Norm
PVG §41 Abs1Schlagworte
Antragslegitimation von DG-Organen (Vorgesetzten)Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsicht gehören auch die unmittelbar oder mittelbar zur Dienstaufsicht berufenen Vorgesetzten, die an der Erstattung einer Disziplinaranzeige gehindert sind, weil das PVO seine Zustimmung nach § 28 Abs. 2 PVG verweigert, zu jenen Personen, deren Rechte durch gesetzwidrige Geschäftsführung des zuständigen PVO verletzt sein können. B ist Bediensteter im Bereich Justizanstalten und ein leitender Mitarbeiter der Dienstbehörde(Dienstvorgesetzter) beabsichtigt, eine Disziplinarverfügung in Form eines Verweises gegen ihn wegen der zuvor dargestellten Dienstpflichtverletzung zu erteilen. Die Antragslegitimation des Antragstellers ist gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2017:A.12.PVAB.17Zuletzt aktualisiert am
22.11.2017