Entscheidungsdatum
06.11.2017Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I403 1411815-2/14E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. XXXX als Sachwalter, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2016, Zl. 494974603/1175828 beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste am 25.07.2009 illegal in das Bundesgebiet ein und brachte am selben Tag beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des §2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG ein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.02.2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. In seinem Bescheid ging das Bundesasylamt von der Unglaubwürdigkeit des vom Beschwerdeführer erstatteten Vorbringens aus und traf Feststellungen zur Lage in Nigeria.
Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde an den zu diesem Zeitpunkt zuständigen Asylgerichtshof erhoben.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 08.06.2010, Zl. MDs3-F-10 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen.
Am 01.07.2014 langte beim Asylgerichtshof eine Stellungnahme ein, in welcher auf die Heirat mit einer österreichischen Staatsbürgerin hingewiesen und zahlreiche Unterstützungserklärungen beigebracht wurden. Auch wurde auf die Aufhebung des Rückkehrverbotes und auf die Existenz einer spanischen Aufenthaltsberechtigung verwiesen.
Die gegen den Bescheid vom 12.02.2010 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.07.2014, Zl. W168 1411815-1/18E, gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Am 03.12.2014 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 09.04.2015, Zl. XXXX in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
In der Folge wurde am 12.11.2015 eine Anfrage bei der Staatendokumentation in Auftrag gegeben. Das Ergebnis vom 05.01.2016 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht; eine Stellungnahme des zu diesem Zeitpunkt bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertreters langte am 01.02.2016 beim Bundesamt ein.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 03.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005 erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Absatz 1 Z. 3 Asylgesetz iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Es wurde unter IV. festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 01.10.2014 verloren habe. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer an paranoider Schizophrenie leide.
Der Bescheid wurde am 05.10.2016 dem zu diesem Zeitpunkt bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertreter und am 06.10.2016 dem Beschwerdeführer zugestellt.
Dagegen wurde fristgerecht am 17.10.2016 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Vertretung durch "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH" und "Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH" (ARGE Rechtsberatung) vorgelegt.
Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei sowie einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt zurückzuverweisen; in eventu eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen; in eventu die Dauer des verhängten Einreiseverbotes wegen Unverhältnismäßigkeit herabsetzen; jedenfalls der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Der Bescheid wurde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mehrere Jahre lang mit einer österreichischen Staatsbürgerin und ihren Kindern ein Familienleben geführt habe. Er habe sich um die Selbsterhaltungsfähigkeit bemüht, als Zeitungskolporteur und Gebrauchtwagenhändler gearbeitet. Er sei religiös und sozial engagiert, beherrsche Deutsch auf A2-Niveau und sei sozial integriert. Die aktuelle Verurteilung aus dem Jahr 2015 sei der Erkrankung an paranoider Schizophrenie geschuldet. Der Beschwerdeführer führe daher ein schützenswertes Privatleben in Österreich, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehe. Das Einreiseverbot sei darüber hinaus unverhältnismäßig, insbesondere da die der genannten Verurteilung vom 09.04.2015 zugrunde liegende Straftat nicht auf die Gesinnung, sondern auf die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers zurückzuführen sei. Das angefochtene Einreiseverbot würde zudem erst mit Ablauf des Tages der Ausreise zu laufen beginnen; zugleich komme eine Entlassung aus der Unterbringung in der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher erst in Frage, wenn kein Gefährdungspotential mehr vorliege. Daher wäre das Einreiseverbot in dieser Konstellation rechtswidrig. Die 10jährige Befristung sei darüber hinaus willkürlich gewählt.
Am 21.10.2016 unterzeichnete der zu diesem Zeitpunkt in dem Forensischen Zentrum XXXX der Justizanstalt XXXX befindliche Beschwerdeführer ein Formular für die freiwillige Rückkehr.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 09.11.2016 vorgelegt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.11.2016, GZ. I403 1411815-2/3Z wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Die Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr wurde am 07.12.2016 vom Beschwerdeführer widerrufen. Am 19.12.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Zustimmung des Beschwerdeführers zur Einholung ärztlicher Befunde ein.
