TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/8 W165 2142088-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.11.2017
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Entscheidungsdatum

08.11.2017

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61

Spruch

W165 2142088-1/7E

W165 2142085-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX und von 2.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , beide StA. Iran, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2016, 1.) Zl. Zl. 1123472408/161016231 und 2.) 1123471901-161016223, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige des Iran, brachten nach irregulärer Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 21.07.2016 Anträge auf internationalen Schutz ein. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar.

Laut den im Akt aufliegenden EURODAC-Treffermeldungen wurde der Erstbeschwerdeführer im Mai in Ungarn erkennungsdienstlich behandelt (HU2 29.05.2016) und suchte am selben Tag in Ungarn um Asyl an (HU1 29.05.2016). Die Zweitbeschwerdeführerin suchte im Juni 2016 in

Bulgarien (BG1 ... vom 15.06.2016) und im Juli 2016 in Ungarn (HU1

10.07.2016) um Asyl an.

Der Erstbeschwerdeführer gab im Rahmen seiner polzeilichen Erstbefragung am 21.07.2016 zu Protokoll, dass er der Einvernahme ohne Probleme folgen könne und neben seiner mitgereisten Lebenspartnerin keine Familienangehörigen in Österreich oder in einem EU-Staat habe. Bezüglich seiner Reiseroute gab er im Wesentlichen an, vom Iran aus über die Türkei und Bulgarien über Serbien und Ungarn nach Österreich gekommen zu sein. In Bulgarien und Ungarn sei er schlecht behandelt worden, da sie nur manchmal etwas zu essen erhalten hätten. Er habe in Ungarn einen Asylantrag gestellt, da er ansonsten in den Herkunftsstaat zurückgeschickt worden wäre, über den Stand seines Asylverfahrens wisse er jedoch nicht Bescheid. Er wolle zwar nicht nach Ungarn zurückkehren, es gebe jedoch keine konkreten Gründe, die gegen eine Rücküberstellung sprechen würden.

In ihrer polizeilichen Erstbefragung am 21.07.2016 brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, neben ihrem mitgereistem Lebenspartner keine Verwandten in Österreich oder einem anderem EU-Staat zu haben. Sie habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die sie an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Zu ihrer Reiseroute gab sie im Wesentlichen an, vom Iran aus über die Türkei und Bulgarien über Serbien und Ungarn nach Österreich gekommen zu sein. In Bulgarien sei sie sehr schlecht behandelt worden, da ihr die Polizisten gesagt hätten, dass sie sich einen anderen Mann suchen solle. Sie sei in Bulgarien dazu gedrängt worden, einen Asylantrag zu stellen, da sie ansonsten in der Herkunftsstaat abgeschoben worden wäre. In Ungarn habe sie einen Zettel unterschreiben müssen. Es spreche nichts gegen eine Rücküberstellung nach Bulgarien, sie wolle jedoch nie wieder dorthin zurückkehren. Ihr Zielland sei Deutschland gewesen, da man sich dort gut um Asylanten kümmere.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) richtete am 01.08.2016 auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO), gestützte Wiederaufnahmegesuche an Bulgarien.

Im den Erstbeschwerdeführer betreffenden Gesuch wurde darauf hingewiesen, dass sich dieser auf der gesamten Reise in Begleitung der Zweitbeschwerdeführerin befunden habe und diese im Juni 2016 in Bulgarien um Asyl angesucht habe.

Mit Schreiben vom 15.08.2016 stimmte Bulgarien der Wiederaufnahme der Zweitbeschwerdeführerin gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III VO ausdrücklich zu.

Mit Schreiben vom 17.08.2016 lehnten die bulgarischen Behörden ihre Zuständigkeit bezüglich der Übernahme des Erstbeschwerdeführers ab, da dieser von den bulgarischen Behörden nicht registriert worden sei und es keine relevanten Informationen zu diesem gebe.

