TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/13 L511 2128936-1

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Veröffentlicht am 13.11.2017
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Entscheidungsdatum

13.11.2017

Norm

ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs4
ASVG §410
ASVG §49 Abs3
ASVG §49 Abs3 Z28
ASVG §5
B-VG Art.133 Abs4
PauschV Aufwandsentschädigung 2002 §1 Z1
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch

L511 2128936-1/40E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX sowie die Beschwerden von XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX alle vertreten durch Rechtsanwalt Mag. SCHAAR, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 29.03.2016, Beitragskontonummer XXXX , Zahl: XXXX ,

A)

zu Recht erkannt:

I. Den Beschwerden wird im Hinblick auf die in Anlage A1 zum Erkenntnis angeführten Personen zu den dort angeführten Zeiten stattgegeben und festgestellt, dass diese im angeführten Ausmaß aufgrund der für die XXXX ausgeübten Tätigkeiten NICHT der Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) unterlagen.

II. Den Beschwerden wird im Hinblick auf die in Anlage A2 zum Erkenntnis angeführten Personen zu den dort angeführten Zeiten stattgegeben und festgestellt, dass diese im angeführten Ausmaß aufgrund der für die XXXX ausgeübten Tätigkeiten NICHT der Teilversicherungspflicht gemäß § 5 iVm § 4 Abs. 1 und Abs. 4 ASVG unterlagen.

den Beschluss gefasst:

III. In Erledigung der Beschwerden wird der Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 29.03.2016, Zahl: XXXX , im Hinblick auf die in Anlage C zum Erkenntnis gelisteten Verfahren betreffend die dort angeführten Personen zu den dort angeführten Zeiten behoben und die Angelegenheit in diesem Umfang gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an Salzburger Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt:

1. Verfahren vor Salzburger Gebietskrankenkasse [SGKK]

1.1. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird einleitend auf das dem gegenständlichen Verfahren vorangegangene Verwaltungsverfahren hg. GZ L511 2110866 verwiesen.

1.2. Mit Bescheid vom 29.03.2016, Kto.Nr. XXXX , GZ XXXX , stellte die SGKK fest, dass die in Anlage 1 zu diesem Bescheid angeführten freien Dienstnehmer in den dort angeführten Zeiträumen auf Grund der für die XXXX [ XXXX ], in wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit teils der Pflicht(Voll)-versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 4 ASVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 lit.a AlVG (M1r), teils der Pflicht(Teil)-versicherung in der Unfallversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 4 ASVG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG (M24) unterlagen (AO V).

1.2.1. Die Anlage 1 zum Bescheid führt 74 Personen mit 139 verschiedenen Zeiträumen als freie Dienstnehmer der XXXX an. Darunter wurden 63 Vertragsverhältnisse der Vollversicherungspflicht gemäß § 4 ASVG unterworfen und 76 Vertragsverhältnisse der Teilversicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG.

1.2.2. Im Wesentlichen zusammengefasst erachtet die SGKK die TrainerInnen auf Grund der durchgeführten Sportarten nicht als SporttrainerInnen iSd § 49 Abs. 3 Z 28 ASVG, da die Sportarten dem Gesundheitssektor zuzuordnen seien und kein Wettkampftraining stattgefunden habe.

1.3. Gegen den oben bezeichneten Bescheid der SGKK erhoben Beschwerde die als DG verpflichtete XXXX am 27.04.2016, eingelangt bei der SGKK am 28.04.2016, sowie 32 der in die Versicherungspflicht einbezogenen freien Dienstnehmer [im Folgenden: VP] in einem gemeinsamen Schreiben am 29.04.2016, eingelangt bei der SGKK am 03.05.2016. Von den übrigen VP wurden keine Beschwerden erhoben (AO V).

