Entscheidungsdatum
29.06.2017Index
50/01 Gewerbeordnung;Norm
GewO 1994 §366 Abs1 Z3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde des AA, geb am XX.XX.XXXX, wohnhaft Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB Rechtsanwaltspartnerschaft, Adresse 2, **** Y, vom 12.01.2015, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.12.2014, Zl ****, betreffend Übertretung nach der Gewerbeordnung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe von Euro 600,00 auf Euro 490,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 45 Stunden) herabgesetzt wird.
Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 2 VStG mit Euro 49,00 neu festgesetzt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d
Im bekämpften Straferkenntnis wird Herrn AA folgender Sachverhalt angelastet und Strafe über ihn verhängt:
„Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der CC Kommanditgesellschaft DD & Co. Adresse 3, **** Z, zu verantworten, dass am 13.10.2014 gegen 13.20 Uhr die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z genehmigte Betriebsanlage, nämlich eine Bus- und LKWGarage in **** Z, Adresse 4 (Grundstück **1, GB **** Z) in geänderter Weise betrieben wurde, indem auf dem Vorplatz der Garagen Waschtätigkeiten am Omnibus, Kennzeichen **-****, durchgeführt wurden, obwohl Sie nicht im Besitz einer Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung waren und die geänderte Betriebsweise geeignet ist, eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen. Im Befund des oben zitierten Bescheides ist nämlich ausgeführt: „Es finden im Bereich der Betriebsanlage keine Servicetätigkeiten (z. B. Waschen, Reparaturen, Ölwechsel udgl.) statt (gewaschen werden die Fahrzeuge in unmittelbarer Nähe, nämlich auf dem Areal der Firma EE, die über einen betriebsanlagenrechtlich genehmigten Waschplatz verfügt, Servicearbeiten erfolgen in Werkstätten). Durchgeführt werden nur Reinigungsarbeiten im Inneren der Fahrzeuge (z. B. Reinigen mittels Handstaubsauger usw.)".
Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 370 Abs. 1 i.V.m. § 366 Abs. 1 Ziffer 3 zweiter Tatbestand i.V.m. § 74 Abs. 2 Ziffer 5 GewO 1994
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über ihn folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
€ 600,- 56 Stunden § 366
Einleitungssatz
GewO 1994
Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
• € 60,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 15,00 angerechnet);
• € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 660,-„
Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der der Beschuldigte durch seine Rechtsvertreter im Wesentlichen vorbringt, dass er als gewerberechtlicher Geschäftsführer den Dienstnehmern die Weisung erteilt habe, bei eventuellen Verschmutzungen der Fahrzeuge diese ausschließlich auf dem Areal der Firma EE zu reinigen, da diese über einen dafür erforderlich betriebsanlagenrechtlich genehmigten Waschplatz verfüge. Diese dienstrechtliche Weisung umfasse auch das Verbot von Reinigungsarbeiten an Omnibussen auf dem Betriebsgrundstück **1. Davon ausgenommen seien Reinigungsarbeiten im Inneren der Fahrzeuge. Entgegen dieser Weisung habe der Dienstnehmer FF zur angelasteten Tatzeit die Fenster des Omnibusses gereinigt. Das Reinigen der Windschutzscheibe von Verunreinigungen, die dazu geeignet sind, die Straßenverkehrssicherheit zu beeinträchtigen, stelle eine Obliegenheit dar, die jeden Verkehrsteilnehmer treffe und daher nicht dem angelasteten Tatbestand zu subsumieren sei. Das Abspülen von Verunreinigungen mit Wasser stelle keine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer dar, welches auf ein Betreiben einer geänderten Betriebsanlage ohne die erforderliche Betriebsanlagengenehmigung schließen lassen würde. Ansonsten würde auch dies durch Regen eintreten. Unabhängig davon könnte ein solches Verhalten des Dienstnehmers dem Beschuldigten nicht als Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden, womit ihm kein Verschulden angelastet werden könne. Er sei bei der Erstbehörde auch nicht strafvorgemerkt. Es werde deshalb Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt, in eventu Herabsetzung der Strafhöhe.
Beweis aufgenommen wurde in der mündlichen Verhandlung am 16.02.2015 durch das ergänzende Vorbringen des Rechtsvertreters des Beschuldigten sowie durch die Verlesung der Akten der Bezirkshauptmannschaft Z und des Landesverwaltungsgerichts Tirol.
