RS Pvak 2017/8/29 A 12-PVAB/17

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Veröffentlicht am 29.08.2017
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Norm

PVG §41 Abs2

Schlagworte

Zuständigkeit der PVAB; Bindung der PVO an rechtskräftige Rechtsansicht der PVAB

Rechtssatz

Die PVAB kann einen gesetzwidrigen Beschluss beheben, nicht aber die gesetzwidrige Verweigerung der Zustimmung ersetzen. An die rechtskräftige Rechtsansicht der PVAB ist das PVO aber gebunden; es hat sodann umgehend einen Beschluss in diesem Sinn zu fassen und der Dienststellenleitung mitzuteilen. Das PVO verhält sich gesetzwidrig, wenn es einen solchen Beschluss nicht fasst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2017:A.12.PVAB.17

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2017
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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