Entscheidungsdatum
30.10.2017Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §13 Abs3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag. Dr. Barbara Besler über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.08.2017, Zahl ****, betreffend Zurückweisung des mit Schreiben vom 28.06. und vom 23.07.2017 gestellten Antrags auf Wiederaufnahme des durch Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.04.2017, Zahl ****, abgeschlossenen Verfahrens als verspätet,
zu Recht:
1. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:
Gemäß § 13 Abs 3 AVG wird der mit Schreiben vom 28.06. und vom 23.07.2017 von AA, geboren am XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, gestellte Antrag auf Wiederaufnahme des durch Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.04.2017, Zahl ****, abgeschlossenen Verfahrens als mangelhaft zurückgewiesen.
2. Gemäß § 52 Abs 7 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 50,00 zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Das von der belangten Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer betreffend eine Übertretung nach dem TSchG erlassene Straferkenntnis vom 19.04.2017, Zahl ****, erwuchs in Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 28.06. und vom 23.07.2017 beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG die Wiederaufnahme des mit diesem Straferkenntnis abgeschlossenen Verfahrens.
Mit Schreiben vom 17.07.2017 forderte die belangte Behörde den nicht vertretenen Beschwerdeführer zwar gemäß § 13 Abs 3 AVG zur Verbesserung seines Wiederaufnahmeantrags auf, wies ihn aber nicht auf eine drohende Zurückweisung dieses Antrags hin.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Wiederaufnahmeantrag als verspätet zurück.
In seiner dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren setzte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis, dass er in seinem Wiederaufnahmeantrag die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist von zwei Wochen ergibt, nicht glaubhaft gemacht hatte und seinem Antrag der Zeitpunkt, an dem er davon Kenntnis genommen hatte, dass Umstände vorliegen, die eine Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG zu rechtfertigen vermögen, nicht entnommen werden kann. Das Verwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens, den Wiederaufnahmeantrag im Sinne der Vorgaben des § 69 Abs 2 AVG, insbesondere der vorangeführten Mängel, zu verbessern. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass der Wiederaufnahmeantrag aufgrund des Fehlens der dafür erforderlichen Angaben zurückgewiesen werden wird, wenn dem Mängelbehebungsauftrag nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen werden sollte (vgl OZ 1).
Der Beschwerdeführer hat sich zum Mängelbehebungsauftrag bis dato nicht geäußert.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die oben angeführten Dokumente und den Rückschein betreffend die Zustellung des Mängelbehebungsauftrags an den Beschwerdeführer. Die öffentliche mündliche Verhandlung entfiel gemäß § 44 Abs 2 VwGVG.
I. Demnach steht – ergänzend zum obigen unstrittigen Sachverhalt – nachfolgender weiterer entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer machte in seinem Wiederaufnahmeantrag die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist von zwei Wochen ergibt, nicht glaubhaft. Seinem Antrag kann der Zeitpunkt, an dem er davon Kenntnis genommen hatte, dass Umstände vorliegen, die eine Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG zu rechtfertigen vermögen, nicht entnommen werden. Es ist möglich, diese Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu beheben.
Der Mängelbehebungsauftrag wurde am 13.10.2017 persönlich vom Beschwerdeführer übernommen.
II. Den obigen Tatsachenfeststellungen liegt nachstehende Beweiswürdigung zugrunde:
Die Feststellungen zu den Mängeln des Wiederaufnahmeantrags stützen sich auf die Schreiben vom 28.06. und vom 23.07.2017. Trotzdem ihm diese Mängel mit dem Mängelbehebungsauftrag in OZ 1 zur Kenntnis gebracht wurden, hat der Beschwerdeführer das Vorhandensein dieser Mängel oder die Angemessenheit der ihm für die Mängelbehebung gesetzten Frist nicht bestritten.
Dass der Beschwerdeführer den Mängelbehebungsauftrag zum angeführten Zeitpunkt persönlich übernommen hat, stützt sich auf den im Akt einliegenden Rückschein.
III. Der obige unstrittige und darüber hinaus festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:
Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Ein Vorgehen nach § 13 Abs 3 AVG ist auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässig. Mängel schriftlicher Anbringen können auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 13 Abs 3 AVG behoben werden.
Gemäß § 69 Abs 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
§ 69 Abs 2 AVG trägt einem Antragsteller bestimmte verfahrensrechtliche Obliegenheiten auf, die er unter Sanktion des § 13 Abs 3 AVG zu erfüllen hat, bevor die amtswegige Ermittlungspflicht zu tragen kommt. Die Unvollständigkeit im Nachweis, dass die subjektive Frist von zwei Wochen eingehalten wurde, stellt einen Mangel im Sinn des § 13 Abs 3 AVG dar. Die Mängelbehebung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich innerhalb einer angemessenen Frist aufgetragen. Es wurde dem Beschwerdeführer konkret mitgeteilt, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Wiederaufnahmeantrag fehlen. Auf eine drohende Zurückweisung seines Antrags bei Nichterfüllung des Mängelhebungsauftrags wurde der Beschwerdeführer hingewiesen.
Wie festgestellt, hat sich der Beschwerdeführer zum Mängelbehebungsauftrag bis dato nicht geäußert.
Der Wiederaufnahmeantrag ist daher gemäß § 13 Abs 3 AVG als mangelhaft zurückzuweisen.
IV. Begründung für die Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung stützt sich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs 3 AVG (vgl zB VwGH 27.06.2013, 2013/07/0035). Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt insofern nicht vor, sodass auszusprechen war, dass die ordentliche Revision unzulässig ist.
Landesverwaltungsgericht Tirol
MMag. Dr. Barbara Besler
(Richterin)
Schlagworte
Mangelhafter Wiederaufnahmeantrag;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.34.2328.2Zuletzt aktualisiert am
22.11.2017