Dabei führte der Rechtsvertreter Folgendes aus:
„Über Befragen des Verhandlungsleiters zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers legt der Rechtsvertreter dessen Pensionsauszug für Jänner 2015 vor, aus dem sich ein Anweisungsbetrag von Euro 1.465,42 ergibt. Diese Bestätigung wird zum Akt genommen. Herr AA ist Hälfteeigentümer einer Eigentumswohnung in Z, die er gemeinsam mit seiner Ehegattin bewohnt. Über Schulden oder Sorgepflichten ist ansonsten nichts bekannt.
Wenn der Verhandlungsleiter fragt, welche Maßnahmen der Beschuldigte ergriffen hat, um sicherzustellen, dass seitens der Busfahrer keine Waschtätigkeiten an den Fahrzeugen auf der Betriebsanlage Grundstück **1, KG Z, durchgeführt werden, erklärt der Rechtsvertreter, dass Herr AA an die Busfahrer die strikte Anweisung gegeben hat, am Vorplatz der Garage keine Waschtätigkeiten durchzuführen, sondern zu der ca 50 m entfernten Firma EE zu fahren und dort die Waschtätigkeiten durchzuführen. Zum Beweis dafür wird eine Dokumentation der Inanspruchnahme der Waschanlage bei der Firma EE im September 2014 vorgelegt und zum Akt genommen. Bezüglich der Anzeigen wird erläutert, dass in der Nachbarschaft ein Konkurrenzunternehmen der Firma CC Reisen ist, welches laufend anonyme Anzeigen gegen den Beschwerdeführer erstattet. Die Polizei war auch binnen kürzester Zeit nach Aufnahme der Waschtätigkeit vor Ort. Festgehalten wird, dass der Busfahrer lediglich die Scheiben des Fahrzeuges gewaschen hat, wobei im Hinblick auf die nasse Asphaltfläche nicht abgestritten werden kann, dass er dabei sämtliche Scheiben des Busses außen gewaschen haben muss. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Reinigung ohne Reinigungsmittel und nur mit klarem Wasser durchgeführt wurde, weshalb sich die Frage stellt, ob diese Tätigkeit geeignet ist, eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen. Auch die Polizei hat festgestellt, dass die Reinigung mit klarem Leitungswasser erfolgte. Wenn nun das Wasser zur Versickerungsmulde geronnen ist, ist dies vergleichbar mit Regen, der auf den Platz fällt und dann Richtung der Versickerungsmulde rinnt.
Aufgrund des Umstandes, dass Herr AA weiß, dass er einen Nachbar hat, der ihn bei der geringsten Kleinigkeit anzeigt, hat er mit ständigen Anweisungen an die Fahrer vorgebeugt, dass am Vorplatz der Garagen keine Waschtätigkeiten durchgeführt werden. Der Fahrer FF arbeitet schon seit ca 20 Jahren bei den CC Reisen und weiß daher genau, dass Waschtätigkeiten nicht erlaubt sind. Offenbar hat er das Reinigen der Windschutzscheibe auf sämtliche Fahrzeugscheiben ausgedehnt. FF ist als gewissenhafter Fahrer bekannt und hat es mit ihm bisher keine diesbezüglichen Probleme gegeben. Da im Oktober noch kein Salz gestreut war, ist es dem Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, warum sein Lenker auch die übrigen Scheiben abgewaschen hat.“
In seinem Erkenntnis vom 16.02.2015, Zahl 2015/25/0162-2 gab das Verwaltungsgericht dieser Beschwerde insofern Folge, als die Geldstrafe von Euro 600,-- auf Euro 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) herabgesetzt wurde.
Dagegen richtete sich die außerordentliche Revision von AA.
In seiner Entscheidung vom 05.04.2017, Ra 2015/04/0028-5, hob der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
Begründet diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Verwaltungsgericht nicht darauf Bedacht genommen und keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob für die Waschtätigkeit auf dem Vorplatz der Betriebsanlage eine Bewilligungspflicht aufgrund wasserrechtlicher Vorschriften besteht.
Im fortgesetzten Verfahren beauftragte die Erstbehörde einen wasserfachlichen Amtssachverständigen mit der Erhebung dazu, ob das spruchgemäß angelastete Verhalten einen wasserrechtlichen Bewilligungstatbestand darstellt oder nicht.
