Norm
PVG §9 Abs1Schlagworte
Mitwirkung bei der Errichtung und beim Umbau von Amtsgebäuden bereits im Planungsstadium; frühere Einbindung des DA im beiderseitigen Interesse gelegenText
B 6-PVAB/17
Prüfungsergebnis
Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen die im Wege des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Justiz für die Bediensteten des Exekutivdienstes der Justizanstalten (ZA) gemäß § 41 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016, eingebrachte Beschwerde des Dienststellenausschusses der Justizwache der Justizanstalt (JA) *** (DA) gegen deren Leiter A (DL) wegen behaupteter Verletzung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) gemäß § 41 Abs. 4 PVG mit folgendem Ergebnis geprüft:
Der DL hat das PVG in dem in Beschwerde gezogenen Punkt der Nichteinbindung des DA beim bevorstehenden Umbau in der JA nach § 9 Abs. 1 lit. o PVG nicht verletzt.
Begründung
Mit Schreiben vom 13. Juli 2017, eingelangt in der PVAB am selben Tag, übermittelte der ZA die Beschwerde des DA vom 4. Juli 2017 wegen behaupteter Verletzung des PVG durch Nichteinbindung des DA beim bevorstehenden Umbau in der JA entgegen der Vorgabe des § 9 Abs. 1 lit. o PVG.
Nach § 41 Abs. 4 PVG kann sich ein Personalvertretungsorgan (PVO) wegen behaupteter Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des DG bei der PVAB beschweren, wobei solche Beschwerden im Wege des zuständigen Zentralausschusses einzubringen sind.
Nach ständiger Rechtsprechung der PVAK, an der auch die PVAB unverändert festhält, muss die behauptete Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres vor dem Beschluss des PVO, der der Beschwerde an die PVAB zugrunde liegt, erfolgt sein (Schragel, § 41, Rz 33, mwN).
Die in Beschwerde gezogene behauptete Verletzung des PVG ereignete sich im Februar 2017. Der DA beschloss am 4. Juli 2017 wegen der behaupteten Verletzung seines Mitwirkungsrechtes im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Umbau von Amtsgebäuden bereits im Planungsstadium Beschwerde an die PVAB zu erheben. Der für die Beschwerde relevante Jahreszeitraum liegt daher zwischen 4. Juli 2017 und 4. Juli 2016. Die Beschwerde erfolgte somit fristgerecht iSd § 41 Abs. 4 PVG.
Die PVAB erachtete aufgrund des Beschwerdevorbringens und der Stellungnahme des DL vom 21. Juli 2017, eingelangt am 31. Juli 2017, folgenden Sachverhalt als erwiesen:
Im Februar 2017 wurde der zweite stellvertretende Justizwachkommandant B von C beauftragt, sich der Frage anzunehmen, ob der derzeitige Torbereich noch den aktuellen räumlichen und sicherheitstechnischen Anforderungen entspricht. B richtete eine Arbeitsgruppe ein, die nach vier Arbeitsgruppensitzungen und Besichtigungen von vier anderen JA in ihrem Abschlussbericht vom 28. April 2017 zur Auffassung gelangte, eine Verbesserung der Situation könne nur durch eine Adaptierung (Variante 1) oder durch eine Gesamtlösung mit einem Neubau der Justizanstalt (Variante 2) erreicht werden, wobei der letzte Satz dieses Abschlussberichts lautet (Zitat): „Beide Varianten wären von einem Architekten zu planen.“
Zur Errichtung eines Dienstzimmers im Mitteltrakt erteilte der DL Justizwachkommandant D Anfang Juli 2017 den Auftrag zu prüfen, ob die Errichtung eines Dienstzimmers im Mitteltrakt zu einer spürbaren Senkung der Insassenzahl in den bestehenden Abteilungen führen würde.