In ihrer Einvernahme vor dem BFA am 29.08.2016 brachte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie sich geistig und körperlich in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen, sich nur etwas schwindelig fühle und Eisentabletten einnehme. Sie verfüge über keine medizinischen Unterlagen. Ihre im Rahmen der Erstbefragung getätigten Angaben würden der Wahrheit entsprechen. Zu Verwandten in Österreich befragt, erklärte diese, in Österreich einen Cousin zu haben. Ihr Ehegatte habe im Bundesgebiet ebenfalls einen Cousin. Nachname und genaue Wohnadresse ihres Cousins seien ihr jedoch nicht bekannt, da sie erst zweimal mit ihrem Cousin telefoniert habe. Dieser lebe seit ca. 11 Monaten in Österreich und unterstütze die Zweitbeschwerdeführerin weder finanziell noch lebe er im gemeinsamen Haushalt mit dieser. Auf Frage, wann sie ihren Lebensgefährten geheiratet habe, gab die Zweitbeschwerdeführerin zu Protokoll, dass die Eheschließung am 08.11.2015 im Iran erfolgt sei. Dass sie im Rahmen ihrer Erstbefragung am 21.07.2016 angegeben habe, in einer Lebensgemeinschaft zu sein, erklärte die Erstbeschwerdeführerin damit, dass sie nur standesamtlich geheiratet hätten und es im Iran "normal" sei, dass man bis zur "Zeremonie in einem großen Saal" nur als verlobt angesehen werde. Sie sei gemeinsam mit ihrem Ehemann in Bulgarien eingereist und sei für ca. 40 Tage, davon nur die ersten 8 Tage mit ihrem Ehemann, in einer Wohnung in Bulgarien aufhältig gewesen. Danach seien sie getrennt worden. Befragt, wo sich ihr Mann nach der Trennung aufgehalten habe, gab die Zeitbeschwerdeführerin an, dass dieser in Belgrad und in weiterer Folge in einem Camp in Ungarn auf sie gewartet habe. Sie seien die ganze Zeit in telefonischem Kontakt geblieben. Ihr Ehemann habe keinen Asylantrag in Bulgarien gestellt und sei, nachdem sie getrennt worden waren, sofort nach Serbien weitergereist. Zu konkreten Vorfällen in Bulgarien und einer etwaigen Verfolgung befragt, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass man ihr gesagt habe, dass sie mitkommen solle, um einen anderen Mann zu finden. Sie sei zudem geschubst worden und habe vorgeben müssen, aus Afghanistan zu stammen, da Iraner geschlagen worden seien. Es seien ihr die Fingerabdrücke abgenommen worden. Ein Arzt habe ihr Eisentabletten verschrieben. Als sie die Tabletten abholen habe wollen, sei sie von einem Polizisten angefasst worden. Zur Frage, ob es weitere Vorfälle in Bulgarien gegeben habe, gab diese an, selbst beim Einkaufen vom Kassierer angefasst worden zu sein. Die Fragen, ob sie in Bulgarien jemals eine Anzeige bei der Polizei erstattet habe oder jemals um Unterstützung oder Hilfe bei einer Menschenrechtsorganisation in Bulgarien angesucht habe, wurden verneint. Sie habe Angst gehabt und ihre Medikamente nicht mehr geholt. Bevor sie von ihrem Mann getrennt werde, wolle sie lieber sterben. Nach Aufklärung über die Möglichkeit, zu den Länderfeststellungen zu Bulgarien eine Stellungnahme abzugeben, erklärte die Beschwerdeführerin, diese nicht gelesen zu haben.

Im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem BFA legte die Zweitbeschwerdeführerin eine Heiratsurkunde vor.

Mit Schreiben vom 29.08.2016 remonstrierte das BFA gegen die Ablehnung der Aufnahme des Erstbeschwerdeführers unter Hinweis darauf, dass der Erstbeschwerdeführer auf seiner Reise von seiner Ehefrau, der Zweitbeschwerdeführerin, begleitet worden sei und die bulgarischen Behörden deren Wiederaufnahme bereits mit Schreiben vom 15.08.2016 gemäß Art. 18 lit b Dublin III-VO zugestimmt hätten. Die Zweitbeschwerdeführerin habe angegeben, dass sie den Zweitbeschwerdeführer bereits am 08.11.2015 im Iran geheiratet habe und diese Angabe durch die Vorlage einer Heiratsurkunde untermauern können. Die Beschwerdeführer hätten den Herkunftsstaat gemeinsam verlassen, seien nach Europa gereist und hätten sich auch gemeinsam nach Bulgarien begeben. Dort seien sie nach einem achttägigen Aufenthalt festgenommen und getrennt worden. Die Zweitbeschwerdeführerin habe anschließend in Bulgarien um Asyl angesucht und in etwa 35 Tage alleine in Bulgarien verbracht. Weiters habe sie angegeben, dass sie mit ihrem Ehemann in telefonischem Kontakt gestanden sei und dieser von Serbien über Ungarn gereist sei. In Ungarn habe der Erstbeschwerdeführer auf seine Frau gewartet und beide hätten dort einen Asylantrag gestellt. Die Erstbeschwerdeführerin habe angegeben, dass ihr Ehemann in Bulgarien keinen Asylantrag gestellt habe. Im Juli 2016 hätten sie sich gemeinsam von Ungarn nach Österreich begeben. Das Ehepaar solle nicht getrennt werden.