Die wasserfachliche Stellungnahme vom 01.06.2017 lautet diesbezüglich folgender Maßen:
„Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.07.2012, ZI. ****, wurde Herrn GG die betriebsanlagenrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Bus- und LKW-Garage erteilt. In diesem Bescheid wird unter anderem die Nutzung der Hallen A und B beschrieben. Im Punkt „Tätigkeitsbeschreibung“ wird angeführt:
„Es finden im Bereich der Betriebsanlage keine Servicetätigkeiten (z.B. Waschen, Reparaturen, Ölwechsel udgl.) statt (gewaschen werden die Fahrzeuge in unmittelbarer Nähe, nämlich auf dem Areal der Firma EE, die über einen betriebsanlagenrechtlich genehmigten Waschplatz verfügt, Servicearbeiten erfolgen in Werkstätten). Durchgeführt werden nur Reinigungsarbeiten im Inneren der Fahrzeuge (z.B. Reinigen mittels Handstaubsauger usw.)“.
Im oa. Bescheid befinden sich keine Angaben über die Beseitigung der Niederschlagswässer im Bereich der gegenständlichen Betriebsanlage.
Eine Erhebung am 31.05.2017 bzw. am 01.06.2017 an Ort und Stelle sowie eine Besprechung mit AA hat folgenden Befund ergeben:
Das Grundstück **1, GB **** Z, weist nach der Grundbuchseintragung eine Gesamtfläche von 1.249 m2 auf, wovon 610 m2 als Bauflächen (Gebäude) und 639 m2 als sonstige Flächen (Betriebsflächen) ausgewiesen sind. Die auf den Bauflächen (Dachflächen) anfallenden Oberflächenwässer werden offensichtlich gesammelt und in einen Sickerschacht abgeleitet, welcher sich ostseitig des Gebäudes in der Asphaltfläche zwischen dem Gebäude und dem Weggrundstück **2, GB **** Z, befindet. Der Sickerschacht weist keine tagwasserdichte Abdeckung auf. Die auf den ostseitig des Gebäudes auf den Asphaltflächen anfallenden Oberflächenwässer werden aufgrund der ausgeführten Asphaltneigung zu einer Sickerfläche abgeleitet, welche sich im südöstlichen Bereich des gegenständlichen Grundstückes befindet. Die Asphaltfläche weist eine Fläche von rund 335 m2 und die angeführte Sickerfläche eine Fläche von rund 30 m2 auf (Flächen wurde im Tiris graphisch ermittelt). Die Oberflächenwässer werden in der Sickermulde großflächig über eine aktive Bodenschicht zur Versickerung gebracht. Eine Stichprobe hat ergeben, dass in der Sickermulde zumindest eine Schichtstärke von > 0,25 m Bodenschicht besteht. Die
Sickermulde ist mäßig bewachsen.
Südseitig des Gebäudes befindet sich noch eine asphaltierte Fläche, welche ein Gefälle zum Gebäude hin aufweist. Entlang der südseitigen Außenmauer des Gebäudes befindet sich eine längsgestreckte
Versickerungsmulde, worin die Oberflächenwässer ebenfalls großflächig zur Versickerung gebracht werden. Eine nähere Beurteilung dieser Sickermulde wurde nicht durchgeführt, da sich diese Fläche offensichtlich nicht im möglichen Beurteilungsbereich befindet.
Eine Einsicht im elektronischen Wasserbuch hat ergeben, dass für die gegenständliche Oberflächenentwässerungsanlage keine wasserrechtliche Bewilligung besteht.
Bei den beiden (unangekündigten) Besichtigungen vor Ort wurden keine Tätigkeiten an der gegenständlichen Betriebsfläche beobachtet. Es wurden auch keine Spuren von Waschtätigkeiten vorgefunden.
Bei einer Besprechung mit Herrn AA am 01.06.2017 wurde von diesem angegeben, dass beim ursprünglichen der Anzeige zu Grunde liegenden Waschvorgang nur die Frontscheiben eines Busses mit Leitungswasser und ohne Waschzusätze sowie ohne technische Hilfsmittel (Dampfstrahler oder dgl.) durchgeführt worden ist. Derzeit würden an der gegenständlichen Betriebsanlage keine Waschtätigkeiten
(auch kein Scheibenwischen) mehr durchgeführt.
