Entscheidungsdatum
13.11.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
I411 1262293-2/27E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX), StA. Nigeria, vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, Schottengasse 3a/1/59, 1010, Wien sowie Rechtsanwalt Mag. Andreas LEPSCHI, Währinger Straße 26/1/3, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2016, Zl. IFA XXXX – VZ XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.10.2017 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe, dass der zweite Satz des Spruchpunktes I. ("Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2006 8 AsylG) idgF, nicht erteilt.") ersatzlos behoben wird, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste am 28.06.1999 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.06.1999 unter der Identität XXXX, geb. XXXX, Staatsangehöriger von Sierra Leone, einen (ersten) Antrag auf Asylgewährung.
Der vormals minderjährige Beschwerdeführer wurde zunächst am 30.06.1999 vor der Bundespolizeidirektion Eisenstadt einer niederschriftlichen Befragung unterzogen, anlässlich derer er zu Protokoll gab, dass "vor etwa einem Monat" Militärangehörige auf die elterliche Farm gekommen wären und sowohl seine Mutter als auch seinen Vater mit Schusswaffen getötet hätten. Er selbst habe sich im Busch verstecken können und schließlich aus Angst, ebenfalls getötet zu werden, sein Heimatland verlassen.
Im Rahmen seiner Einvernahme am 23.07.1999 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, führte der Beschwerdeführer im Beisein seiner gesetzlichen Vertreterin aus, aus der Stadt Zimi zu stammen und aufgrund des Krieges in Sierra Leone, im Zuge dessen auch seine Eltern in Freetown getötet worden wären, geflohen zu sein. Im Laufe der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes vorgehalten, dass er Englisch nur schlecht spräche und seine angebliche Stammessprache Hausa, die in Sierra Leone nicht gesprochen würde, fast nicht beherrsche, weshalb sich der Verdacht aufdrängte, dass er seine wahre Muttersprache verschleiern wollte. Der Beschwerdeführer verblieb dabei, nur Englisch und Hausa zu sprechen. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer zu den geographischen und landeskundlichen Gegebenheiten in Sierra Leone befragt und schließlich aufgefordert, seine wahre Staatsangehörigkeit anzugeben. Dabei beharrte er darauf, aus Sierra Leone zu stammen.
2. Mit Bescheid vom 26.08.1999, Zahl XXXX, wurde dieser (erste) Asylantrag gemäß § 6 Z. 3 AsylG 1997, BGBl. I. Nr. 76/1997 idgF, als offensichtlich unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gleichzeitig die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Sierra Leone gemäß § 8 leg. cit. für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass dem Beschwerdeführer aufgrund von ihm unaufgeklärter Unstimmigkeiten in seinen Angaben die Glaubwürdigkeit abzuerkennen sei. Er hätte nicht einmal die elementarsten Kenntnisse über seinen angeblichen Herkunftsstaat aufgewiesen und beharrlich behauptet, dass seine Eltern die Entfernung von Zimi bis Freetown und zurück an nur einem Tag zurückgelegt hätten, obwohl es sich bei dieser Distanz um über 500 km Luftlinie handle. Aufgrund seiner mangelnden Sprach- und landeskundlichen Kenntnisse könne nicht von seiner sierra-leonischen Herkunft ausgegangen werden. Auch habe er sich zu seinem Fluchtgrund widersprochen und stimmten weiters seine Angaben zu seinem Fluchtweg nicht mit der Lebenserfahrung überein. Eine Verfolgungsgefahr in Sierra Leone könne daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
Dieser Bescheid wurde dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 16.09.1999 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mangels fristgerechter Erhebung eines Rechtsmittels mit Ablauf des 27.09.1999 in Rechtskraft.
3. Am 25.07.2000 erließ die Bundespolizeidirektion über den Beschwerdeführer aufgrund seiner Mittelosigkeit ein Aufenthaltsverbot von fünf Jahren. Der Berufung gegen das Aufenthaltsverbot wurde durch die Sicherheitsdirektion Wien mit Bescheid vom 30.01.2001, Zl. XXXX, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde durch Erkenntnis vom 07.08.2001, 2001/18/0083-4, unbegründet abgewiesen. Das Aufenthaltsverbot ist rechtskräftig und durchsetzbar.
4. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 11.01.2002, Zl. XXXX wurde über den Beschwerdeführer gemäß §§ 40 iVm 107 Fremdengesetz 1997 (FrG) eine Geldstrafe in Höhe von € 43,60 (ÖS 600,00) verhängt, da er nicht unverzüglich nach Eintritt der Durchsetzbarkeit aus dem Bundesgebiet ausgereist ist. Die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers konnte infolge des Untertauchens des Beschwerdeführers nicht effektuiert werden und wurde er am 15.02.2002 amtlich abgemeldet.
5. Mit Schreiben seines damaligen Rechtsvertreters RA Dr. Rudolf Mayer vom 14.02.2005 berichtigte der Beschwerdeführer seine Identität lautend auf XXXX, geboren am XXXX und der Staatsangehörigkeit Nigerias. Als Beweis wurde dem Schriftsatz die (unleserliche) Kopie eines Reisepasses beigeschlossen.
6. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 28.02.2005, Zl. XXXX, wurde über den Beschwerdeführer abermals gemäß §§ 40 iVm 107 Fremdengesetz 1997 (FrG) eine Geldstrafe in Höhe von €
218,02 verhängt, da er nicht unverzüglich nach Eintritt der Durchsetzbarkeit aus dem Bundesgebiet ausgereist ist. Mit Fax des fremdenpolizeilichen Büros der Bundespolizeidirektion Wien vom 28.02.2005 wurde RA Dr. Mayer ersucht den nigerianischen Reisepass an die Behörde zu übermitteln. Mit Schriftsatz vom 02.03.2005 wurde von RA Dr. Mayer mitgeteilt, dass dem Ersuchen der Bundespolizeidirektion Wien nicht nachgekommen werden könne, da der Reisepass nach Anfertigen der Kopie unmittelbar an den Mandanten ausgehändigt wurde.
Dessen ungeachtet wurde für die Identität XXXX von der nigerianischen Botschaft am eine 27.05.2005 ein Heimreisezertifikat ausgestellt.
7. Am 08.06.2005 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen zweiten Asylantrag. Hiezu fand am 15.06.2005 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, eine niederschriftliche Einvernahme statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, dass er XXXX und nicht XXXX hieße. Alle Daten aus seinem Vorverfahren seien korrekt und sei er Staatsangehöriger von Sierra Leone. Er hätte noch einmal um Asyl angesucht, weil es in seinem Land Sierra Leone noch immer ein Problem gäbe. An seinen Gründen habe sich nichts geändert.
In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 20.06.2005 vor dem Bundesasylamt einer neuerlichen Befragung unterzogen und führte er dabei an, keine Dokumente vorweisen zu können, die bestätigen würden, dass er XXXX hieße. Er beharrte darauf, dass seine Probleme in Sierra Leone vermutlich noch bestünden, wobei es sich bei diesen um die gleichen wie im ersten Asylverfahren handle. Neue Informationen habe er keine, sondern lediglich jene, die er schon vor sechs Jahren angegeben hätte. Er wüsste nicht einmal, ob das Problem von 1999 überhaupt noch bestünde.
Das Bundesasylamt wies diesen zweiten Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 04.07.2005, Zahl XXXX, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer nunmehr ausdrücklich vorgebracht habe, seine Fluchtgründe seien dieselben, die er zur Begründung seines vorausgegangenen Asylverfahrens vorgebracht hätte. In seinem ersten Asylverfahren seien alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass nicht von einem neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen sei.
Der letztzitierte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 07.07.2005 durch Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt ordnungsgemäß und rechtswirksam zugestellt. Die dagegen am 12.07.2005 fristgerecht erhobene Berufung (in weiterer Folge Beschwerde) wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.07.2011, Zl. A6 262.293-0/2008/3E, als unbegründet abgewiesen.
8. Am 07.08.2014 beantragte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters RA Dr. Michael Velik, LL.M. die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Asylgesetz und reichte der Rechtsvertreter beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) am 20.11.2014 einen ausgefüllten Formularvordruck zur Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Absatz 2 Asylgesetz ein.
9. Am 23.03.2016 vernahm die belangte Behörde den Beschwerdeführer niederschriftlich ein, wobei der Beschwerdeführer im Wesentlichen angab, dass eine richtige Identität auf XXXX, geboren am XXXX und der Staatsangehörigkeit Nigerias laute. Der Beschwerdeführer habe in Österreich zwei Kinder und wolle hier arbeiten und für sie sorgen. Er lebe mit der Kindesmutter, mit welcher er seit 2008 zusammen sei, und den beiden Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Bei seiner Einvernahme legte der Beschwerdeführer seinen Staatsbürgerschaftsnachweis, eine Bestätigung über die Beantragung eines neuen Reisepasses, einen Mietvertrag, eine Bestätigung über die Krankenversicherung, eine Bestätigung über den Leistungsbezug aus der Grundversorgung, einen Arbeitsvorvertrag, eine eidesstattliche Erklärung über das Alter sowie die Geburtsurkunde seines ersten Kindes. Die Geburtsurkunde seines zweiten Kindes sei bislang aufgrund fehlender Unterlagen noch nicht ausgestellt worden. In XXXX sei der Beschwerdeführer Mitglied einer freichristlichen Kirchengemeinschaft.
10. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 29.04.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Heilung eines Mangels gemäß § 4 Absatz 1 Asylgesetz-Durchführungsverordnung betreffend die Nichtvorlage seines Reisepasses.
11. Der Beschwerdeführer änderte mit Schriftsatz vom 10.08.2016 seinen ursprünglich gestellten Antrag in der Art und Weise ab, dass er gemäß § 55 Asylgesetz nunmehr auf die "Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" laute. Zugleich beantragte der Beschwerdeführer die Heilung eines Mangels nach § 4 Absatz 1 Asylgsetz-Durchführungsverordnung.
12. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8 EMRK wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 04.10.2016, Zl. XXXX "gemäß § 55 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" ab und erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF". "Gemäß § 10 Absatz 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" erließ die belangte Behörde über den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" (Spruchpunkt I.). Zugleich wies die belangte Behörde die beiden Anträge auf Heilung eines Mangels nach § 8 Absatz 1 Ziffer 1 und 2 Asylgesetz-Durchführungsverordnung "gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 2 und 3" ab (Spruchpunkt II). Des Weiteren stellte die belangte Behörde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährte sie dem Beschwerdeführer "gemäß 55 Absatz 4 FPG" nicht (Spruchpunkt IV.). Ebenso erkannte die belangte Behörde "gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG)" einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.)
13. In der der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht monierte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Verletzung von Verfahrensvorschriften und eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides.
14. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.12.2016, I411 1262293-2/3E, wurde die Beschwere als unbegründet abgewiesen und eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde nicht für zulässig erklärt.
15. Der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.07.2017, Ra 2017/22/0007-11, Folge gegeben und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes aufgehoben.
16. Am 11.10.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt in Anwesenheit des Beschwerdeführers statt. Sein Rechtsvertreter RA Mag. Andreas Lepschi teilte im Rahmen einer Urkundenvorlage mit, dass er in Absprache mit dem Beschwerdeführe aus Termingründen nicht an der Verhandlung teilnehme. Die als Zeugin geladene Lebensgefährtin des Beschwerdeführers XXXX blieb der Verhandlung unentschuldigt fern.
17. Mit E-Mail vom 18.10.2017 entschuldigt sich die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers für ihr Fernbleiben von der Verhandlung. Es beruhe auf einem Missverständnis, da sie die Ladung lediglich als Information für den Beschwerdeführer aufgefasst habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zunächst wird der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen männlichen, nigerianischen Staatsbürger, und somit um einen Drittstaatsangehörigen gemäß des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er hält sich seit mehr als 18 Jahren durchgehend in Österreich auf und ist nach dem rechtskräftigen Abschluss der Asylverfahren seiner Ausreiseverpflichtungen nicht nachgekommen.
Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt über einen regulären österreichischen Aufenthaltstitel verfügt und war nur während der Dauer seines Asylverfahrens zum Aufenthalt in Österreich berechtigt.
Dem Beschwerdeführer wurde zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthalts im Bundesgebiet eine Karte für Geduldete ausgestellt.
Der Beschwerdeführer ist ein gesunder, arbeitsfähiger Mann, der bis zu seiner Ausreise im Jahr 1999 in seinem Herkunftsland lebte, dort die Schule besuchte und zum Verdienst seines Lebensunterhaltes imstande war. Nach wie vor verfügt er über bestehende familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat in Form seiner nach wie vor dort lebenden Schwestern und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.
Weitere Feststellungen zu seiner Identität - vor allem zu seinem Namen und seinem Geburtsdatum - können in Ermangelung existenzbezeugender Dokumente nicht getroffen werden. Die Identität des Beschwerdeführers steht sohin nicht fest.
Der Beschwerdeführer ist ledig. Er führt eine Lebensgemeinschaft mit der nigerianischen Staatsangehörigen XXXX, geb. XXXX, mit welcher er zwei minderjährige Kinder, XXXX, geb. XXXX StA. Nigeria, und XXXX geb. XXXX, StA. Nigeria, hat und mit denen er in einem gemeinsamen Haushalt wohnt. Der von der Lebensgefährtin in die Beziehung gebrachte XXXX, geb. am XXXX, StA. Nigeria, lebt ebenfalls im gemeinsamen Haushalt. Weitere Familienangehörige hat der Beschwerdeführer in Österreich nicht. Die Anträge auf internationalen Schutz seiner Lebensgefährtin und der beiden gemeinsamen Kinder wurden durch den Asylgerichtshof bzw. das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig negativ entschieden. Seit 12.07.2017 verfügt die Lebensgefährtin XXXX über eine bis 11.07.2018 gültige "Aufenthaltsberechtigung Plus" und ihre drei Kinder über eine bis 11.07.2018 gültige "Aufenthaltsberechtigung". Zur Intensität des Familienlebens, insbesondere über allfällige Auswirkungen auf das Kindeswohl durch die aufenthaltsbeendene Maßnahme, können keine Feststellungen getroffen werden.
Der Beschwerdeführer ist Mitglied bei der Kirche "XXXX" in 1030 Wien, darüber hinaus ist er in keinem österreichischen Verein oder einer Organisation als Mitglied tätig.
Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig, geht keiner Erwerbstätigkeit nach und verfügt in Österreich über keine eigenen, den Lebensunterhalt deckenden Mittel. Der Beschwerdeführer erhält staatliche Unterstützung in Form der Grundversorgung.
Der Beschwerdeführer verfügt in Nigeria über familiäre Anknüpfungspunkte (zwei Schwestern samt deren Familien).
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer hat am 25.06.2015 beim Internationalen Kulturinstitut, Opernring 7, 1010 Wien, die A2-Prüfung abgelegt, war jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgehend auf die zur Verfügung gestellte Dolmetscherin angewiesen. Eine Verständigung auf Deutsch war weitestgehend nicht möglich.
Der Beschwerdeführer leidet aktuell an keiner schwerwiegenden lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankung.
Er weist in Österreich keinen Grad der Integration auf, der seiner Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet entspricht.
1.2. Zur Lage in Nigeria:
Die Verhältnisse in Nigeria haben sich seit der Erlassung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2016, in welchem bereits geprüft und festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nummer 6 und Nummer 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens, Würde und Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Artikels mit sich bringen würde, nicht maßgeblich verändert.
Ein Vergleich des Länderinformationsblattes zu Nigeria vom 16.07.2015, welches die belangte Behörde ihrem verfahrensgegenständlichen Bescheid zugrunde legte mit dem aktuelle Länderinformationsblatt zu Nigeria (Stand 07.08.2017) zeigt keine wesentliche Änderung der Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Es liegen somit zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte vor, wonach eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Beweis erhoben, durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz und in die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 01.12.2008, Zl. XXXX (betreffend die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers XXXX), des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.08.2016, Zl. W211 1432865-1/15E (betreffend den Sohn des Beschwerdeführers XXXX, geb. XXXX) und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2016, Zl. W211 2121299-1/5E (betreffend die Tochter des Beschwerdeführers XXXX, geb. XXXX), das Betreuungsinformationssystem, in das Zentrale Melderegister sowie in das Strafregister der Republik Österreich. Weiters stützen sich die Feststellungen auf die vom erkennenden Richter in der Verhandlung vom 11.10.2017 gewonnen persönlichen Eindrücke.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Herkunft, Staatsangehörigkeit sowie zu den Lebensumständen gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Aussagen vor der belangten Behörde, in seiner Beschwerde sowie seinen Aussagen anlässlich der Beschwerdeverhandlung.
Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels identitätsbezeugender Dokumente nicht fest. Der Beschwerdeführer schein im zentralen Melderegister fast ausschließlich unter dem Namen XXXX, geb. XXXX auf, lediglich von 2003 bis 2005 ist ein Eintrag unter dem Namen XXXX, geb. XXXX nachweisbar. In der Geburtsurkunde des am 01.10.2012 geborenen Sohnes des Beschwerdeführers XXXXist er unter dem Namen XXXX eingetragen.
Bei dem den Behörden am 14.02.2005 vorgelegte Reisepass handelt es sich offenkundig um eine Fälschung. Anlässlich der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde vom Beschwerdeführer ausgesagt, dass ihm dieser Pass von Freunden organisiert worden wäre und er ihn jedenfalls nicht von der nigerianischen Botschaft erhalten hätte.
Hinsichtlich seiner Schwestern im Herkunftsstaat wurde vom Beschwerdeführer anlässlich der Beschwerdeverhandlung erstmals vorgebracht, dass es sich bei diesen nicht um seine leiblichen Schwestern handeln würde und er auch keinen Kontakt mehr hätte. Dieses Vorbringen wird als gänzlich unglaubhaft gewertet, da der Beschwerdeführer noch in seinem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (Ra 2017/22/0007) ausführt, dass er über zwei Schwestern in Nigeria verfügt, zu denen er regelmäßig Kontakt hat. Auch im Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof (E114/2017) wurde dieses Vorbringen erstattet.
Die Feststellungen zur familiären Situation des Beschwerdeführers resultieren auf der Abfrage des zentralen Melderegisters aus welchem hervorgeht, dass er mit seiner Lebensgefährtin, den zwei gemeinsamen Kindern sowie dem in die Beziehung gebrachten Sohn seiner Lebensgefährtin unter der Adresse XXXX, gemeinsam gemeldet sind. Die Feststellung, dass die Lebensgefährtin und ihre Kinder bis 11.07.2018 über Aufenthaltsberechtigungen in Österreich verfügen, leitet sich aus den vorgelegten Kopien derselben ab.
Da die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ihrer Ladung als Zeugin nicht nachgekommen ist, gründen sich die weiteren Feststellungen auf die Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und verweist der erkennende Richter in weiterer Folge auf die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.08.2016, Zl. W211 1432865-1/15E und W211 2121299-1/5E. In diesem Zusammenhang ist es für den erkennenden Richter nicht nachvollziehbar, dass die Lebensgefährtin ihrer im Akt ausgewiesenen Ladung als Zeugin nicht nachgekommen ist obwohl in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einvernahme der Lebensgefährtin als Zeugin beantragt wurde. Auch hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis vom 27.07.2017, Ra 2017/22/0007, ausgeführt: "Insbesondere zur Intensität seines Familienlebens hätte das BVwG jedoch nicht von einem iSd § 21 Abs. 7 BFA-VG geklärten Sachverhalt ausgehen dürfe, die beantragte Verhandlung durchführen und dabei die Lebensgefährtin als Zeugin hören müssen." Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Abwesenheit seiner Lebensgefährtin befragt (Niederschrift vom 11.10.2017, Seite 13 bis 15, Fehler im Original):
RI: Wieso ist Ihre Lebensgefährtin heute nicht hier?
BF: Wie ich Ihnen bereits gesagt habe, arbeitet sie. Außerdem musste sie die Kinder heute früh zur Schule bringen.
RI: Ihre Lebensgefährtin weiß schon, dass es heute in dieser Verhandlung um sehr viel bei Ihnen geht?
BF: Ja.
RI: Warum kommt Sie dann nicht?
BF: Sie hat ja keine Vorladung bekommen.
RI: Doch sie hat eine Ladung bekommen. Aber selbst wenn Sie keine Ladung bekommen hätte, wäre es doch wichtig gewesen, dass sie heute gekommen wäre?
BF: Sie hat heute Morgen die Kinder zur Schule gebracht und musste zur Arbeit gehen. Sie hat zwar ein Schreiben bekommen, ich konnte es jedoch nicht von der Post holen. Mir war nicht klar, dass sie auch geladen war.
RI: Sie hätten das Schreiben gar nicht abholen können, es war direkt an die Lebensgefährtin gerichtet?
BF: Ja, das ist mir klar. Sie hatte auch ein Visum und kann Schriftstücke abholen, ich kann das nicht.
RI: Hat jetzt irgendjemand dieses Schriftstück abgeholt?
BF: Ja, sie hat das Schreiben abgeholt. Es war ja auch auf ihren Namen.
RI: Warum sagen sie dann vorher, dass ihre Lebensgefährtin keine Einladung zu dieser Verhandlung bekommen hat?
BF: Ja ich dachte, dass sie vielleicht darüber informiert wurde, dass ich vorgeladen wurde. Deshalb habe ich zuerst gesagt, dass sie keine Ladung erhalten hat.
RI: Wie darf ich mir das vorstellen, Sie bekommen eine Ladung vom BVwG und Ihre Lebensgefährtin auch und Sie sprechen nicht darüber?
BF: Ich wurde von meinem Anwalt informiert, dass er die Ladung erhalten hat, daraufhin ging ich zu ihm und habe sie abgeholt. Zwei oder drei Tage später ist dann auch ein Schreiben auf den Namen meiner Lebensgefährtin gekommen. Ich bin davon ausgegangen, dass es eine Information mich betreffend auf ihren Namen war. Hätte ich gewusst, dass es eine Ladung für sie war, hätten wir darüber sprechen können.
RI: Ihre Lebensgefährtin ist nicht an Sie herangetreten und hat nicht gesagt, dass die eine Ladung nach Innsbruck erhalten habe?
BF: Ja, sie hat mir erzählt, dass sie eine Ladung bekommen hat, aber wir haben nicht gedacht, dass sie auch eingeladen ist.
RI: Was haben Sie gedacht, was das wäre?
BF: Sie ging davon aus, dass das Schreiben für mich bestimmt war. Das tut mir leid.
RI: Was hat Ihnen ihr Anwalt gesagt, als sie Ihre Ladung bei ihm abgeholt haben?
BF: Er hat mir gesagt, dass ich ein Interview in Innsbruck beim Bundesverwaltungsgericht eine Gerichtssache habe. Er meinte, dass er selbst verhindert wäre. Ich aber dorthin fahren soll.
RI: Wie hat der Anwalt Ihnen das gesagt, nebensächlich oder hat er auf eine Dringlichkeit hingewiesen?
BF: Er hat mir schon den Eindruck vermittelt, dass die Sache wichtig ist. Eigentlich hätte ich heute einen Arzttermin gehabt, aber ich wollte diesen Termin hier auf keinen Fall versäumen.
RI: Also haben Sie heute ganz genau gewusst, dass dies ein wichtiger Termin ist?
BF: Ja.
RI: Ihre Lebensgefährtin wusste auch, dass es ein wichtiger Termin ist?
BF: Ja, ein sehr wichtiger Termin für mich.
RI: Was bedeutet " für mich"?
BF: Ich denke, dass es wichtig für mich ist, weil ich es ja war, der den Antrag gestellt hat und heute geht es ja zu ungefähr 70% um mich.
RI: Frage noch einmal. Warum ist Ihre Lebensgefährtin heute nicht mitgekommen?
BF: Es tut mir leid. Wir wussten nicht, dass sich auch eingeladen war. Wie gesagt, musste sie die Kinder zur Schule bringen und zur Arbeit gehen. Wenn wir gewusst hätten, dass sie auch geladen ist, hätte sie sich freinehmen können und jemanden suchen, der die Kinder in die Schule bringt.
RI: Ihre Lebensgefährtin hat die Ladung als Zeugin zur heutigen Verhandlung am 22.09.2017 persönlich bei der Post abgeholt. Sie hatten also genug Zeit auf die Verhandlung vorzubereiten. Entweder die Kinder mitnehmen, freinehmen bzw. jemanden suchen der die Kinder in die Schule bringt?
BF: Ja, das stimmt. Sie haben 100% Recht, aber ich wusste nicht, dass sie geladen war.
RI: Sie haben vorher um Hilfe gebeten, dass sie einen Aufenthaltstitel in Österreich bekommen. Deshalb sitzen wir heute zusammen. Da ihre Lebensgefährtin nicht gekommen ist, weiß ich nicht, wie sich ihre Familienleben jetzt genau gestaltet. Aber allein die Tatsache, dass ihre Lebensgefährtin heute nicht gekommen ist, obwohl sie eine Ladung als Zeugin erhalten hat, zeigt kein sehr intensives Familienleben.
BF: Ja der Richter hat völlig Recht. Es wäre natürlich viel besser gewesen, wenn er auch meine Lebensgefährtin anhören hätte können. Es tut mir von ganzem Herzen leid, dass dies nicht der Fall war. Wir sind wie gesagt, davon ausgegangen, dass sie nicht geladen war.
Gerade vor dem Hintergrund, dass in der Beschwerde ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen stets die Auswirkungen auf das Kindeswohl zu berücksichtigen sind und sich die belangte Behörde damit nicht in ausreichendem Ausmaß auseinandergesetzt hat, ist das Verhalten der (nachweislich) als Zeugin geladenen Lebensgefährtin gänzlich unverständlich. Die mit E-Mail vom 18.10.2017 übermittelte Begründung lautet lapidar:
Sehr geehrter Herr Mag. Pollanz,
ich möchte mich für das enstandenen Misverständis entschuldigen, ich habe den Brief nicht ganz verstanden und dachte der Brief ist für mich lediglich eine Information dass mein Lebensgefährte den Termin hat. Ich wäre natürlich am 11.10.2017 mit meine Lebensgefährten bei der Verhandlung gewesen da mir bewusst ist das die Angelegenheit wichtig.
Ich wohne mit meinen Lebensgefährten und unseren 3 Kindern zusammen und wir würden gerne in Österreich bleiben und uns eine Zukunft aufbauen.
Es tut mir wirklich sehr leid das ich an diesen Tag nicht anwesend war, wenn Sie etwas von mir benötigen stehe ich Ihnen gerne zu Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
XXXX
In diesem Zusammenhang ist auch in Erwägung zu ziehen, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers selbst in Asyl- und Aufenthaltsbelangen in regelmäßigen Kontakt zu österreichischen Behörden gestanden ist. Im Zusammenhang mit einer per RSa zugestellten Ladung zur Zeugenaussage von einem Missverständnis auszugehen ist daher nicht glaubhaft. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung eingeräumt, dass ihm die Bedeutung der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls bewusst war und darüber hinaus auch sein Rechtsanwalt auf die Bedeutung hingewiesen hat. Vor diesem Hintergrund kann das Verhalten der Zeugin nur dahingehend gewürdigt werden, durch ihre Abwesenheit das Verfahren des Beschwerdeführers weiter zu verzögern und eine Klärung des diesbezüglichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht zu erschweren bzw. zu verunmöglichen. Vor dem Hintergrund, dass die Zeugin als im gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer wohnende Lebensgefährtin zweifellos über den Stand des Verfahrens des Beschwerdeführers Bescheid weiß und die Zeugin zur Klärung einer wesentlichen Frage geladen war, ist ihr Nichterscheinen nur so zu interpretieren, dass die Frage des Kindeswohls offen bleiben sollte. Eine solche verfahrenshemmende Vorgehensweise kann als solche gewürdigt werden, mit dem Ergebnis, dass in Würdigung aller Umstände eine Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers in Österreich keine negativen Auswirkungen auf das Wohl der Kinder hat. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist und daher seinen Sorgepflichten nicht nachkommt.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit leitet sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 02.11.2017 ab.
Die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers sind durch das vorgelegte A2-Zeugnis des Internationalen Kulturinstitutes vom 25.06.2015 belegt und konnte sich der erkennende Richter von den Deutschkenntnissen in der Beschwerdeverhandlung selbst überzeugen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus dem Speicherauszug des Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich vom 02.11.2017.
Dass der Beschwerdeführer gesund ist wurde von ihm anlässlich der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt.
2.2. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurden dem "Länderinformationsblatt" zu Nigeria mit Stand 07.08.2017 entnommen. Dem Beschwerdeführer wurde mit der Ladung zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht das aktuelle Länderinformationsblatt zu Nigeria (Stand 07.08.2017) übermittelt und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer (und auch seine Rechtsvertretung) keinen Gebrauch gemacht.
Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des deutschen Auswärtigen Amtes, als auf jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der Schweizerischen Flüchtlingshilfe herangezogen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Weder das Asylgesetz 2005, noch das Fremdenpolizeigesetz 2005 ersehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.
3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:
3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 10 Absatz 1 Ziffer 3, § 55 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 145/2017, lauten:
Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Absatz 3 und Absatz 9 sowie § 55 Absatz 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lauten:
"Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht."
