RS Lvwg 2017/10/31 LVwG-2017/20/0725-4

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.10.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

31.10.2017

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 Bewertung bestimmter Sachbezüge 2002 §2 Abs7a
KommStG 1993 §5 Abs1
EStG 1988 §15 Abs2

Rechtssatz

Von einer ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers gelegenen raschen Verfügbarkeit des Arbeitnehmers kann vor dem Hintergrund der Judikatur wohl nur in Ausnahmefällen (vgl Jakom, Einkommensteuergesetz, Rz 17 zu § 15) gesprochen werden, wobei die Erfüllung dieser Voraussetzung grundsätzlich in jeder Branche möglich ist. Es mag allerdings zutreffen, dass die ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers gelegene rasche Verfügbarkeit im Hotel- und Gastgewerbe tendenziell öfters vorzufinden ist. Auf Grund der Verschiedenartigkeit der in diesem Sektor tätigen Betriebe und deren Betriebsabläufe verbietet sich jedenfalls eine Auslegung, wonach generell bei Betrieben im Hotel- und Gastgewerbe vom Erfordernis einer im Interesse des Arbeitgebers gelegenen raschen Verfügbarkeit des Arbeitnehmers auszugehen wäre. Eine solche liegt im Sinne einer restriktiven Auslegung wohl insbesondere nur dann vor, wenn sich Betriebsabläufe so gestalten, dass eine Vorhersehbarkeit nicht oder nur in einem eingeschränkten Ausmaß gegeben ist und unvorhergesehene Situationen eintreten, welche ein rasches Disponieren in Bezug auf das Personal und dessen kurzfristige Verfügbarkeit notwendig machen.

Schlagworte

Dienstwohnung; Sachbezug;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.20.0725.4

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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