Wasserfachliches Gutachten:
Vorweg kann angeführt werden, dass die beschriebenen Oberflächenentwässerungsanlagen, sowohl der Dachflächen, als auch der befestigten Fahr- und Stellflächen, bis auf nachfolgend angeführten Punkt als dem Stand der Technik entsprechend anzusehen sind. Als Mangel ist anzuführen, dass der bestehende Sickerschacht keine tagwasserdichte Abdeckung aufweist. Ein Sickerschacht in einer Entwässerungsfläche, worauf Fahr-, Manipulations- oder Parktätigkeiten durchgeführt werden, muss jedoch eine tagwasserdichte Abdeckung aufweisen. Dabei handelt es sich um eine grundsätzliche wasserfachliche Vorgabe, welche auch bei vergleichbaren Anlagen angewendet wird und kann damit begründet werden, dass keine belasteten Oberflächenwässer ohne Reinigung (z.B.: in einer technischen Anlage oder der Durchströmung einer aktiven Bodenschicht) in den Untergrund eingebracht werden
dürfen. Die Versickerung in einem Sickerschacht gilt fachlich jedoch als direkte Einbringung in den Untergrund.
Eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht für die Errichtung der Oberflächenentwässerungsanlage, wie die vor Ort besteht und diese auch wie im Befund unter der Rubrik „Tätigkeitsbeschreibung“ betrieben wird, besteht aus wasserfachlicher Sicht nicht zwingend. Auch unter Hinweis auf die den Leitfaden der Tiroler Siedlungswasserwirtschaft „Entsorgung von Oberflächenwässern“, Oktober 2016, Pkt 2.1, kann in diesem Fall davon ausgegangen werden, dass es sich dabei nur um eine geringfügige Einwirkung auf ein Gewässer handelt und dadurch keine nachhaltig negativen Auswirkungen auf die Qualität des Grundwassers entstehen. Zudem werden auch keine Rechte Dritter berührt. Eine Oberflächenentwässerungsanlage nach dem Stand der Technik erbringt grundsätzlich keine nachhaltig negativen Auswirkungen auf den Untergrund bzw. das Grundwasser. Da eine Oberflächenentwässerungsanlage jedoch nur dann dauerhaft funktioniert, wenn diese auch gewartet und instandgehalten wird, wäre zu hinterfragen, ob in der baurechtlichen Bewilligung diesbezügliche Vorgaben enthalten sind. In der vorliegenden betriebsanlagenrechtlichen Genehmigung bestehen derartige Vorgaben nicht.
Das reine händische Waschen von Fensterscheiben ohne technische Hilfsmittel wie z.B. ein Dampfstrahler sowie ohne Zugabe von Reinigungsmittel erbringt aus wasserfachlicher Sicht keine außergewöhnliche Belastung der anfallenden Oberflächenwässer, die weitere technische Maßnahmen (z. B. Errichtung eines Waschplatzes oder dgl.) erfordern würden. Diese Aussage bezieht sich jedoch ausschließlich auf diese einzige Tätigkeitsform. Weitere Reinigungen, wie z.B. das Waschen der Karosserie, erfordern jedoch die Ausgestaltung eines dem Stand der Technik entsprechenden Waschplatzes sowie die Einleitung der anfallenden Abwässer nach einer Vorreinigung in die städtische Kanalisation. Es wird in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen im ÖWAV-Regelblatt 16 „Einleitung von Abwasser aus der Betankung, Reparatur und Reinigung von Fahrzeugen in öffentliche Abwasseranlagen oder Gewässer“, Wien 2010, verwiesen. Es kann weiters auch sinngemäß auf die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Betankung, Reparatur und Reinigung von Fahrzeugen (AEV Fahrzeugtechnik), BGBl. II Nr.: 265/2003, (z.B. auch der § 1 Abs.2, Z 2 und Abs. 5, Z 2), hingewiesen werden, worin die jeweiligen Tätigkeiten sowie der dazugehörige Stand der Technik detailliert beschrieben werden. Sollte eine weitergehende Reinigung der Fahrzeuge auf der gegenständlichen Betriebsanlage vorgesehen sein, sind jedenfalls unter Vorlage von entsprechenden Projektsunterlagen die erforderlichen Bewilligungen zu beantragen.
Zusammenfassend kann daher ausgesagt werden, dass die gegenständliche Oberflächenentwässerungsanlage grundsätzlich als dem Stand der Technik entsprechend anzusehen ist und das zumindest aus wasserfachlicher Sicht keine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist. Das reine Waschen der Fensterscheiben der oder des Busses ohne technische Hilfsmittel und ohne Reinigungsmittel erbringt keine nachhaltig negative Grundwassergefährdung, da die Qualität dieses Wassers kaum abweichend der sonst anfallenden Oberflächenwässer von dieser Fläche ist und die bestehende Reinigungsanlage (aktive Bodenschicht in der Sickermulde) dafür als ausreichend angesehen werden kann. Diese Aussage bezieht sich jedoch explizit auf diese einzige Tätigkeitsform (Waschen der
Fensterscheiben unter den gegebenen Voraussetzungen). Unbeschadet davon ist beim gegenständlichen Sickerschacht jedenfalls eine tagwasserdichte Abdeckung erforderlich.“
Die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers äußerten sich in ihrer Stellungnahme vom 23.06.2017 dazu dahingehend, dass nicht jede Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer behördlichen Bewilligung bedarf, sondern nur dann, wenn die beabsichtigten Änderungen geeignet sind, die im § 74 Abs 2 GewO umschriebenen Interessen zu berühren. Die wasserfachliche Stellungnahme vom 01.06.2017 komme zum Schluss, dass die Oberflächenentwässerungsanlagen als dem Stand der Technik entsprechend anzusehen sind. Es bestehe auch keine wasserrechtliche Bewilligungspflicht und eine dem Stand der Technik entsprechenden Entsorgung von Oberflächenwässern habe auch keine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer. Das reine Waschen von Fensterscheiben von Bussen ohne technische Hilfsmittel beziehungsweise ohne Zugabe von Reinigungsmitteln führe nach Ansicht des Sachverständigen zu keiner außergewöhnlichen Belastung der anfallenden Oberflächenwässer, die weitere technische Maßnahmen erfordern würden. Das verfahrensgegenständliche Verhalten stelle somit keinen Verstoß gegen § 74 Abs 2 Z 5 GewO dar, womit der Tatbestand des § 366 Abs 1 Z 3 zweiter Tatbestand GewO nicht erfüllt sei, weshalb der Antrag auf Einstellung des Strafverfahrens wiederholt werde.
Das Landesverwaltungsgericht hat hierzu wie folgt erwogen:
In der gewerberechtlich genehmigten Betriebsbeschreibung sind Servicetätigkeiten wie Waschen ausdrücklich ausgenommen und daher betriebsanlagenrechtlich nicht genehmigt. Vom Konsens umfasst sind lediglich Reinigungsarbeiten im Inneren der Fahrzeuge.
Die bestehenden Oberflächenentwässerungsanlagen sind mit der Ausnahme dem Stand der Technik entsprechend anzusehen, dass der bestehende Sickerschacht keine tagwasserdichte Abdeckung aufweist. Dabei handelt es sich um eine grundsätzliche Vorgabe, die bei vergleichbaren Anlagen angewendet wird. Einen wasserrechtlichen Bewilligungstatbestand erfüllt die betreffende Maßnahme nicht. Daher sind gemäß § 356b Abs 1 Z 6 GewO im Betriebsanlagenverfahren die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes hinsichtlich der mit der Änderung der Betriebsanlage verbundenen Maßnahmen mit anzuwenden.
Gegenständlich angelastete Waschtätigkeiten stellen nur eine geringfügige Einwirkung auf Gewässer dar. Das rein händische Waschen von Fensterscheiben ohne technische Hilfsmittel und ohne Zugabe von Reinigungsmitteln stellt keine außergewöhnliche Belastung der anfallenden Oberflächenwässer dar. Unbeschadet davon ist beim Sickerschacht eine tagwasserdichte Abdeckung erforderlich.
Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass es sich beim gegenständlich angelastet geänderten Betrieb der Anlage um eine genehmigungsfähige Änderung handeln würde, im Zuge derer jedenfalls die Herstellung einer tagwasserdichten Sickerschachtabdeckung vorgeschrieben würde.
§ 81 Abs 1 in Verbindung mit § 74 Abs 2 GewO knüpft eine betriebsanlagenrechtliche Genehmigungspflicht bereits an die Eignung, die in weiterer Folge aufgezählten Interessen zu beeinträchtigen. Die vom Verwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren durchgeführten Ermittlungen, welche ergeben haben, dass das rein händische Waschen von Fensterscheiben ohne technische Hilfsmittel und ohne Reinigungsmittel nur eine geringfügige Einwirkung auf ein Gewässer bedeutet, stellt ein Ergebnis dar, welches im betriebsanlagenrechtlichen Genehmigungsverfahren zu erheben gewesen wäre. Es lässt in keiner Weise den Rückschluss zu, dass diese Tätigkeit an sich nicht geeignet wäre, eine nachhaltige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbei zu führen und damit eine betriebsanlagenrechtliche Genehmigungspflicht dieser Änderung überhaupt nicht vorliegen würde.
