Norm
PVG §9Schlagworte
Mitwirkungsrechte nach PVGRechtssatz
Die Mitwirkungsrechte nach PVG kommen aber erst dann zum Tragen, wenn einzelne dienstrechtliche Maßnahmen beabsichtigt sind. Sind solche – wie im gegenständlichen Fall – (noch?) nicht beabsichtigt, werden auch die entsprechenden Mitwirkungskompetenzen nach PVG nicht ausgelöst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2017:B.8.PVAB.17Zuletzt aktualisiert am
22.11.2017