RS Pvak 2017/10/16 B 8-PVAB/17

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.2017
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Norm

PVG §11

Schlagworte

Keine Wahrnehmung von Aufgaben eines FA durch einen anderen FA

Rechtssatz

Eine verfassungskonforme Auslegung des geltenden PVG kann daher nur dazu führen, dass der FA X, der (auch) von den Bediensteten der Z gewählt wurde, diese – weil nur von diesen demokratisch legitimiert – auch auf der Ebene der neuen Dienstbehörde weiterhin zu vertreten hat. Geht es also um Angelegenheiten, die Bedienstete der Z betreffen, ist der FA X auch auf der Ebene der neuen Dienstbehörde zuständiger FA.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2017:B.8.PVAB.17

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2017
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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