TE Bvwg Beschluss 2017/11/8 I414 2160150-2

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Veröffentlicht am 08.11.2017
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Entscheidungsdatum

08.11.2017

Norm

AVG 1950 §19
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I414 2160150-2/3E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch die "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH" und durch die "Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH", Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2017, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gab er an, Angst vor der Tötung durch die Anhänger einer Kultgemeinschaft zu haben.

Mit Bescheid vom 09.05.2017, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen ihre Entscheidung erkannte die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.) und gewährte sie dem Beschwerdeführer keine Frist für seine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.). Des Weiteren stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 30.08.2016 verloren hat (Spruchpunkt VI.) und erließ sie gegen den Beschwerdeführer darüber hinaus ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.).

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.10.2017, Zl. I411 2160150-1/12E wurde die erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

Mit dem gegenständlichen bekämpften Ladungsbescheid vom 29.09.2017 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 19 AVG und § 46 Abs. 2a FPG aufgefordert, am 13.10.2017, um 09:30 Uhr, Polizeianhaltezentrum (PAZ) Hernalser Gürtel, in folgender Angelegenheit als Beteiligter mitzuwirken.

Im Spruch des Bescheides wurde als Gegenstand der Amtshandlung angeführt. "Notwendige Handlung zur Erlangung eines Einreisedokuments". Es wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, den Ladungsbescheid und in seinem Besitz befindliche Dokumente, wie Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente, mitzubringen. Für den Fall der Nichtbefolgung dieses Auftrages ohne wichtigen Grund müsse der Beschwerdeführer damit rechnen, dass eine Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 BFA-VG angeordnet werde.

Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

Gegen diesen Ladungsbescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.10.2017 Beschwerde wegen Verfahrensfehler, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verfassungswidrigkeit. Im Wesentlichen bringt der Beschwerdeführer vor, dass er eine Furcht vor einer Verfolgung durch die nigerianischen Behörden aufgrund seiner Homosexualität habe und daher sei die erzwungene Kontaktaufnahme mit den nigerianischen Behörden für den Beschwerdeführer unzumutbar und auch psychisch sehr belastend sei.

Am 13.10.2017 fand die Identitätsfeststellung durch eine Delegation der nigerianischen Vertretungsbehörde in Wien statt und der Beschwerdeführer leistete der Ladung folge.

Am 07.11.2017 wurden die Beschwerde und der Bezug habende Akt dem Bundesverwaltungsgericht durch die belangte Behörde vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom 09.05.2017, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen ihre Entscheidung erkannte die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.) und gewährte sie dem Beschwerdeführer keine Frist für seine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.). Des Weiteren stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 30.08.2016 verloren hat (Spruchpunkt VI.) und erließ sie gegen den Beschwerdeführer darüber hinaus ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.).

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.10.2017, wurde die erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer wurde mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 29.09.2017 gemäß § 19 AVG und § 46 Abs. 2a FPG zum Zweck der Identitätsprüfung für den 13.10.2017 geladen. Der Beschwerdeführer nahm diesen Termin wahr.

2. Beweiswürdigung

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Zu Spruchpunkt A)

Zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens:

Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa VwGH 31. 1. 2007, 2005/10/0205; zuletzt auch VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084, mit Verweis auf VwGH 28.11.2013, 2013/10/0084).

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens war, dass mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.09.2017 eine Ladung an den Beschwerdeführer ergangen war. Unbestritten ist außerdem, dass der Beschwerdeführer dieser Ladung nachkam und an der Amtshandlung am 13.10.2017 teilnahm. Dies ergibt sich aus einem im Akt einliegenden Bericht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Wenn die im Ladungsbescheid angedrohten Sanktionen nicht mehr verhängt werden können, besteht jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes keine Möglichkeit mehr der Rechtsverletzung durch diesen (vgl. Hengstschläger/Leeb, § 19 AVG Rz. 11 mwN).

Von daher kam ab diesem Tag die für den Fall der Nichtbefolgung der gegenständlichen Ladung angedrohte Erlassung eines Festnahmeauftrages nicht mehr in Betracht. Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen Ladungsbescheid liegt aber dann nicht mehr vor, wenn die dort angedrohten Sanktionen nicht mehr verhängt werden können (vgl. Beschluss des VwGH vom 19. März 2013, Zl. 2012/21/0257, Beschluss des VwGH vom 20. Februar 2014, Zl. 2013/21/0227 sowie Beschluss des VwGH vom 22.01.2014, Zl. 2013/21/0177).

Infolge materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses war das Verfahren als gegenstandslos geworden zu erklären und gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.

Vorweg ist festzuhalten, dass der angefochtene Ladungsbescheid allen gesetzlichen Anforderungen des § 19 AVG entspricht und sich insofern als rechtmäßig und grundsätzlich auch mit Zwangsmitteln durchsetzbar erweist.

Eine hypothetische Prüfung des Verfahrensausganges würde zudem ergeben, dass die Beschwerde bei einer inhaltlichen Prüfung abzuweisen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer meine, dass er aufgrund der Kontaktaufnahme mit den nigerianischen Behörden aufgrund seiner Homosexualität psychisch nicht in der Lage sei, zum Ladungstermin persönlich zu erscheinen. Dies würde aber zum einen noch nicht die Ladung als solche rechtswidrig machen, sondern wäre allenfalls als Entschuldigungsgrund für ihre Nichtbefolgung zu berücksichtigen, zum anderen führt der Beschwerdeführer nicht konkret aus, inwiefern ein Befragungstermin für ihn unzumutbar gewesen sein sollte.

Zur Frage der aufschiebenden Wirkung:

Aufgrund des vorliegenden Beschlusses kann ein Anspruch über die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde unterbeleiben, da diese nur im Rahmen des Beschwerdeverfahrens von Bedeutung sein kann und dieses hiermit abgeschlossen ist. Nach inhaltlicher Prüfung ist dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht ersichtlich, warum die Grundrechte des Beschwerdeführers durch den Ladungsbescheid bedroht sein könnten, wie in der Beschwerde behauptet wird.

Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Gegenstandslosigkeit, Identitätsfeststellung, Ladungsbescheid,
mangelnder Anknüpfungspunkt, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:I414.2160150.2.00

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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