Norm
PVG §9 Abs1 litoSchlagworte
Mitwirkung bei der Errichtung und beim Umbau von Amtsgebäuden bereits im PlanungsstadiumRechtssatz
Nach der Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsicht ist das Mitwirkungsrecht der Personalvertretung noch nicht verletzt, wenn die Überlegungen zum vorgesehenen Umbau eines Amtsgebäudes noch nicht bis zum Stadium konkreter Planungen gediehen sind. Demnach ist die Befassung des DA gemäß § 9 Abs. 1 lit. o PVG erst erforderlich, wenn Überlegungen zu einem geplanten Umbau bis zum Stadium konkreter Planungen gediehen sind. Für die Mitwirkung des DA muss bereits ein Bauplan oder zumindest eine beurteilungsfähige Planvorlage vorliegen (PVAK vom 26. Jänner 2012, A 4-PVAK/11; PVAB vom 1. September 2014, A 15-PVAB/13).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2017:B.6.PVAB.17Zuletzt aktualisiert am
22.11.2017