Das Bundesverwaltungsgericht richtete am 20.12.2016 ein erstes Auskunftsersuchen an das Forensische Zentrum XXXX; dieses blieb unbeantwortet. Aufgrund einer Urgenz am 27.02.2017 langte am 01.03.2017 folgende Stellungnahme einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin beim Bundesverwaltungsgericht ein:
"Herr I. [der Beschwerdeführer] war nicht in der Lage selbst gegen den Bescheid vorzugehen. Die Prozessführung wurde von der ARGE Rechtsberatung der Volkshilfe, Stockhofstraße 40, 4020
XXXX, Mag. XXXX übernommen. Herr I. ist aus fachärztlicher Sicht nicht dazu in der Lage einer Gerichtsverhandlung in ihrer Komplexität zu folgen. Herr I. leidet unter einer paranoiden Schizophrenie mit wahnhaftem Störungsbild. Es stehen vor allem Verfolgungsideen, Vergiftungsängste und eine Veränderung seiner Wahrnehmung im Vordergrund. Derzeit verhält sich Herr I. ruhig und angepasst und ist im Stationsalltag gut integriert. Herr I. erhält folgende Medikation: Haldol 10mg 1-0-0-1 14, Akineton 4mg retard 1-0-0-0, Nozinan 25mg 0-0-0-1, Quetiapin easy 100mg 0-0-0-1/2, Quetiapin Krka 200mg 0-0-0-2. Dabei handelt es sich um eine umfangreiche und hochpotente neuroleptische Abschirmung, um die psychotischen Symptome einzudämmen. Diese Medikation sollte auch in seinem Heimatstaat erhältlich sein, damit eine weiterführende Behandlung erfolgen kann. Darauf wurde bereits bei der Verordnung Rücksicht genommen. Falls Herr I. in seiner Heimat keiner weiteren Behandlung zustimmt, würde es dort zu einer Verschlechterung der Symptome kommen. Dies würde aber auch bei Behandlungsabbruch seinerseits auf die hierortigen Bedingungen zutreffen."
Das Bundesverwaltungsgericht regte mit Schreiben vom 03.03.2017 aufgrund von Zweifeln an der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters an. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 10.10.2017, Zl. XXXX wurde Rechtsanwalt Mag. XXXX gemäß § 268 ABGB zum Sachwalter bestellt; der folgende Kreis von Angelegenheiten ist von ihm zu besorgen: Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern; Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten; Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 03.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel erteilt; gegen ihn wurden eine Rückkehrentscheidung und ein zehnjähriges Einreiseverbot erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Dieser Bescheid wurde der zu diesem Zeitpunkt bevollmächtigten Rechtsvertretung und dem Beschwerdeführer zugestellt. Der Beschwerdeführer bevollmächtigte in weiterer Folge die ARGE Rechtsberatung mit seiner Vertretung und erhob Beschwerde gegen den Bescheid.
Der Beschwerdeführer leidet an paranoider Schizophrenie mit wahnhaftem Störungsbild. Er befindet sich in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 10.10.2017 wurde ein Sachwalter – unter anderem für die Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern – bestellt.
Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes nicht in der Lage, die Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und die sich aus ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten.
2. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt, die Stellungnahme einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 01.03.2017 sowie der Einsichtnahme in den Beschluss des Bezirksgerichtes zur Bestellung eines Sachwalters Beweis erhoben.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 09.04.2015, Zl. XXXX wurde auf Basis eines psychiatrisch-neurologischem Sachverständigengutachten vom 06.02.2015 festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei der am 01.01.2015 begangenen Straftat der Brandstiftung "unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, beruht" stand. Dies wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichtes XXXX vom 10.03.2015, Zl. XXXX dahingehend bestätigt, dass der Beschwerdeführer sich zum Vorfallszeitpunkt in einem die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit aufhebenden Zustand befunden habe; das Krankheitsbild erfülle die Kriterien einer seelisch-geistigen Abnormität höheren Grades.
