Norm
PVG §9 Abs1 letzter SatzSchlagworte
Zuständigkeit des DARechtssatz
Die Z sind eigene Dienststellen mit eigenen DA. Diese DA sind einzubinden, wenn es um Maßnahmen des DL des jeweiligen Z geht, die sich auf Bedienstete des jeweiligen Z beziehen. Dem DA des jeweiligen Y, das eine eigene Dienststelle ist, kommt keine Zuständigkeit für die Z zu, die andere – unabhängige – Dienststellen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2017:B.8.PVAB.17Zuletzt aktualisiert am
22.11.2017