RS Pvak 2017/10/16 B 8-PVAB/17

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Veröffentlicht am 16.10.2017
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Norm

PVG §1 Abs4
PVG §10 Abs1
PVG §41 Abs4

Schlagworte

Dienstbehörde; keine Zuständigkeit der PVAB für dienstrechtliche Angelegenheiten

Rechtssatz

Das PVG setzt die Dienstbehörde als gegeben voraus und enthält keine Regelungen darüber, wer Dienstbehörde für bestimmte Ressortbereiche zu sein habe. Die vom FA X in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, ob nicht Versetzungsbescheide zur neuen Dienstbehörde notwendig wären, um deren Zuständigkeit zu begründen, ist keine Frage des PV-Rechts, sondern eine dienstrechtliche Frage, für die der PVAB keine Zuständigkeit zukommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2017:B.8.PVAB.17

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2017
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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