RS Pvak 2017/9/5 B 6-PVAB/17

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.2017
beobachten
merken

Norm

PVG §9 Abs1 lito

Schlagworte

Mitwirkung bei der Errichtung und beim Umbau von Amtsgebäuden bereits im Planungsstadium

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsicht ist das Mitwirkungsrecht der Personalvertretung noch nicht verletzt, wenn die Überlegungen zum vorgesehenen Umbau eines Amtsgebäudes noch nicht bis zum Stadium konkreter Planungen gediehen sind. Demnach ist die Befassung des DA gemäß § 9 Abs. 1 lit. o PVG erst erforderlich, wenn Überlegungen zu einem geplanten Umbau bis zum Stadium konkreter Planungen gediehen sind. Für die Mitwirkung des DA muss bereits ein Bauplan oder zumindest eine beurteilungsfähige Planvorlage vorliegen (PVAK vom 26. Jänner 2012, A 4-PVAK/11; PVAB vom 1. September 2014, A 15-PVAB/13).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2017:B.6.PVAB.17

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2017
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten