TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/9 W186 2175394-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.11.2017
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Entscheidungsdatum

09.11.2017

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
FPG §76 Abs3
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W186 2175394-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Marokko alias Tunesien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH – ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2017, Zl. 1050180004/171179090, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 21.10.2017 zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde wird gemäß Art § 76 Abs. 2 Z 1 FPG i.V.m. mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), stellte im Bundesgebiet erstmals am 15.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, tunesischer Staatsangehöriger zu sein. Als Fluchtgrund brachte er wirtschaftliche Gründe vor.

Der erste Antrag auf internationalen Schutz des BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt)vom 21.05.2015 rechtskräftig negativ entschieden.

Am 18.03.2015 stellte der BF abermals einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 18.03.2015 wurde rechtskräftig mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.02.2017, dem BF zugestellt durch Hinterlegung am 09.02.2017, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt II). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III.) gewährt.

Der BF wurde am 12.06.2015 vom Landesgericht für Strafsachen Wien, gegen § 229 (1) StGB, § 241e (3) StGB und §§ 127, 128 (1) Z 1, 130

1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt, wobei ihm acht Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.

Am 24.02.2017 teilte die Staatsanwaltschaft Wien der belangten Behörde mit, dass gegen den BF Anklage erhoben wurde. Der BF wurde am 22.02.2017 festgenommen und am 25.02.2017 die Untersuchungshaft über ihn verhängt.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Favoriten vom 30.03.2017 wurde der BF wegen § 127 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 01.06.2017 wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt, wonach beabsichtigt werde, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, sowie eventuell einen ordentlichen Schubhaftbescheid zu erlassen. Unter einem wurde ihm eine zehntätige Frist zur Stellungnahme gegeben.

In der vom BF verfassten Stellungnahme, beim Bundesamt am 21.06.2017 eingelangt, gab dieser an marokkanischer Staatsangehöriger, ledig und ohne Sorgepflichten zu sein. Er sei 2012 in die EU eingereist und nach Aufenthalten in Frankreich und Italien 2012 nach Österreich eingereist. In Marokko habe er die Mittelschule besucht und habe eine Ausbildung als Tischler.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 08.05.2017 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 15 StGB, § 27 Abs. 2a, zweiter Fall, Abs. 3 SMG sowie wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1, achter Fall, Abs. 3 SMG zu einer zwölfmonatigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt.

Am 28.06.2017 leitete das Bundesamt ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF mit der marokkanischen Botschaft ein.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.07.2017 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt II). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise des BF nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18. Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.) Gemäß § 52 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Über eine dagegen erhobene Beschwerde durch den BF am 01.08.2017 wurde bislang vom Bundesverwaltungsgericht nicht entschieden. Auch ist eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss des genannten Gerichtes bis heute nicht erfolgt.

Der BF wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Leoben vom 28.08.2017 am 20.10.2017 aus der Freiheitsstrafe bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, entlassen.

Der BF wurde im Anschluss an die bedingte Entlassung aus der Strafhaft mit Festnahmeauftrag der belangten Behörde am 20.10.2017 gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 FPG iVm § 40 Abs. 1 BFA-VG festgenommen und in das PAZ Graz verbracht.

Der BF wurde noch am selben Tag zur beabsichtigten Schubhaftverhängung einvernommen. Der BF gab in der Einvernahme, unter Beiziehung eines Dolmetschers der arabischen Sprache, an, über 221,12 € an Barmittel zu verfügen und keinerlei identitätsbezeugende zur Vorlage bringen zu können. Er habe nie über ein nationales Reisedokument verfügt. Er heiße XXXX , sei am XXXX geboren und marokkanischer Staatsangehöriger. Seine Familie (seine Eltern, eine Schwester und zwei Brüder) lebe in Italien, sein Vater bereits seit mehr als 10 Jahren. Er habe Schmerzen auf der rechten Seite, sei aber für haftfähig erklärt worden. Der BF gab weiters an, nach Italien zu seiner Familie zu wollen. Er habe eine Freundin in Österreich, die in Graz wohne. Er werde sich nie mehr in Österreich blicken lassen und mit Hilfe seiner Freundin Österreich verlassen.

Eine Nachfrage des Bundesamtes am 20.11.2017 im PKZ Thörl-Maglern, ob der BF tatsächlich bei den italienischen Behörden registriert ist, ergab, dass der BF bei den italienischen Behörden zu den von ihm behaupteten Personalien XXXX , geb. XXXX , nicht registriert ist und in Italien über kein Aufenthaltsrecht bzw. über keinen Aufenthaltsitel verfügt.

2. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 21.10.2017, dem BF zugestellt durch persönliche Übernahme am 21.10.2017 um 10:30 Uhr, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Die belangte Behörde traf im Bescheid nachstehende Feststellungen:

"Zu Ihrer Person:

-

Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger.

-

Sie behaupten maokkanischer Staatsangehöriger zu sein

-

Ihre Identität steht aufgrund fehlender Dokumente nicht fest.

-

Sie haben in Österreich keinen ordentlichen Wohnsitz.

-

Sie haben keine Familienangehörige, Verwandte oder glaubhaft namentlich zu Protokoll gegebene Bekannte in Österreich.

-

Sie sind weder beruflich noch sozial in Österreich verankert.

-

Ihre beiden Asylverfahren wurden rechtmäßig negativ abgeschlossen. Gegen Sie wurde eine Rückkehrentscheidung iVm mit einem befristeten Einreiseverbot für die Dauer von 7 Jahren erlassen und festgestellt, dass Ihre Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Sie halten sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und haben ausgeführt, dass Sie selbst suchtgiftabhängig sind.

-

Sie sind 30 Jahre alt und der arabischen Sprache mächtig und behaupten, dass sich ihre Eltern und Geschwister angeblich in Italien, Florenz aufhalten. Konkrete Angaben zu ihren Familienangehörigen und Geschwistern in Bezug auf den behaupteten Aufenthalt in Italien haben Sie im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme im PAZ Graz am 20.10.2017 nicht gemacht.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

-

Sie sind illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und stellten bereits zwei Asylanträge in Österreich, welche beide negativ behandelt wurden.

-

Sie wurden bereits während ihrer Asylverfahren im österr. Bundesgebiet straffällig und haben den Großteil ihres bisherigen Gesamtaufenthaltes in einer österreichischen Justizanstalt in Strafhaft verbracht.

-

Infolge ihrer Straffälligkeit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien mit Bescheid vom 18.07.2017 zu Zahl: 1050180004-170648156 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem befristeten Einreiseverbot für die Dauer von 7 Jahren gültig für den gesamten Schengen Raum erlassen und wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Sie haben am 1.8.2017 eine Beschwerde gegen diesen Bescheid beim BVwG eingebracht und hat dieser bis zum heutigen Tag, ihrer erhobenen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt, weshalb die ggstl. Rückkehrentscheidung mit der Feststellung, dass ihre Abschiebung nach Marokko zulässig ist, bereits durchführbar ist. Sie sich derzeit illegal im österreichischen Bundesgebiet auf.

-

Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.

-

Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie ohne gültiges Reisedokument bzw. erforderlichem Visum in das Bundesgebiet einreisten.

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Sie haben mittlerweile zwei verschiedene Identitäten und Nationalitäten betreffend ihre Person gegenüber den befassten österr. Behörden bekannt gegeben.

-

Ihre Person und ihre Identität stehen für das Bundesamt keineswegs fest.

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Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich.

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Sie wurden bereits während eines laufenden Verfahrens internationaler Schutz straffällig und sind auch während des ersten Asylverfahrens untergetaucht.

-

Sie weisen im österr. Bundesgebiet derzeit zwei rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen auf und besteht bei Ihnen die Gefahr, dass Sie auf freiem Fuß belassen, neuerlich strafbare Tatbestände im Suchtgiftbereich begehen könnten und werden. Sie selbst haben bei ihrer Aufnahme in das PAZ Graz am 20.10.2017 in Gegenwart von ADir.

XXXX und dem Dolmetscher Mag XXXX dem Exekutivorgan des PAZ Graz im Einvernahmeraum gegen 10:40 Uhr angegeben, dass Sie Suchtgift abhängig sind und täglich alles brauchen.

-

Sie haben durch Ihr oben aufgezeigtes Verhalten Ihre Ignoranz gegenüber der österreichischen Rechtsordnung ausreichend dargestellt.

-

Sie haben im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 20.10.2017 angegeben, dass sich ihre Familienangehörigen in Italien befinden und die italienische Polizei Sie unter den Personalien XXXX geb. am XXXX kennen würde.

-

Ihre diesbezüglichen Angaben wurden nach ihrer niederschriftlichen Einvernahme nochmals schriftlich mit Befassung des PKZ Thörl-Maglern überprüft und ergab ein negatives Ergebnis. Sie sind bei den italienischen Behörden zu den von Ihnen behaupteten Personalien nicht registriert und verfügen in Italien über kein Aufenthaltsrecht bzw. über einen Aufenthaltstitel.

-

Sie verfügen aktuell über EUR 221,12,-- nicht jedoch über ausreichende Barmittel um Ihren Unterhalt selbst zu finanzieren, ansonsten sind Sie mittellos. Einer legalen Beschäftigung können Sie nicht nachgehen

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.

Sie sind in keinster Weise integriert, weil Sie in Österreich keine nennenswerten Anknüpfungspunkte haben. Sie behaupten zwar, eine Freundin in Graz zu haben, können über diese Person jedoch keine konkreten Angaben machen. Sie haben laut Aktenlage keine familiären oder privaten Bindungen. Sie beherrschen die deutsche Sprache nicht und haben sich bereits mehrfach im österr. Bundesgebiet während eines Asylverfahrens straffällig gemacht, sodass bei Ihnen auch kein geminderter Grad an sozialer, persönlicher und wirtschaftlicher Integration feststellbar ist.".

Beweiswürdigend wurde auf den Akteninhalt des BFA Aktes verwiesen.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus:

"Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende

Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Bereits im Asylverfahren versuchten Sie die Behörde durch Angabe von verschiedenen Identitäten zu täuschen. Ihre tatsächliche Identität und Herkunft sind nach wie vor ungeklärt.

Ihre beiden Asylverfahren sind rechtskräftig negativ abgeschlossen, wobei Sie bereits während dieser Verfahren strafbare Handlungen setzten, welche zur ihren nunmehr aktuell aufscheinenden strafrechtlichen Verurteilungen führten.

Gegen ihre Person wurde mit Bescheid des Bundesamtes am 18.07.2017 eine Rückkehrentscheidung iVm einem für die Dauer von 7 Jahren befristeten Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum. Es wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Marokko gem. § 46 FPG derzeitige Fassung zulässig ist und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat der von Ihnen am 1.8.2017 eingebrachten Beschwerde gegen diese aufenthaltsbeendende Maßnahme bisher keine aufschiebende Wirkung zuerkannt, weshalb die ggstl. Rückkehrentscheidung vom 18.07.2017 mittlerweile bereits durchführbar ist.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Steiermark hat bereits am 22.06.2017 via Direktion in Wien, betreffend ihre Person um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der marokkanischen Botschaft angesucht und wurde die Kommunikation mit der marokkanischen Botschaft bereits am 28.6.2017 eingeleitet.

Seither befinden Sie sich illegal im Bundesgebiet und zeigten keine Ausreisewilligkeit in den Herkunftsstaat – Marokko. Darüber hinaus wirken Sie an der Klärung ihrer Identität und Nationalität nicht ausreichend mit und haben bewusst die österr. Behörden getäuscht.

Für die befassten Behörden ist die Durchsetzung und Effektuierung ihrer Abschiebung nach Marokko vorrangig und wurde bisher noch keine Ablehnung betr. das beantragte Heimreisezertifikat von der Botschaft Marokko erteilt, weshalb die Sicherung ihrer Person derzeit aufgrund des Sicherungsbedarfs und zur Hintanhaltung weiterer strafbarer Handlungen im Bereich der Suchtgift- und Eigentumskriminalität vorrangig sind.

Mangels finanzieller Mittel und nicht beruflicher uns sozialer Verankerung in Österreich ist von einer erheblichen Gefahr des Untertauchens auszugehen sowie auch dass Sie neuerlich strafbare Handlungen setzen.

Daher ist die Entscheidung auf ihren Fall bezogen derzeit auch verhältnismäßig.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie bei Belassen auf freiem Fuß auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Wie bereits angeführt versuchten Sie die Behörde über Ihre Identität zu täuschen, zeigen keine Ausreisewilligkeit, und haben an der Klärung ihrer Person und ihrer Nationalität bisher nicht ausreichend mitgewirkt. Sie selbst sind aufgrund persönlicher Angaben im Einvernahmeraum des PAZ Graz vom 20.10.2017 gegen 10:40 Uhr selbst Suchtgift abhängig.

Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).

Nicht nur, dass auf Grund Ihres Verhaltens- falsche Angaben zur Person und zur Nationalität haben Sie während ihres Aufenthaltes im österr. Bundesgebiet bisher das Verbrechend des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Ziffer 1, 130.

1. Fall StGB, das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und das Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB im Jänner 2015 in Wien begangen und wurden diesbezüglich vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu GZ.: 125 Hv 21/15x zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren am 12.06.2015 rechtskräftig verurteilt.

Am 08.05.2017 wurden Sie zuletzt ebenfalls vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu GZ.: 066 Hv 15/17h wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 15 StGB, § 27 Abs. 2a zweiter Fall, Abs. 3 SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Ziffer 1 achter Fall, Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt. Diesbezüglich haben Sie ihre Haftstrafe bis 20.10.2017 08:00 Uhr zuletzt in der Justizanstalt LEOBEN verbüßt.

Ihr Verhalten stellt eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar und hat Ihre Einstellung zu der Österreichischen Rechtsordnung ausreichend dargestellt.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

( )

Durch Ihr dokumentiertes Verhalten ist eine erhebliche Gefahr des Untertauchens gegeben, da Sie durch Ihr Nichtbefolgen von behördlichen Anordnungen zeigten, dass Sie nicht willens sind, die österreichische Rechtsordnung zu befolgen.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Sie wurden nach Ihrer Einlieferung in das PAZ Graz vom diensthabenden Amtsarzt untersucht und wurde dieser der Entlassungsbrief der Krankenanstalt Wilhelmshöhe vorgelegt. Die amtsärztliche Untersuchung ergab, dass Sie haftfähig sind.

Es ist daher aufgrund Ihres derzeitigen Gesundheitszustandes und den laufenden Untersuchungen festgestellt worden, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."

Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE-Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

Die belangte Behörde leitete am 23.10.2017 nun auch Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit den algerischen und tunesischen Vertretungsbehörden ein.

3. Gegen den Mandatsbescheid vom 21.10.2017 und die fortdauernde Anhaltung wurde fristgerecht am 03.11.2017 Beschwerde erhoben.

Darin wurde, neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, beantragt, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte; im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen, sowie der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gem VwG Aufwandersatzverordnung und der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen.

Im Wesentlichen rügt die Beschwerde, dass die belangte Behörde verpflichtet sei, auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hinzuwirken. In Fällen, in denen der Fremde vor der geplanten Schubhaftverhängung in Gerichtshaft angehalten werde, bedeute dies, dass das Bundesamt die Schritte zur Vorbereitung der Abschiebung, insbesondere die Kontaktaufnahme mit der Vertretungsbehörde des Heimatstaates zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates, bereits während der Gerichtshaft zu setzen habe. Auch wenn die Behörde bereits am 28.06.2017 mit der marokkanischen Botschaft zur Erlangung eines Heimreisezertifikates in Kontakt getreten sei, könne bisher kein Heimreisezertifikat erlangt werden. Da dies seit 28.06.2017 bearbeitet werde und nach über 4 Monaten bisher noch immer nicht erlangt werden habe können, sei davon auszugehen, dass die Durchführung der Abschiebung nach Marokko innerhalb möglichst kurzer Zeit nicht gegen sein werde. Dem BF drohe somit eine unabsehbare lange Schubhaft mit der Unsicherheit, ob tatsächlich ein Heimreisezertifikat erlangt werden könne. Somit sei die Schubhaft als unverhältnismäßig anzusehen. Das Strafgericht sei gemäß § 30 Abs. 5 BFA-VG zum frühestmöglichen Zeitpunkt verpflichtet, das BFA von der rechtskräftigen Verurteilung unter Anschluss der Urteilsausfertigung zu verständigen. Die Staatsanwaltschaft sei verpflichtet das BFA von der Verhängung der Untersuchungshaft über einen Fremden zu informieren. Die Justizanstalt sei wiederum verpflichtet, das BFA vor Strafantritt und Strafende zu verständigen. Es sei daher davon auszugehen, dass die belangte Behörde zeitnah Kenntnis von der Verhängung der Untersuchungshaft und der rechtskräftigen Verurteilung hatte. Somit hätte die Kontaktaufnahme mit den marokkanischen Behörden bereits zum frühest möglichen Zeitpunkt erfolgen müssen. Dies sei mit Antritt der Strafhaft im Februar 2017 der Fall gewesen und sei jedoch erst rund 4 Monate später erfolgt. Zudem wurde vorgebracht, dass gegen den BF bislang kein gelinderes Mittel angeordnet worden sein. Eine Unterkunftnahme gemäß § 77 Abs. 3 Z 1 FPG sei ein angemessenes Mittel, mit welchem der Sicherungsbedarf jedenfalls erreicht werden hätte können.

Der BF wurde am 03.11.2017 im Stande der Schubhaft auf seinen Wunsch hin niederschriftlich einvernommen.

Die Einvernahme gestaltete sich wie folgt:

"LV: Sie befinden sich seit 20.10.2017 im Stande der Schubhaft, und suchten am 28.10.2017 um ein Gespräch mit einem Referenten an. Zu diesem Zwecke wurden Sie der Behörde am heutigen Tage vorgeführt und nun niederschriftlich einvernommen.

F: Was ist Ihr Anliegen an die Behörde?

A: Ich wurde aus der Haft direkt hierher geliefert. Mir wurde gesagt dass ich hier nur für 14 Tage bleibe und danach aus der Schubhaft entlassen werde, weil ich eine Freundin in Graz habe und bei ihr wohne.

F: Wo genau wohnt die Freundin in Graz?

A: Ich kann es Ihnen nicht sagen, besser gesagt, aussprechen, aber ich würde dorthin finden. Ich denke man spricht es Jakominiplatz. Befragt auf welcher Nummer meine Freundin wohnt, gebe ich an dass Sie nicht genau bei diesem Platz wohnt. Ich fahre von dort mit der Straßenbahn 7. Ich weiß aber nicht bei welcher Station ich aussteige. Es sind drei oder vier Stationen vor der Endhaltestelle.

F: Wie heißt Ihre Freundin?

A: XXXX , wann Sie geboren ist weiß ich nicht. Ich habe Fotos auf meinem Handy, die beweisen dass wir zusammen sind.

F: Warum genau wollten Sie nun einen Referenten sprechen?

A: Ich bin erschöpft von der Haft hier, ich möchte eine Chance bekommen, dass Sie mich entlassen damit ich einen Meldezettel machen lassen kann um bei meiner Freundin zu wohnen. Wenn Sie mich entlassen mache ich sofort einen Meldezettel, und wenn Sie mich brauchen werde ich immer dem nachkommen. Ich kann Ihnen auch meine Telefonnummer geben.

LV: Die Zuständigkeit für Ihre Person liegt bei der Regionaldirektion Steiermark, und wird diese Niederschrift auch dorthin übermittelt. Für die Entscheidung einer etwaigen Entlassung ist die RD Steiermark zuständig. Bis dahin verbleiben Sie im Stande der Schubhaft.

VP: Bitte, ich möchte eine zweite Chance haben, früher habe ich auch einen Meldezettel gehabt. Ich möchte nochmal einen Meldezettel machen. Wenn mich die Behörde braucht bin auch erreichbar.

F: Sind Sie im Besitz von Personendokumenten?

A: Nein.

F: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie?

A: Marokko.

LV: Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie verpflichtet sind an der Feststellung Ihrer Identität mitzuwirken, vor allem sich um die Kontaktaufnahme mit Ihrer Vertretungsbehörde zu kümmern.

VP: Ja.

LV: Wollen Sie noch etwas angeben?

VP: Nein, danke. Ich habe alles verstanden."

Mit Eingabe der belangten Behörde vom 06.11.2017, übermittelte das Bundesamt ihre Beschwerdevorlage, in welcher sie beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, gemäß § 22 BFA-VG festzustellen, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Verhängung sowie Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen, und den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten zu verpflichten. Zudem gab die belangte Behörde nachfolgende Stellungnahme ab:

"Der Beschwerdeführer wurde am 14.06.2017 im Zuge der Strafhaft von der JA Wien-Josefstadt in die Justizanstalt LEOBEN/Steiermark zu HNR: 138128 überstellt. Die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung wegen des Verbrechens des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 15 StGB, § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG und § 27 Abs. 3 SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Ziffer 1, achter Fall, Abs. 3 SMG erfolgte mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wienzu

GZ: 066 Hv 15/17h am 8.5.2017. Mit Beschluss des zuständigen

Strafgerichts zu GZ.: 31 BE 127/17y-6 vom 29.08.2017 wurde die vorzeitig bedingte Entlassung aus der Strafhaft gem. § 46 Abs.1 StGB am 22.10.2017 um 08:00 Uhr mit Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bewilligt. Das Strafausmaß betrug laut rk. Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, vom 8.5.2017 zu GZ.: 066 Hv 15/17h 12 (zwölf) Monate unbedingt.

Mit Festnahme- und Überstellungsauftrag der belangten Behörde vom 10.10.2017 wurde nach Rücksprache mit der Justizanstalt LEOBEN im Zusammenhang mit dem tatsächlich fixierten Entlassungstermin am 20.10.2017 um 08:00 Uhr aus der Strafhaft, die Festnahme gem. § 34 Abs. 3 Ziffer 3 BFA-VG und die Einlieferung in das Polizeianhaltezentrum Graz, angeordnet.

Die niederschriftliche Einvernahme im PAZ Graz im Beisein eines amtlichen Dolmetschers für die Sprache Arabisch erfolgte am 20.10.2017 in der Zeit von 10:00 Uhr bis 11:25 Uhr. Zum Zeitpunkt der Festnahme am 20.10.2017 stand bereits fest, dass sich der Beschwerdeführer, dessen Staatszugehörigkeit und Identität nicht eindeutig feststehen, illegal im österr. Bundesgebiet aufhält.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Wien hat gegen den Beschwerdeführer bereits mit Bescheid vom 18.07.2017 zu Zahl: 1050180004-170648156 eine Rückkehrentscheidung iVm einem befristeten Einreiseverbot für die Dauer von 7 Jahren erlassen und wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß18 Abs. 2 Ziffer 1 BFA- Verfahrensgesetz, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer am 1.8.2017 eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben, eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss des geannten Gerichtes ist bis heute nicht erfolgt. Dieses Beschwerdeverfahren ist derzeit noch in Bearbeitung und liegt noch kein rechtswirksames Erkenntnis des BVwG vor.

Bereits zum Termin 28.06.2017 wurde von der belangten Behörde aufgrund eines eröffneten HRZ- Verfahrens im IFA, von der zuständigen Abteilung B/II der BFA Direktion in Wien, die Kommunikation mit der Botschaft Marokko in Wien eingeleitet.

Die weiteren HRZ Beantragungen betreffend Algerien und Tunesien wurden von der belangten Behörde im ggstl. Fall am 23.10.2017 an die BFA Direktion in Wien, Abt. B/II weitergeleitet.

Zum Termin 7.11.2017 wurden nunmehr die Vorführung des Beschwerdeführers bei einer

Delegation der Algerischen Botschaft im PAZ Wien Hernalser Gürtel beantragt. Die

Anmeldung für diesen Interviewtermin bei der Delegation der Algerischen Botschaft wurde

bereits von der BFA Direktion in Wien, Abt. B/II, schriftlich bestätigt.

Der Beschwerdeführer verfügt im österr. Bundesgebiet über keinen ordentlichen Wohnsitz und hat bereits mehrfach Anträge auf internationalen Schutz eingebracht, welche alle negativ beschieden wurden. Der Beschwerdeführer weist während seines Aufenthaltes in Österreich bereits zwei rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen auf und hat sich in der Zeit von 12.04.2015 bis 07.08.2015 als auch in der Zeit von 23.02.2017 bis zum 20.10.2017 08:00 Uhr in einer österr. Justizanstalt in Haft befunden.

Eine ordnungsgemäße HWS Meldung liegt nur für die Zeit vom 14.12.2016 bis zur amtlichen Abmeldung am 01.03.2017 für die Unterkunft in 1100 Wien, XXXX vor, wobei die Festnahme im Stadtgebiet von Wien wegen Suchtgiftverkaufs bereits am

22.2.2017 um 21:30 Uhr von Beamten der Polizeiinspektion Deutschmeisterplatz erfolgte.

Auf Wunsch des Beschwerdeführers vom 28.10.2017 zwecks Gespräch mit dem zuständigen Referenten im Stande der Schubhaft, erfolgte ein Rechtsmittelersuchen an das BFA RD Wien. Zur Durchführung einer fremdenrechtlichen Niederschrift. Diese wurde mit dem Beschwerdeführer am

3.11.2017 von 11:10 bis 11:35 Uhr im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch durchgeführt.

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Seitens der belangten Behörde wurde am 21.10.2017 um 10:30 Uhr wegen des gegebenen Sicherungsbedarfs die Schubhaft gegen den Beschwerdeführer angeordnet, weil dieser Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger ist und behauptet marokkanischer Staatsangehöriger zu seinm, seine Identität jedoch aufgrund fehlender Dokumente nicht feststeht. Er hat in Österreich keinen ordentlichen Wohnsitz.

Es wurde auch nicht glaubhaft nachvollziehbar seitens des Beschwerdeführers dargelegt, dass dieser Familienangehörige, Verwandte oder glaubhaft namentlich zu Protokoll gegebene Bekannte in Österreich hat.

Der Beschwerdeführer ist weder sprachlich, beruflich noch sozial in Österreich verankert.

Seine beiden Asylverfahren wurden rechtmäßig negativ abgeschlossen. Gegen ihn wurde bereits noch nicht rechtskräftige eine Rückkehrentscheidung iVm mit einem befristeten Einreiseverbot für die Dauer von 7 Jahren erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist. SEr hält sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und hat am

20.10.2017 im Zuge seiner fremdenrechtlichen Befragung im PAZ Graz ausgeführt, dass er selbst suchtgiftabhängig ist.

Der Beschwerdeführer ist 30 Jahre alt und der arabischen Sprache mächtig und behauptete am 20.10.2017, dass sich ihre Eltern und Geschwister angeblich in Italien, Florenz aufhalten. Konkrete Angaben zu seinen Familienangehörigen und Geschwistern in Bezug auf den behaupteten Aufenthalt in Italien hat er im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme im PAZ Graz am 20.10.2017 nicht gemacht.

Der Beschwerdeführer ist im Jahr 2015 erstmalig illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und stellte bisher bereits zwei Asylanträge in Österreich, welche beide negativ behandelt wurden.

Er wurde bereits während seiner beiden Asylverfahren im österr. Bundesgebiet straffällig und hat den Großteil seines bisherigen Gesamtaufenthaltes in einer österreichischen Justizanstalt in Strafhaft verbracht.

Infolge seiner Straffälligkeit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien mit Bescheid vom 18.07.2017 zu Zahl: 1050180004-170648156 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem befristeten Einreiseverbot für die Dauer von 7 Jahren gültig für den gesamten Schengen Raum erlassen und wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Beschwerdeführer hat am 1.8.2017 eine Beschwerde gegen diesen Bescheid beim BVwG eingebracht und hat dieser bis zum heutigen Tag, ihrer erhobenen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt, weshalb die ggstl. Rückkehrentscheidung mit der Feststellung, dass die Abschiebung des XXXX , geb. am XXXX nach Marokko zulässig ist, bereits durchführbar ist. Der Beschwerdeführer hält sich mangels eines Aufenthaltstitels nach dem AsylG und eines Aufenthaltstitels nach dem NAG, derzeit illegal im österreichischen Bundesgebiet auf.

Er besitzt kein gültiges Reisedokument und kann Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.

Der Beschwerdeführer missachtete die österreichische Rechtsordnung, indem er ohne gültiges Reisedokument bzw. erforderlichem Visum in das Bundesgebiet einreiste.

Er hat mittlerweile zwei verschiedene Identitäten und Nationalitäten betreffend seine Person gegenüber den befassten österr. Behörden bekannt gegeben.

Die Person und Identität des Beschwerdeführers stehen für das Bundesamt keineswegs fest.

Der arabisch sprechende XXXX wurde bereits während eines laufenden Verfahrens internationaler Schutz straffällig und ist auch während des ersten Asylverfahrens untergetaucht.

Er weist im österr. Bundesgebiet derzeit zwei rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen auf und besteht bei Ihm die Gefahr, dass er auf freiem Fuß belassen, neuerlich strafbare Tatbestände im Suchtgiftbereich begehen könnte bzw. wird. Sie selbst hat bei seiner Aufnahme in das PAZ Graz am 20.10.2017 in Gegenwart von ADir. XXXX und dem

BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 4 von 6

Dolmetscher Mag Shearwan NALI dem Exekutivorgan des PAZ Graz im Einvernahmeraum gegen 10:40 Uhr angegeben, dass er selbst Suchtgift abhängig ist und täglich alles brauchen würde.

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 20.10.2017 hat der nunmehrige Beschwerdeführer angegeben, dass sich seine Familienangehörigen in Italien befinden würden und die italienische Polizei ihn selbst unter den Personalien XXXX , geb. am XXXX kennen würde.

Seine diesbezüglichen Angaben wurden nach ihrer niederschriftlichen Einvernahme nochmals schriftlich mit Befassung des PKZ Thörl-Maglern überprüft und ergab ein negatives Ergebnis. Der Beschwerdeführer ist bei den italienischen Behörden zu den von Ihm behaupteten Personalien XXXX , geb. am XXXX nicht registriert und verfügt in Italien über kein Aufenthaltsrecht bzw. über einen Aufenthaltstitel.

Zum Zeitpunkt seiner vorzeitigen Entlassung aus der Strafhaft und Einlieferung in das PAZ Graz am 20.10.2017 verfügte der Beschwerdeführer über einen Geldbetrag von EUR 221,12,-- und somit keinesfalls über ausreichende Barmittel um seinen Lebensunterhalt im österr. Bundesgebiet selbst finanzieren, zu können, da er ansonsten

als mittellos anzusehen ist. . Einer legalen Beschäftigung ist der

Beschwerdeführer während seines bisherigen Aufenthalts im österr. Bundesgebiet nie nachgegangen.

Das HRZ Verfahren betreffend Marokko zur Erlangung einer Zustimmung dauert derzeit ca. sechs Monate, zumal die Person für die das HRZ beantragt wird in Rabat überprüft werden muss. Aus behördlicher Sicht, besteht nach wie vor die begründete Aussicht eine Zustimmung zur HRZ Ausstellung von Marokko und unter Umständen von der algerischen Botschaft mit Interviewtermin am 7.11.2017 zu erhalten."

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.11.2017 wurde mitgeteilt, dass der BF aufgrund des Ergebnisses des Vorführtermins bei der algerischen Delegation zum Interview am 07.11.2017 eindeutig als algerischer Staatsangehöriger identifiziert worden ist. Die Ausstellung des erforderlichen Heimreisezertifikates werde noch ca. 3 bis 4 Monate in Anspruch nehmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zum Verfahrensgang:

Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

Zur Person:

Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein, und stellte im Jahr 2015 zwei Anträge auf internationalen Schutz, welche beide negativ entschieden wurden. Die Identität des BF steht nicht fest. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1

FPG.

Der letzte Antrag des BF auf internationalen Schutz im Bundesgebiet wurde mit rechtskräftig gewordenen Bescheid des Bundesamtes vom 02.02.2017, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und es wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen.

Zuletzt wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.07.2017 dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt II). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise des BF nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18. Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.) Gemäß § 52 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Über eine dagegen erhobene Beschwerde durch den BF am 01.08.2017 wurde bislang vom Bundesverwaltungsgericht nicht entschieden. Auch ist eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss des genannten Gerichtes bis heute nicht erfolgt.

Gegen den BF besteht somit zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung eine durchführbare und durchsetzbare Rückkehrentscheidung.

Der BF wurde bereits während seinem laufenden, zweiten Asylverfahren straffällig.

Er wurde im Bundegebiet insgesamt dreimal strafgerichtlich verurteilt, weshalb mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.07.2017 ein siebenjähriges Einreiseverbot verhängt wurde.

Er befand sich im Zeitraum vom 12.04.2015 – 07.08.2015 und vom 23.02.2017 bis zum 20.10.2017 in Strafhaft.

Er kam seiner Ausreiseverpflichtung im Anschluss an die Zurückweisung seines Asylfolgeantrages nicht freiwillig nach, und lebte untergetaucht ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet.

Eine behördliche Wohnsitzmeldung liegt nur für den Zeitraum vom 14.12.2016 bis zur amtlichen Abmeldung vom 01.03.2017 vor.

Der BF machte im Zuge seiner Asylverfahren falsche Angaben über seine Staatsangehörigkeit und seine Identität. So gab er unter anderem an, neben der marokkanischen Staatsangehörigkeit, tunesischer Staatsangehöriger zu sein und den Namen KALID Gamal zu führen, um nicht abgeschoben zu werden. Er behinderte somit die behördliche Tätigkeit zur Erlangung eines Heimreisezertifikates und somit der Effektuierung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme.

Der BF ist im Bundesgebiet weder sprachlich, beruflich noch sozial verankert. Ebenso verfügt er nicht über ausreichend finanzieller Mittel zur Eigenversorgung.

Er ist nicht im Besitz von identitätsbezeugenden Dokumenten und kann Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.

Das Bundesamt leitete bereits -während der Anhaltung des BF in Strafhaft- am 28.06.2017 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF mit den marokkanischen Vertretungsbehörden ein. Am 23.10.2017 leitete das Bundesamt auch ein Verfahren zur Beschaffung eines Heimreisezertifikates mit den algerischen und tunesischen Vertretungsbehörden ein.

Der BF wurde in Folge eines Vorführtermins zur Identifizierung am 07.11.2017 einer algerischen Delegation vorgeführt und von dieser als algerischer Staatsangehöriger identifiziert.

Mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die algerische Vertretungsbehörde ist in ca. 3 bis 4 Monate zu Rechnen.

Der BF ist nicht bereit, auf freiem Fuß freiwillig seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen.

Der BF leidet an keiner nennenswerten Krankheit. Er ist hafttauglich. Seine Drogenkonsum wurde bei der amtsärztlichen Untersuchung berücksichtigt.

Der BF befindet sich seit 21.10.2017 in Schubhaft, die seit 23.10.2017 - nach einer Überstellung aus dem PAZ Graz - nun im PAZ Hernalser Gürtel vollzogen wird.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die dazu getroffenen Feststellungen sowie die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und den hg. Gerichtsa

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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