Die Dienstbehörde wurde von diesen beiden angedachten Projekten noch nicht in Kenntnis gesetzt. Bauliche Planungen für diese beiden Projekte liegen noch nicht vor.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2017 stellte der DA beim DL unter Hinweis auf § 9 Abs. 1 lit. o PVG die Frage, warum der DA in die am Dienstplan ausgewiesene „ARGE Umbau“ nicht eingebunden werde.
In der Besprechung zwischen DL und DA am 28. Februar 2017 wurde vom DL dazu ausgeführt, dass es zu diesem Projekt noch keine Planungsphase gebe, das Projekt befände sich noch in der Vorplanungsphase.
Auch zu der mit Auftrag des DL vom 19. Juni 2017 eingerichteten „ARGE Errichtung Dienstzimmer“ wurde der DA nicht eingeladen, weil es sich nach Mitteilung des DL nur um eine Vorplanungsphase handelt.
Im Rundschreiben des DL vom 22. Juni 2017 wurde den Bediensteten der JA zum Thema mitgeteilt, dass eine Arbeitsgruppe unter der Leitung von B die Neugestaltung der Haupteinfahrt und des Torbereiches bearbeitet und demnächst in Planungsgespräche eintreten werde, wozu auch der DA eingeladen werden wird.
Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen wurden dem Beschwerde führenden DA und dem DL mit Schriftsatz vom 9. August 2017, GZ B 6-PVAB/17-5, übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Innerhalb der zweiwöchigen Frist langte von beiden Parteien weder eine Stellungnahme noch ein Ersuchen um Fristverlängerung ein. Es ist daher davon auszugehen, dass keine Einwände aus der Sicht des DA und des DL gegen den festgestellten Sachverhalt bestehen.
Da der ZA die Beschwerde weitergeleitet hat, ohne sich inhaltlich dazu zu äußern, war seine Einbindung in die Sachverhaltsfeststellungen nicht geboten.
Der prüfungsrelevante Sachverhalt steht somit fest.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 9 Abs. 1 lit. o PVG obliegt dem DA die Mitwirkung bei der Errichtung und beim Umbau von Amtsgebäuden bereits im Planungsstadium.
Nach der Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsicht ist das Mitwirkungsrecht der Personalvertretung noch nicht verletzt, wenn die Überlegungen zum vorgesehenen Umbau eines Amtsgebäudes noch nicht bis zum Stadium konkreter Planungen gediehen sind. Demnach ist die Befassung des DA gemäß § 9 Abs. 1 lit. o PVG erst erforderlich, wenn Überlegungen zu einem geplanten Umbau bis zum Stadium konkreter Planungen gediehen sind. Für die Mitwirkung des DA muss bereits ein Bauplan oder zumindest eine beurteilungsfähige Planvorlage vorliegen (PVAK vom 26. Jänner 2012, A 4-PVAK/11; PVAB vom 1. September 2014, A 15-PVAB/13).
Dieses Stadium war im vorliegenden Fall unbestrittenermaßen noch nicht erreicht.
Dennoch hätte der DL dem Ersuchen des DA entsprechen und ihn schon in die Vorplanungsphase des Umbaus des Torbereichs und der Errichtung eines Dienstzimmers im Mitteltrakt einbinden können.
Eine möglichst frühe Einbindung des DA ermöglicht in der Folge raschere Entscheidungsprozesse innerhalb des PVO und wäre somit auch im Interesse des DL gelegen, auch wenn das gesetzliche Mitwirkungsrecht des DA nach § 9 Abs. 1 lit. o PVG erst dann ausgelöst wird, wenn ein Bauplan oder zumindest eine beurteilungsfähige Planunterlage vorliegt.
Da dieses Stadium aber noch nicht erreicht wurde, hat der DL das PVG in der in Beschwerde gezogenen Angelegenheit nicht verletzt.
Wien, am 5. September 2017
Die Vorsitzende:
Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2017:B.6.PVAB.17Zuletzt aktualisiert am
22.11.2017