Norm
PVG §41 Abs2Schlagworte
Zuständigkeit der PVAB; Bindung der PVO an rechtskräftige Rechtsansicht der PVABRechtssatz
Die PVAB kann einen gesetzwidrigen Beschluss beheben, nicht aber die gesetzwidrige Verweigerung der Zustimmung ersetzen. An die rechtskräftige Rechtsansicht der PVAB ist das PVO aber gebunden; es hat sodann umgehend einen Beschluss in diesem Sinn zu fassen und der Dienststellenleitung mitzuteilen. Das PVO verhält sich gesetzwidrig, wenn es einen solchen Beschluss nicht fasst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2017:A.12.PVAB.17Zuletzt aktualisiert am
22.11.2017