Norm
PVG §10 Abs5 letzter SatzSchlagworte
Rechtsanspruch von PVO auf Aussetzung von MaßnahmenRechtssatz
Ein Rechtsanspruch des zuständigen PVO auf Aussetzung von beabsichtigten Maßnahmen besteht nach § 10 Abs. 5 letzter Satz PVG nur in den Fällen des § 9 Abs. 2 PVG (Aussetzung der Maßnahme ex lege) und bestimmten Fälle des § 9 Abs. 1 PVG (Aussetzung der Maßnahme auf explizites Verlangen des PVO). In den Fällen des § 9 Abs. 3 PVG besteht keine gesetzliche Verpflichtung des zuständigen DL, einer Forderung des zuständigen PVO nach Aussetzung einer Maßnahme nachzukommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2017:B.7.PVAB.17Zuletzt aktualisiert am
22.11.2017