TE Lvwg Erkenntnis 2017/10/9 VGW-251/080/RP17/11898/2017

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Veröffentlicht am 09.10.2017
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Entscheidungsdatum

09.10.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §3
VVG §10

Text

                                                                                                              

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrechtspflegerin Horngacher über die Beschwerde der Frau M. S. gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 35, vom 28.07.2017, Zahlungsreferenz: 298035610099 (Zl. der Strafbehörde MBA ... - S 22586/17), gemäß §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991

zu Recht e r k a n n t:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Vollstreckungsverfügung bestätigt.

Entscheidungsgründe

Zum Gang des Verfahrens:

Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 15.05.2017, zur Zl. MBA .. – S 22586/17, wurde über die nunmehrige Beschwerdeführerin als Beschuldigte wegen Übertretung des § 38 Abs. 3 erster Strafsatz iVm § 24a Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG) eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 360,--, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden, verhängt.

Die Zustellung der voran genannten Strafverfügung wurde durch den Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, mit Rückscheinbrief RSb an die Abgabestelle der Beschwerdeführerin in Wien, J.-gasse angeordnet. Diese RSb-Sendung wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 18.05.2017 bei der Postgeschäftsstelle … Wien hinterlegt und ab dem 18.05.2017 zur Abholung bereitgehalten.

Auf Grund der Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 15.05.2017, zur Zl. MBA .. – S 22586/17, verfügte die Vollstreckungsbehörde Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 35, mit nunmehr angefochtener Vollstreckungsverfügung vom 28.07.2017, Zahlungsreferenz: 298035610099, gemäß §§ 3 und 10 VVG die Zwangsvollstreckung zur Einbringung des noch aushaftenden Gesamtbetrages von EUR 360,--.

Die Beschwerdeführerin führt in ihrer gegen diese Vollstreckungsverfügung gerichteten Beschwerde sinngemäß aus, dass sie nicht die Hundebesitzerin gewesen sei. Die rechtzeitige Anmeldung des Hundes sei nicht ihr Versehen gewesen. Weiters führt sie aus, Mindestsicherungsempfängerin und nicht pfändbar zu sein. Sie ersuche kulanter Weise, die uneinbringliche Forderung zu erlassen.

Die Beschwerde wurde in weiterer Folge unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes dem Verwaltungsgericht Wien am 29.08.2017 (einlangend) zur Entscheidung vorgelegt.

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, wurde mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 26.09.2017 ersucht, den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt zur Zl. MBA ... – S 22586/17 zur Einsichtnahme vorzulegen. Dieser wurde am 06.10.2017 entsprechend übermittelt.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des VVG lauten wie folgt:

„Eintreibung von Geldleistungen

§ 3. (1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, dass die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlasst. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.

(2) Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutions-ordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.

(3) Natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts sowie der Bund, die Länder und die Gemeinden können die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts können dies nur, soweit ihnen zur Eintreibung einer Geldleistung die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist.

Verfahren

§ 10. (1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.“

Voraussetzung für eine Vollstreckung ist, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19.9.1996, Zl. 96/07/0081 und die dort zitierte Vorjudikatur).

Als Titelbescheid ist im gegenständlichen Verfahren die vorgenannte Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 15.05.2017, zur Zl. MBA .. – S 22586/17, anzusehen.

Die Vollstreckbarkeit des Titelbescheides ist grundsätzlich eine Folge der Rechtskraft und tritt somit im Zweifel erst mit dieser gemeinsam ein (vgl. VwGH 28.4.1992, Zl. 92/08/0078).

Auf Grund der vorliegenden, unbedenklichen Aktenlage wird als erwiesen festgestellt, dass an die Beschwerdeführerin als Beschuldigte eine Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 15.05.2017, zur Zl. MBA .. – S 22586/17 wegen Übertretung des § 38 Abs. 3 erster Strafsatz iVm § 24a Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG) erging und über sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 360,--, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden, verhängt wurde.

Diese Strafverfügung wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 18.05.2017 bei der Postgeschäftsstelle … Wien hinterlegt und dort ab dem 18.05.2017 zur Abholung bereitgehalten.

Mangels Erhebung eines rechtswirksamen Rechtsmittels durch die Beschwerdeführerin erwuchs jedoch die Strafverfügung in Rechtskraft.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung ist zu bemerken, dass die Frage der Rechtsmäßigkeit des Titelbescheides (hier: Strafverfügung) im Vollstreckungsverfahren nicht mehr aufgegriffen werden kann.

Die Beschwerdeführerin hat im gegebenen Verfahren weder behauptet, geschweige denn konkret dargelegt, dass sie gegen den Titelbescheid fristgerecht ein rechtswirksames Rechtsmittel erhoben hätte oder dass ein Zustellmangel vorliegen würde. Auch sind im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür hervor gekommen, dass die Zustellung dieser Strafverfügung nicht rechtswirksam erfolgt wäre.

Vielmehr ist – wie bereits dargelegt – die Strafverfügung mangels Einbringung eines entsprechenden Rechtsmittels der Beschwerdeführerin in Rechtskraft erwachsen und obliegt dem erkennenden Verwaltungsgericht lediglich die Prüfung, ob im gegebenen Fall eine unzulässige Vollstreckung vorliegt.

Die Vollstreckung der Strafverfügung wäre etwa dann unzulässig, wenn die aufgetragene Verpflichtung bereits erfüllt worden wäre (siehe Erkenntnis des VwGH vom 14.12.2000, Zl. 99/07/0185).

Nach der Aktenlage ergibt sich nun aber kein Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin den vorgeschriebenen Strafbetrag bereits bezahlt hätte. Vielmehr muss von der Nichtzahlung des aushaftenden Betrages ausgegangen werden.

Auch sonst ergibt sich nach der Aktenlage kein Indiz für das Vorliegen einer unzulässigen Vollstreckung.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war im Hinblick auf die Bestimmung des § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen.

Da nach den obigen Ausführungen somit die Vollstreckung im gegebenen Fall nach wie vor zulässig ist, war die Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung abzuweisen.

Schlagworte

Vollstreckungsverfügung; Titelbescheid; Rechtmäßigkeit; Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.251.080.RP17.11898.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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