1.3.1. Die XXXX und die 32 VP bestritten im Hinblick auf einige Beschäftigungszeiträume die Versicherungspflicht zur Gänze. Im Hinblick auf die übrigen VP wurde die grundsätzliche DN-Eigenschaft explizit anerkannt und festgehalten, dass sämtliche TrainerInnen SporttrainerInnen iSd §49 Abs. 3 Z 28 ASVG seien, da der Gesetzgeber explizit den Breitensport habe fördern wollen und von diesem auch der Gesundheitssport umfasst sei.

1.4. Die SGKK legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 04.05.2016 die Beschwerden samt nicht durchnummerierten Auszügen aus dem Verwaltungsakt vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1). Dabei wurden dem BVwG fünf Aktenordner [AO] folgenden Inhalts übermittelt:

* AO I. Unterlagen der Gemeinsamen Prüfung der Lohnabhängigen Abgaben [GPLA]

* AO II. – IV. kopierte Honorarnoten, Abrechnungen und Überweisungsbelege

* AO V. Verfahrensordner beinhaltend Bescheide und Beschwerden

2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG]

2.1. Auf Ersuchen des BVwG legten die verfahrensführenden Parteien (OZ 3, 7-21, 29-33) und das zuständigen Finanzamt (OZ 4-6) weitere Unterlagen vor.

2.2. Am 04.10.2017 führte das BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der alle verfahrensführenden Parteien sowie eine weitere mitbeteiligte Partei teilnahmen (OZ 35), und übermittelte zur Vorbereitung das Ergebnis der Beweisaufnahme samt Aufforderung zur Akteneinsicht und zur Ergänzung (OZ 23, 24).

2.3. Zur erleichterten Nachvollziehbarkeit wurden die einzelnen Vertragsverhältnisse seitens des BVwG mit einer laufenden Nummerierung versehen (#1 - #139), welche in den Anlagen auch angeführt sind (OZ 13, 24, 30; Anlage A1, A2 und C).

2.3.1. Die nunmehrigen Anlagen A1, A2 und C zum Erkenntnis ergeben zusammen mit den Anlagen B, Z sowie V1 und V2 zum Teilerkenntnis vom 04.10.2017 gemeinsam die Anlage 1 zum gegenständlich bekämpften Bescheid.

3. Absonderung von Verfahren und Teilerkenntnis vom 04.10.2017

3.1. Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 04.10.2017 (OZ 35 S23) wurden die seitens der SGKK gemäß § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren getrennt, und die in den Anlagen B, V1 und V2, sowie Z zur Verhandlungsschrift (OZ 35) gelisteten Verfahren von den noch verfahrensgegenständlichen Verfahren abgesondert.

3.1.1. Begründend wurde ausgeführt, im Hinblick auf die genannten Verfahren seien im Gegensatz zu den übrigen zu Abschluss der Verhandlung bereits Spruchreife vorgelegen.

3.1.2. Die Entscheidung in den abgesonderten Verfahren erging am 04.10.2017 und wurde mündlich verkündet (OZ 35 S26-30).

3.1.3. Die Niederschrift mit der mündlich verkündeten Entscheidung wurde gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG den anwesenden Parteien in der Verhandlung ausgefolgt, sowie den nicht anwesenden Parteien zugestellt (OZ 35).

II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1. Die XXXX [ XXXX ] ist ein bundesweit tätiger, im Sinne der BAO gemeinnütziger, Sportverband und einer der drei Sportdachverbände. Sie gliedert sich in die Bundesorganisation als Dachverband und die Landesverbände. Vom gegenständlichen Verfahren betroffen ist der im Vereinsregister unter ZVR XXXX eingetragene gemeinnützige XXXX [

XXXX ].

Der satzungsmäßige Verbandszweck der XXXX ist (soweit verfahrensrechtlich relevant) ua "die körperliche und geistige Entwicklung der Bevölkerung im Land XXXX durch Förderung der individuellen und organisierten Betätigung in allen Bereichen des Sports in gemeinnütziger Weise zu beeinflussen". Die XXXX fördert als einer der Sportdachverbände flächendeckend ihre Mitgliedsvereine. Neben der Unterstützung von Breiten- und Leistungssport werden Bewegungsangebote zur Fitness- und Gesundheitsförderung für alle Bevölkerungsschichten und Altersgruppen entwickelt und umgesetzt (B 3-5; Bsw 3-6, öffentlich zugängliches Statut und Leitbild der XXXX ).

