RS Pvak 2017/10/16 B 8-PVAB/17

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.2017
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Norm

PVG §9 Abs1 letzter Satz

Schlagworte

Zuständigkeit des DA

Rechtssatz

Die Z sind eigene Dienststellen mit eigenen DA. Diese DA sind einzubinden, wenn es um Maßnahmen des DL des jeweiligen Z geht, die sich auf Bedienstete des jeweiligen Z beziehen. Dem DA des jeweiligen Y, das eine eigene Dienststelle ist, kommt keine Zuständigkeit für die Z zu, die andere – unabhängige – Dienststellen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2017:B.8.PVAB.17

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2017
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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