Dem Remonstrationsschreiben waren ua. das Einvernahmeprotokoll der Zweitbeschwerdeführerin sowie die vorgelegte Heiratsurkunde angeschlossen.

Mit Schreiben vom 14.09.2016 richtete das BFA eine Urgenz zu seinem Remonstrationsschreiben vom 29.08.2016 an Bulgarien mit dem Ersuchen um Bestätigung des Erhalts. Das Schreiben vom 29.08.2017 sei über DubliNET übermittelt worden, das BFA habe keinen Zustellnachweis erhalten. Die bereits übermittelten Unterlagen wurden dem Schreiben des BFA vom 14.09.2016 nochmals angeschlossen.

Am 05.10.2016 übermittelte das BFA eine weitere Urgenz an die bulgarische Dublin-Behörde.

Mit E-Mail vom 06.10.2017 setzte die bulgarische Dublin-Behörde das BFA darüber in Kenntnis, dass sich kein Mail mit der entsprechenden Referenznummer in der Eingangsbox befinden würde und ersuchte um nochmalige Übermittlung der Nachricht.

Mit E-Mail vom 07.10.2017 informierte die bulgarische Dublin-Behörde das BFA, dass die nunmehr zugegangenen Unterlagen nur in schlechter, nicht übersetzbarer Qualität vorhanden seien und ersuchte um abermalige Übermittlung.

Mit Schreiben vom 21.10.2017 wies das BFA die bulgarische Dublin-Behörde darauf hin, dass es aufgrund des Datenvolumens bislang zu technischen Problemen bei der Zustellung via DubliNET gekommen sei und ersuchte um nochmalige Prüfung der erneut übermittelten Unterlagen.

Mit Schreiben vom 24.10.2016 stimmte Bulgarien der Aufnahme des Erstbeschwerdeführers auf der Grundlage des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Am 21.11.2016 erfolgte eine Einvernahme des Erstbeschwerdeführers vor dem BFA, in der dieser im Wesentlichen angab, dass er sich geistig und körperlich in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Er leide an keinen schwerwiegenden Krankheiten. Er habe im bisherigen Verfahren die Wahrheit angegeben und könne außer einer Kopie seines Personalausweises auf seinem Handy keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen. Er habe in Österreich einen Cousin, der sich seit eineinhalb Jahren im Bundesgebiet befinde. Sie hätten einander ca. zwei Mal im Monat getroffen, jedoch nie im gemeinsamen Haushalt gelebt. Sofern sein Cousin dazu in der Lage wäre, würde er von diesem auch finanziell unterstützt werden. Sein Cousin sei jedoch wie er selbst Asylwerber. Befragt, ob es während seines Aufenthaltes in Bulgarien ihn betreffende Vorfälle gegeben habe und er bedroht, verfolgt etc. worden sei, erklärte der Zweitbeschwerdeführer, dass er mit seiner Frau zusammen gewesen sei und ihnen vom Schlepper eine Unterkunft besorgt worden sei. Seine Frau habe eine Tablette nehmen müssen, es habe jedoch kein Trinkwasser gegeben, mit dem sie die Arznei einnehmen habe können. Nachdem er zum Schlepper gegangen sei, um Trinkwasser zu besorgen, hätten Polizisten seine Frau festgenommen. Er habe sich insgesamt 8 Tage in Bulgarien aufgehalten. Seine Frau sei in Bulgarien 20 Tage mit der örtlichen Polizei konfrontiert gewesen sei und habe Depressionen bekommen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.11.2016 wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.07.2016 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Erstbeschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.11.2016 wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 21.07.2016 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Bulgarien wurden in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und ungekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

1. Allgemeines zum Asylverfahren

 

Antragsteller 2015

Bulgarien

20.385

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 3.3.2016a)