1.2. Die verfahrensgegenständlich (noch) betroffenen Personen waren jeweils als ÜbungsleiterIn oder TrainerIn [im Folgenden: ÜL] für die XXXX tätig. Die ÜL hielten im Rahmen von unterschiedlichen Projekten Kurse aus unterschiedlichen Sportarten und Sportbereichen ab. Die Kursorte waren von der XXXX vorgegeben und die Kurse wurden in vereinseigenen Sporthallen und Sportplätzen sowie Outdoor abgehalten (B S4, 6; Bsw S5).

1.2.1. Sämtliche Projekte wurden von öffentlichen Trägern gefördert (siehe nachstehender Punkt) und waren für die jeweiligen Zielgruppen unabhängig von einer Mitgliedschaft bei der XXXX unentgeltlich zu besuchen (OZ 35 S18).

1.2.2. Bei den betroffenen Projekten XXXX handelte es sich grundsätzlich um Projekte der Gesundheitsförderung, welche vom Fonds Gesundes Österreich [FGÖ] finanziell gefördert wurden (OZ 15-18; siehe dazu auch die FGÖ-Homepage). Die weiteren Projekte der Gesundheitsförderung XXXX wurden von Fit für Österreich [FFÖ] gefördert. Die Projekte XXXX wurden vom Sportministerium finanziell gefördert (Sportförderbericht 2007-2011 S 109-117).

1.2.3. Im Projekt " XXXX " wurden ausschließlich, im Projekt " XXXX " teilweise Sportarten, die von einem Bundessportfachverband repräsentiert werden, durchgeführt. Darunter Aerobic (#96), Baseball (#54, 55), Biken (#110), Breakdance (#18, #19, #20) Capoeira (#4, #6, #7), Fußball (#40, #41, #102, #103, #112), Klettern (#14, #15, #113, #115, #116, #117), Langlaufen (#121), Laufen (#138), Volleyball (#71, #119) sowie Sport-Bewegungstage bei denen unterschiedliche bereits genannte Sportarten ausprobiert werden konnten (#11, #34, #35, #36, #114, #129, #133). Es handelte sich dabei um "Schnuppertage" oder "Schnupperkurse". In keinem Fall fand eine Vorbereitung für die Teilnahme an einem Wettkampf oder einer Meisterschaft statt.

1.2.4. Die übrigen durchgeführten Kurse in allen übrigen Projekten fallen in den Bereich des Gesundheits- und Fitnesssports, darunter Ausdauer-, Koordinations- und Krafttraining (#23-33, #80-84, #98-99, #107-108, #124-126, 134-137), Kräftigungsgymnastik (#10, #47-48, #68), Nordic Walking (#44-45, #49, #73, #42, #89, #52, #53), Rückenfit (#1-3, #11-12, #22, #36, #38, #51, #66, #72, #74, #90, #125-128) oder Yoga (#60, #69, #75, #76, #772, #120).

1.2.5. Der Kursinhalt und die Projektzuordnung ergeben sich für die einzelnen ÜL zu den jeweiligen Zeiten aus den Anlagen A1, A2 und C zum Erkenntnis (vgl. dazu OZ 13, 24, 30-31; OZ 35 S5).

1.3. Die ÜL wurden nach gehaltenen Einheiten entlohnt, wobei in den Stunden- bzw. Einheitensätzen sämtliche damit verbundenen Aufwände, insbesondere auch Vorbereitungen und allfällige Nachbearbeitungen sowie die Fahrten zum und vom Trainingsort abgegolten waren (OZ 35 S11).

