RS Pvak 2017/10/16 B 8-PVAB/17

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Veröffentlicht am 16.10.2017
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Norm

PVG §9 Abs3 litl
PVG §9 Abs4 lita

Schlagworte

Organisationsänderungen Verständigungspflicht

Rechtssatz

Für Organisationsänderungen gilt die Verständigungspflicht in § 9 Abs. 3 lit. l PVG, wonach der PV die „beabsichtigte Ausgliederung, Auflassung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder die beabsichtigte Auflassung von Arbeitsplätzen“ schriftlich mitzuteilen ist. Diese schriftliche Mitteilung hat nach § 9 Abs. 3 letzter Satz PVG ehestmöglich, jedenfalls aber so rechtzeitig vor der Maßnahme zu erfolgen, dass eine Beratung über deren Gestaltung noch durchgeführt werden kann. Die in den Umsetzungsschritten beabsichtigten Einzelmaßnahmen sind gemäß § 9 Abs. 3 lit. a PVG dem zuständigen PVO schriftlich mitzuteilen, das dann seinerseits Anregungen und Vorschläge iSd § 9 Abs. 4 lit. a PVG erheben kann, um das Verfahren nach § 10 PVG einzuleiten. Vorschläge iSd § 9 Abs. 4 lit. a PVG können mangels Zuständigkeit nicht die Organisationsänderung als solche in Frage stellen, sie dürfen nicht über Maßnahmen zur entsprechenden Umsetzung getroffener Strukturentscheidungen hinausgehen (Schragel, PVG, § 9, Rz 14, mwN; PVAB 31. Juli 2017, A 27-PVAB/13; PVAB 6. November 2015, G 3-PVAB/15, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2017:B.8.PVAB.17

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2017
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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