Erstinstanzliche Entscheidungen

Gesamt

Flüchtlings-status

Subsidiärer Schutz

Humanitäre Gründe

NEGATIV

1. Qu. 2015

1.195

1.025

65

-

100

2. Qu. 2015

2.160

1.625

300

-

235

3. Qu. 2015

2.000

1.475

355

-

170

4. Qu. 2015

820

580

165

-

75

GESAMT

6.175

4.705

885

-

480

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 18.9.2015a; Eurostat 18.9.2015b; Eurostat 10.12.2015; Eurostat 3.3.2016b)

Zuständig für das Asylverfahren ist die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAR). SAR untersteht budgetär dem bulgarischen Innenministerium, ist aber als Verwaltungsbehörde im Range eines Ministeriums direkt beim Ministerrat angesiedelt. SAR kann Asyl und subsidiären Schutz gewähren. Es gibt zusätzlich noch Schutzformen die der Staatspräsident (Asyl) bzw. der Ministerrat (temporärer Schutz) in außergewöhnlichen Fällen gewähren können (SAR 11.6.2015; vgl. AIDA 10.2015). Es existiert ein mehrstufiges Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten:

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(AIDA 10.2015; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle)

Das Asylverfahren in Bulgarien wird von verschiedenen Seiten kritisiert, ebenso wie der Umstand der außerhalb des Asylinterviews angeblich mangelhaften, unregelmäßigen oder gar fehlenden Übersetzerleistungen, was seit September 2015 zu Verzögerungen bei der Registrierung geführt habe (ECRE/ELENA 2.2016).

Quellen:

-

AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Bulgarian Helsinki Committee (10.2015):

National Country Report Bulgaria, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_bg_update.iv_.pdf, Zugriff 3.5.2016

-

ECRE/ELENA - European Council for Refugees and Exiles/European Legal Network on Asylum (2.2016): Research Note: Reception conditions, detention and procedural safeguards for asylum seekers and content of international protection status in Bulgaria, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457537998_research-note-reception-conditions-detention-and-procedural-safeguards-for-asylum-seekers-and-content-of-international-protection-status-in-bulgaria.pdf, Zugriff 10.5.2016

-

Eurostat (3.3.2016a): Statistics explained, File: Asylum applicants (including first time asylum applicants), Q4 2014 – Q4 2015.png,

http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:Asylum_applicants_(including_first_time_asylum_applicants),_Q4_2014_%E2%80%93_Q4_2015.png, Zugriff 31.3.2016

-

Eurostat (18.9.2015a): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 1st quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_1st_quarter_2015.png, Zugriff 11.2.2016

-

Eurostat (18.9.2015b): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 2nd quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_2nd_quarter_2015.png, Zugriff 11.2.2016

-

Eurostat (10.12.2015): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 3rd quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_3rd_quarter_2015.png, Zugriff 22.2.2016

-

Eurostat (3.3.2016b): Statistics explained, File: First instance decisions by outcome and recognition rates, 4th quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_4th_quarter_2015.png, Zugriff 31.3.2016

-

SAR - State Agency for Refugees with the Council of Ministers (11.6.2015): Besprechung mit Vertretern von SAR, Protokoll

2. Dublin-Rückkehrer

Mit Jänner 2016 ist in Bulgarien eine Reihe von Gesetzesänderungen in Kraft getreten. Demzufolge ist ein Verfahren zu suspendieren, wenn sich der Antragsteller diesem für mehr als 10 Arbeitstage entzieht. Nach weiteren 3 Monaten ist das Verfahren zu beenden (Act Art. 14f.). Erscheint der Antragsteller binnen einer Frist von 6 Monaten ab Beendigung und bringt triftige Gründe für sein Fernbleiben vor, ist das Verfahren wiederzueröffnen. Die zuvor gebräuchliche 3-Monats-Regel für die Wiedereröffnung von Verfahren (siehe AIDA 10.2015), existiert nicht mehr. Ohne triftige Gründe für das Fernbleiben bleibt nur die Möglichkeit eines Folgeantrags, der aber als unzulässig gilt, wenn er keine neuen Elemente in Bezug auf den Antragsteller oder den Herkunftsstaat enthält (Act Art. 77 und 13).

