Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.11.2017Norm
ASVG §49 Abs3 Z28Rechtssatz
Rechtssatz 1
Es ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber eine Einschränkung des Sportbegriffes beabsichtigt hatte, sondern im Gegenteil anzunehmen, dass der Gesetzgeber von einem für alle Erscheinungsformen des Sports offenen und für neue Sportarten zugänglichen Sportbegriff ausgegangen ist. Vom Sportbegriff des § 49 Abs. 3 Z 28 ASVG und des § 1 Z 1 VO 2002/409 idF BGBl II 2002/409 sind daher sowohl der gegenständlich betroffene Gesundheits- und Fitnesssport umfasst, als auch der Wettkampfsport im Rahmen eines Trainings, welches nicht unmittelbar der Wettkampfvorbereitung dient (Anfänger-, Schnuppertraining, ...).
Schlagworte
Anwendungsbereich, Entgelt, Revision zulässigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:L511.2128936.1.01Zuletzt aktualisiert am
22.11.2017