RS Pvak 2017/10/16 B 8-PVAB/17

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Veröffentlicht am 16.10.2017
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Norm

PVG §11

Schlagworte

Keine Wahrnehmung von Aufgaben eines FA durch ein anderes PVO

Rechtssatz

Die PV im Bundesdienst stellt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Selbstverwaltung der öffentlich Bediensteten nach den Vorgaben des PVG dar. Zudem steht außer Zweifel, dass es sich bei den PVO um – durch Wahl der Bediensteten in ihrem Zuständigkeitsbereich – demokratisch legitimierte Kollegialorgane handelt. Die PVO sind also in ihrer Legitimität und der Legitimität ihres Handelns von einem Auftrag jenes „Personals“ abhängig, welches das PVO zu vertreten hat, wozu kommt, dass die FA aus selbständigen Wahlen hervorgehen, ist doch für jede Wahl zu einem PVO ein eigener Stimmzettel vorgesehen (§ 20 Abs. 6 PVG). Die Mehrheitsverhältnisse können daher in mehreren FA durchaus verschieden sein. Auch dieser Umstand schließt es aus, dass ein PVO gesetzeskonform Aufgaben eines anderen PVO wahrnehmen könnte (PVAK 14. März 1978, A 18-PVAK/77; Köckeis-Panni, Bundes-Personalvertretungsgesetz, 1971, Nr. 110, mwN; VwGH 25. November 2015, Zl Ra 2015/09/0092).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2017:B.8.PVAB.17

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2017
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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