Norm
PVG §9 Abs1Schlagworte
Mitwirkung bei der Errichtung und beim Umbau von Amtsgebäuden bereits im Planungsstadium; frühere Einbindung des DA im beiderseitigen Interesse gelegenRechtssatz
Eine möglichst frühe Einbindung des DA ermöglicht in der Folge raschere Entscheidungsprozesse innerhalb des PVO und wäre somit auch im Interesse des DL gelegen, auch wenn das gesetzliche Mitwirkungsrecht des DA nach § 9 Abs. 1 lit. o PVG erst dann ausgelöst wird, wenn ein Bauplan oder zumindest eine beurteilungsfähige Planunterlage vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2017:B.6.PVAB.17Zuletzt aktualisiert am
22.11.2017