Im angefochtenen Bescheid wurde entsprechend auch festgestellt, dass der Beschwerdeführer an paranoider Schizophrenie leidet. Die belangte Behörde unterließ es aber, Gründe darzulegen, weshalb sie dennoch von der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, bei dem bereits Anfang 2015 eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert wurde und der sich seither in der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher befand, auch zum Zeitpunkt der Zustellung des gegenständlichen Bescheides schon nicht prozessfähig war.
Diese Ansicht wird durch die Bestellung eines Sachwalters für den Beschwerdeführer gestützt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A) Zurückweisung der Beschwerde
Für die prozessuale Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten. Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (zuletzt VwGH 28.04.2016, Ra 2014/20/0139, siehe auch VwGH 20.02.2002, 2001/08/0192).
Für die Frage der Wirksamkeit einer Zustellung kommt es darauf an, ob der Zustellungsempfänger handlungsfähig war, und nicht darauf, ob für ihn bereits ein Sachwalter bestellt worden ist (VwGH 16.04.1984, Slg. Nr. 11.410/A, nur RS; zuletzt VwGH 28.04.2016, Ra 2014/20/0139 mit Verweis auf VwGH 14.12.2012, 2011/02/0053, mwN).
War eine nicht voll handlungsfähige Partei in einem Verwaltungsverfahren nicht durch ihren Vertreter vertreten, so kann der in diesem Verwaltungsverfahren ergangene Bescheid dieser Partei gegenüber nicht wirksam werden (VwGH 08.07.1971, 487/71). Mangels tauglichen Anfechtungsgegenstands ist in solchem Fall die Berufung als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 11.11.2009, 2008/23/0764).
Aufgrund der Aktenlage - vor allem in Hinblick auf die vorliegenden ärztlichen Unterlagen, die Strafurteile und den Beschluss zur Bestellung eines Sachwalters - sieht es das Bundesverwaltungsgericht als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Erhalts des Bescheides der belangten Behörde nicht in der Lage war, Bedeutung und Tragweite eines Verwaltungsverfahrens und der sich in diesem ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen.
Die an den Beschwerdeführer erfolgte Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides war daher aufgrund der bei ihm zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegenen Prozessfähigkeit rechtsunwirksam, welcher Umstand zur Folge hat, dass der Bescheid rechtlich nicht existent geworden ist. Die fehlende Beiziehung eines Sachwalters beeinträchtigt zudem bereits die Integrität des vorangegangen Verfahrens, worauf nunmehr vollständigkeitshalber hinzuweisen war. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer sich im vorangegangenen Verfahren verschiedener gewillkürter Vertreter bediente.
Nach den eben dargelegten Grundsätzen hätte das BFA die Frage der Prozessfähigkeit zu beurteilen gehabt. Insbesondere wäre zu prüfen gewesen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich jene Fähigkeiten besessen hat, die für die Wirksamkeit von Verfahrensschritten erforderlich sind, zumal behördliche Akte nicht gegenüber Personen wirksam werden können, denen die Fähigkeit fehlt, die Bedeutung und Tragweite dieser Akte zu erkennen und für sie noch kein Sachwalter bestellt ist (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 824).
Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich somit, weil der verfahrensgegenständliche Bescheid nicht rechtwirksam erlassen wurde, gegen eine Erledigung, die kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde ist, und ist deshalb wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. dazu VwGH, 20.12.2016, Ra 2015/01/0162); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Gutachten, Prozessfähigkeit, Rechtskraftwirkung, Sachwalter,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:I403.1411815.2.00Zuletzt aktualisiert am
22.11.2017