Rückkehrentscheidung
§ 52. (3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde."
3.2.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 9 Abs. 2 sowie § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2016, lauten:
Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
"Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 18. (2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1.-die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,"
3.2.4. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 4 Absatz 1 Ziffer 2 und 3 sowie des § 8 Absatz 1 Ziffer 1 und 2 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005, BGBl. I Nr. 448/2005, in der Fassung BGBl. II Nr. 133/2016, lauten:
"Verfahren
§ 4. (1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
1.-im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
2.-zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
3.-im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel
§ 8. (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:
1.-gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
2.-Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;"
Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde:
3.3. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:
3.3.1.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Asylgesetz (Spruchpunkt I., erster Spruchteil des angefochtenen Bescheides):
Eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 ist gemäß § 55 Abs. 1 Ziffer 1 leg. cit. zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK geboten ist.
Gemäß Artikel 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß § 8 Abs. 2 leg.cit. ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechtes auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikels 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR, des VfGH und des VwGH jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Gefordert ist eine Prüfung der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs, letztere beinhaltet eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in einer Vielzahl von Erkenntnissen mit der (nunmehr) nach § 11 Abs. 3 NAG bzw. § 9 Abs. 2 BFA-VG durchzuführenden Interessenabwägung bei einem langjährigen (mehr als zehnjährigen) Inlandsaufenthalt des Fremden befasst. Diese Rechtsprechung fasste der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 17.10.2016, Ro 2016/22/0005 wie folgt zusammen:
"Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. die Nichterteilung eines humanitären Aufenthaltstitels ausnahmsweise nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (siehe zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat unter anderem folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - als Anhaltspunkte dafür anerkannt, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren:
Dazu zählen die Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0025, vom 18. Oktober 2012, 2010/22/0136, sowie vom 20. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. das Erkenntnis vom 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165, sowie das Erkenntnis vom 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie das Erkenntnis vom 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. die Erkenntnisse vom 23. Mai 2012, 2010/22/0128, sowie (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) vom 9. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. die Erkenntnisse vom 18. März 2014, 2013/22/0129, sowie vom 31. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. das Erkenntnis vom 10. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. das Erkenntnis vom 16. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. das zitierte Erkenntnis 2011/23/0365).
Umgekehrt hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165, und vom 10. November 2015, Ro 2015/19/0001, sowie die Beschlüsse vom 3. September 2015, Ra 2015/21/0121, und vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (wie etwa das Ausländerbeschäftigungsgesetz; siehe das Erkenntnis vom 16. Oktober 2012, 2012/18/0062, sowie den Beschluss vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. den Beschluss vom 20. Juli 2016, Ra 2016/22/0039, sowie das zitierte Erkenntnis Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. das Erkenntnis vom 31. Jänner 2013, 2012/23/0006)."
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).
Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).
Vor dem Hintergrund dieser höchstgerichtlichen Judikatur ist dem Beschwerdeführer zunächst nicht beizupflichten, wenn er vermeint, dass ihm insbesondere aufgrund seines bereits rund 18 Jahre andauernden Aufenthalts ein Aufenthaltsrecht zukäme. In diesem Zusammenhang gibt es keinen Rechtserwerb allein durch Zeitablauf (im Sinne einer "Ersitzung"), zumal dafür keine gesetzliche Grundlage existiert. Vielmehr enthält § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz eine bloß demonstrative Aufzählung jener Umstände, die bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind (arg: "insbesondere"). Die "Dauer des bisherigen Aufenthaltes" ist dabei nur einer von mehreren Aspekten, die zugunsten oder zuungunsten des Fremden ins Kalkül zu ziehen sind.
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und hält sich seit Ende Juni 1999 und lediglich illegal bzw. auf Grundlage zweier (letztlich unbegründeter) Asylanträge in Österreich auf.
Von einer "Aufenthaltsverfestigung" allein aufgrund des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kann auch deshalb keine Rede sein, weil er sich spätestens mit rechtskräftiger Abweisung seines Antrages auf Aufenthaltsberechtigung vom 26.08.1999 – somit kaum zwei Monate nach seiner Einreise – und allerspätestens auch mit der Zurückweisung seines Folgeantrages am 04.07.2005, seines unsicheren Aufenthalt