Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
31.10.2017Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1988 Bewertung bestimmter Sachbezüge 2002 §2 Abs7aRechtssatz
Von einer ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers gelegenen raschen Verfügbarkeit des Arbeitnehmers kann vor dem Hintergrund der Judikatur wohl nur in Ausnahmefällen (vgl Jakom, Einkommensteuergesetz, Rz 17 zu § 15) gesprochen werden, wobei die Erfüllung dieser Voraussetzung grundsätzlich in jeder Branche möglich ist. Es mag allerdings zutreffen, dass die ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers gelegene rasche Verfügbarkeit im Hotel- und Gastgewerbe tendenziell öfters vorzufinden ist. Auf Grund der Verschiedenartigkeit der in diesem Sektor tätigen Betriebe und deren Betriebsabläufe verbietet sich jedenfalls eine Auslegung, wonach generell bei Betrieben im Hotel- und Gastgewerbe vom Erfordernis einer im Interesse des Arbeitgebers gelegenen raschen Verfügbarkeit des Arbeitnehmers auszugehen wäre. Eine solche liegt im Sinne einer restriktiven Auslegung wohl insbesondere nur dann vor, wenn sich Betriebsabläufe so gestalten, dass eine Vorhersehbarkeit nicht oder nur in einem eingeschränkten Ausmaß gegeben ist und unvorhergesehene Situationen eintreten, welche ein rasches Disponieren in Bezug auf das Personal und dessen kurzfristige Verfügbarkeit notwendig machen.
Schlagworte
Dienstwohnung; Sachbezug;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.20.0725.4Zuletzt aktualisiert am
22.11.2017