TE Pvak 2017/10/16 B 7-PVAB/17

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Veröffentlicht am 16.10.2017
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Norm

PVG §9 Abs2
PVG §9 Abs3
PVG §10 Abs5 letzter Satz
PVG §41 Abs4

Schlagworte

Beschwerdelegitimation von PVO wegen PVG-Verletzung durch DG-Organ; Zuordnung von Angelegenheiten iSd §9; Rechtsanspruch von PVO auf Aussetzung von Maßnahmen

Text

B 7–PVAB/17-10

Prüfungsergebnis

Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Dr. Wolfgang SETZER als Vertreter der Dienstnehmer/innen die im Wege des Zentralausschusses für das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport (ZA) gemäß § 41 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016, eingebrachte Beschwerde des Fachausschusses beim *** (FA) gegen Oberst A, früherer Kommandant X, sowie gegen Mag. B, Kommandant Z, wegen behaupteter Verletzungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) in ihrer Eigenschaft als Organe des Dienstgebers in der Personalangelegenheit Vzlt C gemäß § 41 Abs. 4 PVG mit folgendem Ergebnis geprüft:

1.  Insoweit sich die Beschwerde gegen Oberst A als Dienststellenleiter des Kommandos X richtet, kann ihrer Behandlung mangels Beschwerdelegitimation des Fachausschusses nicht näher getreten werden.

2.  Insoweit sich die Beschwerde gegen Mag. B als Dienststellenleiter des Kommandos Z richtet, ist sie mangels Verletzung des PVG durch B in der in Beschwerde gezogenen Angelegenheit nicht berechtigt.

Begründung

Mit Schreiben vom 10. August 2017, eingelangt am 14. August 2017, legte der ZA die Beschwerde des FA vor. In dieser Beschwerde wird die mehrfache Verletzung des PVG durch A als Kommandant X sowie die Verletzung des PVG durch B als Kommandant Z geltend gemacht.

Aufgrund des Beschwerdevorbringens und der Stellungnahmen der Organe des Dienstgebers erachtet die PVAB folgenden prüfungsrelevanten aktenkundigen und im Prüfungsverfahren von keiner Seite bestrittenen Sachverhalt als erwiesen:

C wurde mit Befehl vom 21. Dezember 2016 von A von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen und vom 1. Jänner 2017 bis 31. März als Personalaushilfe im Kommando X eingeteilt.

Mit Befehl vom 22. März 2017 wurde die Tätigkeit von C als Personalaushilfe vom 1. April 2017 bis 30. Juni 2017 von A verlängert.

Mit dem DA wurde am 31. Jänner 2017 darüber verhandelt. Der DA sprach sich dagegen aus und forderte, die Verwendung von C als Personalaushilfe zu beenden und ihn wieder auf seinem früheren Arbeitsplatz (Lehrunteroffizier im Kdo X) zu verwenden.

Darüber konnte auf der Ebene der Dienststelle kein Einvernehmen erzielt werden, weshalb die die Angelegenheit am 20. Februar 2017 nach § 10 Abs. 5 PVG dem Kommando Z vorgelegt wurde.

Am 27. März 2017 fand eine Verhandlung zwischen dem Kommandanten Z und dem FA statt.

Der FA forderte, die Verwendung von C als Personalaushilfe mit 31. März 2017 zu beenden, die Maßnahme vom 22. März 2017 betreffend C auszusetzen, diesen wieder auf seinen früheren Arbeitsplatz einzuteilen und die Angelegenheit gemäß § 10 Abs. 6 PVG weiterzuleiten.

B leitete die Angelegenheit an die Zentralstelle weiter, aber kam der Forderung nach Aussetzung der Maßnahme nicht nach.

Der FA vertritt im Beschwerdevorbringen die Auffassung, die in Beschwerde gezogene Personalangelegenheit C sei ein Fall des § 9 Abs. 2 lit. b PVG, weil sich dessen anderweitige Diensteinteilung auf einen längeren Zeitraum beziehe, weshalb das Einvernehmen iSd § 9 Abs. 2 PVG herzustellen gewesen wäre.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 41 Abs. 4 PVG kann sich ein Personalvertretungsorgan (PVO) wegen behaupteter Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des Dienstgebers (DG) bei der PVAB beschweren, wobei solche Beschwerden im Wege des zuständigen Zentralausschusses einzubringen sind.

