Norm
PVG §9 Abs2Schlagworte
Zuordnung von Angelegenheiten iSd §9Rechtssatz
C wurde von seiner bisherigen Verwendung abberufen („Verwendungsänderung“) und in der Folge als Personalaushilfe verwendet. Erwähnt der Gesetzgeber eine bestimmte Angelegenheit in § 9 PVG ausdrücklich, so kann diese Angelegenheit nicht unter eine andere Bestimmung des § 9 PVG subsumiert werden (PVAB 7. Februar 2017, B 1-PVAB/17). Daher kann eine Verwendungsänderung nicht als Diensteinteilung behandelt werden.Im vorliegenden Fall handelt sich daher nicht um einen Fall des § 9 Abs. 2 lit. b PVG, sondern um einen Fall des § 9 Abs. 3 lit. a PVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2017:B.7.PVAB.17Zuletzt aktualisiert am
22.11.2017