Wenn der Antragsteller im Rahmen der Dublin-VO nach Bulgarien zurückkehrt und es wurde noch kein Asylantrag in Bulgarien gestellt, besteht die Möglichkeit einen Erstantrag zu stellen (VB 31.1.2012).

Wenn es bereits einen Antrag gab, aber das Verfahren des Dublin-Rückkehrers nicht inhaltlich geführt wurde, ist dieses jedenfalls wiederzueröffnen (Act Art. 77; vgl. SAR 17.5.2016a).

Sind mehr als 6 Monate seit Beendigung des Verfahrens vergangen, würde ein erneuter Antrag als Erstantrag gelten (und nicht als Folgeantrag), wenn er noch nicht inhaltlich behandelt worden ist (SAR 17.5.2016b).

ECRE hat im März 2016 erklärt, dass nahezu alle Dublin-Rückkehrer in Bulgarien Folgeantragsteller sind, da ihnen SAR bei Rückkehr eine "termination decision" aushändigt (ECRE 12.3.2016). Folgeantragsteller (außer Vulnerable) haben während der Zulässigkeitsprüfung ihres Folgeantrags (de iure 14 Tage) kein Recht auf Unterbringung, Sozialhilfe, Krankenversicherung/-versorgung und psychologische Hilfe (Act Art. 29 und 76b; vgl. ECRE/ELENA 2.2016).

Bei Antragstellern, deren suspendiertes Verfahren wiedereröffnet wird, weil es triftige Gründe für Ihr Fernbleiben gibt, ist laut Gesetz das Recht auf Krankenversicherung als fortdauernd (continuous) zu betrachten (Act Art. 29).

Quellen:

-

Act – Asylum and Refugees Act (amend. 22.12.2015), per E-Mail

-

AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Bulgarian Helsinki Committee (10.2015):

National Country Report Bulgaria, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_bg_update.iv_.pdf, Zugriff 3.5.2016

-

ECRE - European Council on Refugees and Exiles (12.3.2016): Wrong counts and closing doors. The reception of refugees and asylum seekers in Europe,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/shadow-reports/aida_wrong_counts_and_closing_doors.pdf, Zugriff 6.5.2016

-

ECRE/ELENA - European Council for Refugees and Exiles/European Legal Network on Asylum (2.2016): Research Note: Reception conditions, detention and procedural safeguards for asylum seekers and content of international protection status in Bulgaria, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457537998_research-note-reception-conditions-detention-and-procedural-safeguards-for-asylum-seekers-and-content-of-international-protection-status-in-bulgaria.pdf, Zugriff 10.5.2016

-

SAR - State Agency for Refugees with the Council of Ministers (17.5.2016a): Auskunft SAR, per E-Mail

-

SAR - State Agency for Refugees with the Council of Ministers (17.5.2016b): Auskunft SAR, per E-Mail

-

VB des BM.I in Bulgarien (31.1.2012): Bericht des VB, per E-Mail

3. Non-Refoulement

Die Europäische Kommission hat am 1. April 2014 bestätigt, dass gegen Bulgarien ein Vertragsverletzungsverfahren wegen des möglichen Refoulements von syrischen Flüchtlingen an der bulgarisch-türkischen Grenze begonnen wurde. Der erste Schritt des Vertragsverletzungsverfahrens ist der "Letter of formal notice", in dem das Land um seine Einschätzung des Problems gebeten wird (ECRE 4.4.2014). Am 23.9.2015 wurde wegen fehlender Reaktion auf die formal notice eine reasoned opinion an Bulgarien versendet (EK 23.9.2015).

2015 hat das bulgarische Innenministerium verlautbart, dass 6.400 Drittstaatsangehörigen aus Syrien, Irak und Afghanistan, die Einreise nach Bulgarien – zumeist aus der Türkei kommend – offiziell verwehrt worden ist. Durch diese Zahlen sieht AIDA die Vorwürfe bezüglich Refoulement, wie sie von verschiedenen NGOs und Beobachtern erhoben wurden, als bestätigt an (AIDA 10.2015).

Die Regierung gewährt einen gewissen Schutz vor Ausweisung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, wo ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre (USDOS 13.4.2016).

Es gibt eine Reihe von Berichten über gewaltsame "push-backs" an der Grenze zur Türkei (USDOS 13.4.2016; vgl. AI 24.2.2016; ECRE/ELENA 2.2016).