Zu Prüfpunkt 1

Nach der bisherigen Rechtsprechung der PVAK, an der die PVAB unverändert festhält, muss die behauptete PVG-Verletzung durch ein Organ des DG gegen das Beschwerde führende Organ gerichtet gewesen sein.

Schragel (PVG, § 41, Rz 33) führt in zutreffender Weise dazu aus (Zitat): „Das Gesetz verlangt nicht, dass das antragstellende PVO behaupten müsste, es wäre in seinen Rechten verletzt; das kann aber nicht bedeuten, dass jedes PVO berechtigt wäre, eine Gesetzesverletzung durch irgendein Organ des Dienstgebers feststellen zu lassen; das Gesetz geht vielmehr selbstverständlich davon aus, dass die Gesetzesverletzung gegenüber dem antragstellenden PVO erfolgt sein, jedenfalls aber dessen Interessen berühren muss.“

Im vorliegenden Fall hat der FA – und nicht der DA - Beschwerde gegen A eingebracht, der dem DA beim Kdo X als Dienststellenleiter (DL) gegenüberstand. Allfällige Verletzungen des PVG durch A auf der Ebene der Dienststelle X wurden gegenüber dem DA und nicht gegenüber dem FA gesetzt.

Der FA ist zur Beschwerde an die PVAB nach § 41 Abs. 4 PVG wegen Verletzung des PVG gegenüber dem DA nicht berechtigt.

Zu Prüfpunkt 2

Nach ständiger Rechtsprechung der PVAK, an der auch die PVAB unverändert festhält, muss die behauptete Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres vor dem Beschluss des PVO, der der Beschwerde an die PVAB zugrunde liegt, erfolgt sein (Schragel, § 41, Rz 33, mwN).

Die in Beschwerde gezogene behauptete Verletzung des PVG durch B ereignete sich am 27. März 2017. Der FA beschloss am 17. Juli 2017, Beschwerde gegen B an die PVAB zu erheben. Die Beschwerde des FA erfolgte fristgerecht iSd § 41 Abs. 4 PVG innerhalb des vom Gesetz vorgegebenen Jahreszeitraums und wurde vom ZA entsprechend § 41 Abs. 5 PVG vorgelegt.

Nach § 9 Abs. 2 lit. b PVG ist u.a. bei der Erstellung und Änderung der Diensteinteilung, soweit sich diese über einen längeren Zeitraum oder auf mehrere Bedienstete bezieht, das Einvernehmen iSd § 10 PVG herzustellen.

Nach § 9 Abs. 3 lit. a PVG ist dem DA u.a. die Abberufung von der bisherigen Verwendung schriftlich mitzuteilen.

C wurde von seiner bisherigen Verwendung als Lehrunteroffizier im Kdo X abberufen („Verwendungsänderung“) und in der Folge als Personalaushilfe im Kdo X verwendet.

Erwähnt der Gesetzgeber eine bestimmte Angelegenheit in § 9 PVG ausdrücklich, so kann diese Angelegenheit nicht unter eine andere Bestimmung des § 9 PVG subsumiert werden (PVAB 7. Februar 2017, B 1-PVAB/17). Daher kann eine Verwendungsänderung nicht als Diensteinteilung behandelt werden.

Im vorliegenden Fall handelt sich daher nicht um einen Fall des § 9 Abs. 2 lit. b PVG, sondern um einen Fall des § 9 Abs. 3 lit. a PVG.

Ein Rechtsanspruch des zuständigen PVO auf Aussetzung von beabsichtigten Maßnahmen besteht nach § 10 Abs. 5 letzter Satz PVG nur in den Fällen des § 9 Abs. 2 PVG (Aussetzung der Maßnahme ex lege) und bestimmten Fälle des § 9 Abs. 1 PVG (Aussetzung der Maßnahme auf explizites Verlangen des PVO).

In den Fällen des § 9 Abs. 3 PVG besteht keine gesetzliche Verpflichtung des zuständigen DL, einer Forderung des zuständigen PVO nach Aussetzung einer Maßnahme nachzukommen.

Die Beschwerde war nicht berechtigt.

Wien, am 16. Oktober 2017

Die Vorsitzende:

Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2017:B.7.PVAB.17

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2017
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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