konnten sie ihr entsprechendes Mitwirkungsrecht nach PVG nicht ausüben, was ihnen aber mangels Kenntnis vom Auswahlprozess nicht vorgeworfen werden kann. Anders wäre die Untätigkeit von DA und FA zu beurteilen, hätte sich A bereits im Jänner 2016 unmittelbar nach der Entscheidung des DL in dieser Angelegenheit an den früheren DA gewandt, was jedoch unbestrittenermaßen unterblieben ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2017:A.8.PVAB.17

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2017
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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