Quellen:

-

AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - Bulgaria,

https://www.ecoi.net/local_link/319743/458937_de.html, Zugriff 6.5.2016

-

AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Bulgarian Helsinki Committee (10.2015):

National Country Report Bulgaria, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_bg_update.iv_.pdf, Zugriff 3.5.2016

-

ECRE - European Council on Refugees and Exiles (4.4.2014): Weekly Bulletin 4 April 2014, per E-Mail

-

ECRE/ELENA - European Council for Refugees and Exiles/European Legal Network on Asylum (2.2016): Research Note: Reception conditions, detention and procedural safeguards for asylum seekers and content of international protection status in Bulgaria, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457537998_research-note-reception-conditions-detention-and-procedural-safeguards-for-asylum-seekers-and-content-of-international-protection-status-in-bulgaria.pdf, Zugriff 10.5.2016

-

EK - Europäische Kommission (23.9.2015): Pressemitteilung: More Responsibility in managing the refugee crisis: European Commission adopts 40 infringement decisions to make European Asylum System work,

http://europa.eu/rapid/press-release_IP-15-5699_en.htm?locale=en, Zugriff 4.5.2016

-

USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Bulgaria, https://www.ecoi.net/local_link/322515/461992_de.html, Zugriff 6.5.2016

4. Versorgung

4.1. Unterbringung

Asylwerber haben Zugang zu grundlegender Versorgung (USDOS 13.4.2016).

Bulgarien verfügt über Unterbringungszentren in Sofia (Ovcha Kupel, Vrazhdebna und Voenna Rampa), Banya und Harmanli sowie über ein Transitzentrum (Pastrogor). Die Kapazität der Transit- und Unterbringungszentren liegt bei ca. 5.130 Plätzen, obwohl SAR (State Agency for Refugees with the Council of Ministers) behauptet bis zu

7.800 Menschen unterbringen zu können:

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Die Unterbringungsbedingungen sind Berichten zufolge nicht zufriedenstellend, da sie sich nach Verbesserungen 2014 im Laufe des Jahres 2015 wieder verschlechtert haben. Es gibt in den Zentren zwei Mahlzeiten am Tag, außer für Kinder unter 18 Jahren, welche drei Mahlzeiten erhalten. Es gibt aber Kritik bezüglich Regelmäßigkeit und Qualität der Verpflegung (AIDA 10.2015; vgl. ECRE/ELENA 2.2016).

Im März 2015 wurde beschlossen, rückwirkend mit 1. Februar 2015 die Sozialhilfe für Asylwerber in Höhe von BGN 65,- (EUR 33,-) nicht mehr auszubezahlen. Hintergrund ist laut Auskunft der SAR, dass gemäß bulgarischem Asylgesetz Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterkunft und Nahrung haben und die BGN 65,- für die Versorgung mit Lebensmitteln bestimmt waren. Da die AW aber seit Februar 2014 in den Zentren der SAR warme Mahlzeiten erhalten, bestehe für die Auszahlung des Geldes keine Notwendigkeit mehr. Dagegen haben einige NGOs, nicht zuletzt angesichts der Beschwerden bezüglich Regelmäßigkeit und Qualität der Verpflegung, gerichtliche Beschwerde erhoben, welche noch anhängig ist (VB 10.8.2015; vgl. AIDA 10.2015, USDOS 13.4.2016, AI 24.2.2016).

AW in Bulgarien haben Anspruch auf Unterbringung und Versorgung während des gesamten Asylverfahrens, auch während der Beschwerdephase. Das umfasst Unterkunft, Verpflegung, Krankenversorgung und psychologische Hilfe. In der Praxis werden bei Platzknappheit mittellose AW prioritär in den Unterbringungszentren versorgt. Spezielle Bedürfnisse und Obdachlosigkeitsrisiko (Vorhandensein von Mitteln, Beruf und potentielle Jobaussichten, Zahl der Familienmitglieder und etwaige Vulnerabilität) werden in jedem Fall berücksichtigt. Nur Folgeantragsteller haben diese Rechte nicht, es sei denn, es handelt sich um Vulnerable (in der Praxis haben laut AIDA aber angeblich auch vulnerable Folgeantragsteller wegen des steten Zustroms neuer Antragsteller keinen Zugang zu Unterbringung und Versorgung) (AIDA 10.2015).

Wird die Unterbringung in einem Zentrum verweigert, ist das vor Gericht binnen 7 Tagen anfechtbar (AIDA 10.2015).

Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich der Unterbringungsbedingungen von AW, vor allem betreffend Verpflegung, Unterbringung und medizinischer Versorgung (AI 24.2.2016).

Die Praxis, eine fixe externe Adresse vorzutäuschen, um außerhalb eines Zentrums leben zu können, existiert. Zahlen sind zu diesem Phänomen sind keine bekannt. SAR überprüft die Adressen nicht. SAR bemerkt das Vorliegen einer Scheinmeldung zumeist daran, dass auf die Post (Vorladungen etc.) nicht reagiert wird (SAR 11.6.2015).

Darüber hinaus sind noch die Schubhaftkapazitäten Bulgarien zu nennen. Das Land verfügt über zwei Schubhaftzentren: Busmantsi (400 Plätze), Lyubimets (300 Plätze) und das geschlossene Verteilerzentrum Elhovo (240 Plätze), von wo aus jene Personen weiterverteilt werden, die nach Aufgriff nach illegalem Grenzübertritt einen Asylantrag gestellt haben (AIDA 10.2015; vgl. ECRE/ELENA 2.2016). Es gibt Berichte, dass Haft bei der Einreise in Bulgarien ein strukturelles Problem ist und manche Staatsangehörige (2014: Marokkaner, Tunesier, Algerier; 2015: Ivorer, Malier, Inder, Pakistani, etc.) fast ihr gesamtes Asylverfahren in Haft absolvieren müssen, während das auf andere Nationalitäten nicht zutrifft (ECRE 12.3.2016; vgl. ECRE/ELENA 2.2016).

Quellen:

-

AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - Bulgaria,

https://www.ecoi.net/local_link/319743/458937_de.html, Zugriff 6.5.2016

-

AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Bulgarian Helsinki Committee (10.2015):

National Country Report Bulgaria, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_bg_update.iv_.pdf, Zugriff 3.5.2016

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ECRE - European Council on Refugees and Exiles (12.3.2016): Wrong counts and closing doors. The reception of refugees and asylum seekers in Europe,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/shadow-reports/aida_wrong_counts_and_closing_doors.pdf, Zugriff 9.5.2016

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ECRE/ELENA - European Council for Refugees and Exiles/European Legal Network on Asylum (2.2016): Research Note: Reception conditions, detention and procedural safeguards for asylum seekers and content of international protection status in Bulgaria, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457537998_research-note-reception-conditions-detention-and-procedural-safeguards-for-asylum-seekers-and-content-of-international-protection-status-in-bulgaria.pdf, Zugriff 10.5.2016

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SAR - State Agency for Refugees with the Council of Ministers (11.6.2015): Besprechung mit Vertretern von SAR, Protokoll

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USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Bulgaria, https://www.ecoi.net/local_link/322515/461992_de.html, Zugriff 6.5.2016

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VB des BM.I in Bulgarien (10.8.2015): Bericht des VB, per E-Mail

4.2. Medizinische Versorgung

Das System der obligatorischen Krankenversicherung in Bulgarien wird von der nationalen Krankenversicherungskasse verwaltet. Die Kasse bietet eine grundlegende Gesundheitsversorgung auf Grundlage der Beiträge zur obligatorischen Krankenversicherung. U.a. im Rahmen der Krankenversicherung pflichtversichert sind auch Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge bzw. aus humanitären Gründen Geduldete. Sie erhalten folgende steuerfinanzierte Leistungen:

* medizinische Hilfe in Notfällen;

* Geburtshilfe für Frauen ohne Krankenversicherungsschutz unabhängig von der Art der Geburt, gemäß einer Verordnung des Gesundheitsministers, die auch das Verfahren regelt;

* stationäre psychiatrische Hilfe;

* Versorgung mit Blut und Blutprodukten;

* Transplantation von Organen, Gewebe und Zellen;

* obligatorische Behandlungen oder Quarantäne;

* fachärztliche Gutachten zur Feststellung des Grads von Behinderung und langfristiger Erwerbsminderung;

* Zahlung der Behandlung bestimmter Krankheiten nach den Richtlinien des Gesundheitsministeriums;

* Transporte nach den Bestimmungen des Gesundheitsministeriums.