Da für die angelastete Tätigkeit keine behördliche Genehmigung nach § 81 Abs 1 GewO vorlag, ist der Verwaltungsstraftatbestand des § 366 Abs 1 Z 3 GewO erfüllt.
Der Beschwerdeführer beruft sich auf eine bestehende Weisung an die Dienstnehmer, keine Reinigungsarbeiten außen an den Bussen vorzunehmen. Obwohl es bereits im Jahr 2013 eine Anzeige wegen solcher Tätigkeiten gab, geschah dies zur angelasteten Tatzeit erneut. Es kann deshalb keine Rede davon sein, dass - wie im Einspruch vorgebracht – es sich um einmaliges Vorgehen gehandelt hätte.
Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, das Vorhandensein eines Kontrollsystems aufzuzeigen, welches geeignet ist, solche Waschtätigkeiten durch Dienstnehmer zu verhindern.
Bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Deshalb lag es gemäß § 5 Abs 1 VStG bei ihm, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden traf.
Davon kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann ausgegangen werden, wenn der Beschwerdeführer im Unternehmen ein wirksames begleitendes Kontrollsystem eingerichtet hatte, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden konnte. In diesem Zusammenhang lag es beim Beschwerdeführer konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrollen vorgenommen worden sind (vgl VwGH 28.05.2008, 2005/03/0125, vom 21.04.2010, 2008/03/0139).
Es wurde auch schon erkannt, dass Belehrungen und Arbeitsanweisungen (VwGH 23.04.2008, 2004/03/0050) oder stichprobenartige Kontrollen (VwGH 23.10.2008, 2005/03/0175) allein nicht ausreichen, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen.
Der Beschwerdeführer muss sich deshalb ein Verschulden in Form von Fahrlässigkeit anrechnen lassen.
Wenn die festgestellte Waschtätigkeit als eine im Sinn der Verkehrssicherheit erforderliche Reinigung der Windschutzscheibe dargestellt wird, kann diese Rechtfertigung nicht überzeugen, weil auf den Lichtbildern zu sehen ist, dass der Vorplatz auf einer zumindest zweieinhalbfachen Fläche des Busses nass war und das Wasser Richtung Versickerungsmulde abfloss. Bei einer bloßen Reinigung der Windschutzscheibe (üblicherweise mittels Schwamm und Abziehgummi) hätte der Asphalt nur im Frontbereich des Busses nass sein können und nicht so wie auf den Lichtbildern zu sehen.
Der Schuldspruch gegen den Beschwerdeführer ist damit zu Recht erfolgt.
Beeinträchtigungsintensität einer derartigen Übertretung ist grundsätzlich nicht unerheblich, weil es für die Beschaffenheit der Gewässer von großer Bedeutung ist, dass vor der Durchführung von Einleitungen geprüft wird, ob beziehungsweise inwieweit diese zu einer nachteiligen Einwirkung auf deren Beschaffenheit führen werden.
Bei der Strafbemessung mildernd zu berücksichtigen war die lange Verfahrensdauer, erschwerend der Umstand, dass die bestehende Oberflächenentwässerungsanlage insofern mangelhaft ist, als der bestehende Sickerschacht keine tagwasserdichte Abdeckung aufweist, was ein unverzichtbares wasserfachliches Erfordernis darstellt, damit keine belasteten Oberflächenwässer ohne Reinigung in den Untergrund eingebracht werden können. Der Sachverständiger hat immerhin festgestellt, dass die spruchgemäß angelastete Tätigkeit eine – wenn auch geringfügige – Einwirkung auf ein Gewässer darstellt. Eine Herabsetzung der Strafhöhe wie im aufgehobenen Erkenntnis vom 16.02.2015 konnte deshalb nicht erfolgen, weil der oben erwähnte Umstand bei dieser Entscheidung noch nicht bekannt war.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Alexander Hohenhorst
(Richter)
Schlagworte
Geänderte Betriebsweise; konsenslos;Anmerkung
Mit Beschluss vom 23.10.2017, Z Ra 2017/04/0089-3, wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 29.06.2017, Zl LVwG-2015/25/0162-8 erhobene außerordentliche Revision zurück.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2015.25.0162.8Zuletzt aktualisiert am
22.11.2017