Folgende medizinische Leistungen werden von der nationalen Krankenversicherungskasse übernommen:

1. krankheitsvorbeugende ärztliche und zahnärztliche Behandlungen;

2. ärztliche und zahnärztliche Behandlungen zur Früherkennung von Krankheiten;

3. ambulante und stationäre Versorgung zur Diagnose und Behandlung von Krankheiten;

4. Fortsetzung der Behandlung, Langzeitbehandlung und medizinische Rehabilitation;

5. medizinische Notversorgung;

6. medizinische Versorgung vor, während und nach der Geburt;

7. medizinische Versorgung gemäß Artikel 82 Absatz 1 Ziffer 2 des Gesundheitsgesetzes;

8. Abtreibungen aus medizinischen Gründen und bei Schwangerschaft nach einer Vergewaltigung;

9. zahnärztlich Behandlung;

10. häusliche Pflegebehandlung;

11. Verschreibung und Verabreichung zugelassener Arzneimittel für die häusliche Pflege auf dem gesamten Staatsgebiet;

12. Verschreibung und Verabreichung von medizinischen Produkten und Diätnahrung für besondere medizinische Zwecke;

13. medizinische Begutachtung der Arbeitsfähigkeit;

14. medizinisch begründete Transporte;

15. Gesundheitsmaßnahmen entsprechend Art. 82, Para. 2, Punkt 3 des Gesundheitsgesetztes (stationäre psychiatrische Behandlung);

16. Impfstoffe, Impfungen und Impfauffrischungen;

17. medizinisch unterstützte Fortpflanzung.

(EK 7.2013)

Laut der Gesetzgebung der Republik Bulgarien haben Ausländer im Rahmen des Verfahrens zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz ein Recht auf Krankenversicherung, zugängliche medizinische Grundversorgung und unentgeltliche medizinische Versorgung unter den für bulgarische Staatsbürger geltenden Bestimmungen und Bedingungen, und zwar ab dem Zeitpunkt ihrer Registrierung als Schutzsuchende. Im Zuge des laufenden Asylverfahrens genießen Ausländer Rechte als Krankenversicherte im selben Umfang wie bulgarische Staatsbürger. Im Hinblick auf die Erhaltung der öffentlichen Gesundheit werden AW nach der Eröffnung eines Asylverfahrens einer medizinischen Untersuchung unterzogen. Im Falle einer Krankheit werden entsprechende Behandlungsmaßnahmen eingeleitet. Diese Maßnahmen sind für AW kostenlos und werden in den Unterbringungszentren durchgeführt. Nach Eröffnung eines Asylverfahrens und Erhalt einer Registrierungskarte haben AW das Recht, einen Arzt (Allgemeinarzt) und einen Zahnarzt auszuwählen. Folgende Leistungen sind umfasst:

Prophylaxe; ambulante und Krankenhausbehandlung; Rehabilitation;

Versorgung in der Schwangerschaft; Entbindung und Mutterschaft;

Abtreibungen aufgrund medizinischer Indikation und nach Vergewaltigung; zahnmedizinische und zahntechnische Behandlung;

Verschreibung und Abgabe von zugelassenen Arzneimitteln; usw. Die Kosten werden von der Nationalen Krankenkasse getragen. Wer nicht krankenversichert ist, muss diese Leitungen selbst bezahlen. Immer gewährt wird medizinische Nothilfe. Die Nationale Krankenkasse übernimmt gänzlich oder teilweise die Kosten für Arzneimittel, medizinische Erzeugnisse und diätetische Lebensmittel für spezielle medizinische Zwecke, welche für die häusliche Krankenpflege pflichtversicherter Personen gedacht sind, und zwar für bestimmte Erkrankungen, die mit einer Verordnung des Gesundheitsministers festgelegt worden sind (VB 24.6.2014).

AW haben dieselben Rechte auf Krankenversorgung wie bulgarische Staatsbürger. SAR ist gesetzlich verpflichtet ihre Krankenversicherung zu gewährleisten. In der Praxis haben AW Zugang zu den vorhandenen Gesundheitsdiensten. Sie begegnen dabei denselben Schwierigkeiten wie bulgarische Staatsbürger auch, aufgrund des generell schlechten Zustands des nationalen Gesundheitssystems. SAR konnte 2015 für mehrere Monate die Krankenversorgung für AW nicht gewährleisten. Seit September 2015 funktioniert diese wieder durch 1-2 Personen Sanitätspersonal vor Ort in den Zentren. Spezielle Behandlung für Folteropfer oder P

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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