1.3.1. Die Abrechnungen erfolgten weitestgehend mittels "Honorarnoten", welche exakt die Termine der jeweiligen Trainingseinheiten und die Vergütung je Einheit auflisten. Bis Ende 2009 wurde häufig mit dem von der Bundessportorganisation [BSO] vorgegebenen Formular "Bestätigung über den Erhalt einer Vergütung" für die "Sportlerbegünstigung" abgerechnet, aus denen der Zeitraum und die Höhe der Vergütung ersichtlich sind, aber nicht die Termine der einzelnen Trainingseinheiten. Die Anzahl der Tage an denen ein Training/ein Kurs abgehalten wurde ergibt sich in diesen Fällen jeweils aus den Projektaufzeichnungen der XXXX (AO II-IV).

1.3.2. In unterschiedlichen Projekten wurden die Einheiten (60 oder 90 min) mit unterschiedlichen Entgeltsätzen zwischen EUR 20 und EUR 50 entgolten. Das Gesamtentgelt und die Anzahl der abgehaltenen Trainings(Kurs)tage im jeweiligen Zeitraum ergeben sich aus den jeweiligen Spalten in den Anlagen A1, A2 und C zum Erkenntnis (vgl. OZ 13, 24, 30-31). In jenen Verfahren, in denen die Anzahl der abgehaltenen Trainings-(Kurs)tage rechtlich nicht relevant ist (dies betrifft Tätigkeitszeiträume zwischen 01.11.2008 und 31.07.2009), findet sich in der Spalte Einsatztage der Vermerk (VO).

1.4. Alle betroffenen ÜL waren für die XXXX nebenberuflich tätig und das erzielte Entgelt stellte nicht die Hauptquelle der Einkünfte dar (Bsw 2.4, 2.5.8; OZ 9/2 Pkt. 2. letzter Absatz, OZ 35 S11).

1.5. In allen verfahrensgegenständlichen Vertragsverhältnisse liegt kein Hinweis darauf vor, dass Steuerfreiheit nach § 3 Abs. 1 Z 16c

2. Satz nicht zustünde (OZ 9/Anlage 4, OZ 35 S11).

2. Beweisaufnahme

2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktteile, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ1), sowie durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.10.2017 (OZ 35).

Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG folgende Unterlagen herangezogen:

* Im Rahmen der GPLA kopierte Honorarnoten (#1-#139), Abrechnungen und Überweisungsbelege (AO II-IV)

* Prüfunterlagen der GPLA (AO I)

* Bescheid und Beschwerden (AO V)

* erweiterte und korrigierte Anlage 1 zum Bescheid (OZ 13, 20-21, 24, 30)

* Unterlagen aus dem Finanzverfahren (OZ 5-6, 10)

* Projektbeschreibungen (OZ 15-18)

* Ergänzende Stellungnahmen der SGKK (OZ 8, 9)

* Ergänzende Stellungnahmen der XXXX (OZ 11 [=12], 30)

* Verhandlungsprotokoll vom 04.10.2017 (OZ 35)

3. Beweiswürdigung

3.1. Der gesamte festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den bei den jeweiligen Feststellungen zitierten Unterlagen und ist zwischen den Parteien unstrittig (vgl. dazu insbesondere OZ 35 Seiten 5, 11, 14 und 18).

3.2. Strittig ist ausschließlich die rechtliche Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes.

4. Rechtliche Beurteilung

4.1.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen (§ 27 VwGVG).

Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).

Sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter (§ 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG]).

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

4.1.2. zur Trennbarkeit der Entscheidung der SGKK gemäß § 59 AVG

Gemäß § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG kann, wenn dies zweckmäßig erscheint und wenn der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zulässt, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden. Ein Teilabspruch, der in Rechtskraft erwachsen kann, kann dann in Betracht kommen, wenn jeder der getrennten Bescheidpunkte für sich allein ohne inneren Zusammenhang mit anderen Punkten einem gesonderten Abspruch zugänglich ist, also die Entscheidung über jeden dieser Punkte ohne Einfluss auf die Entscheidung über alle anderen Punkte ist (VwGH 24.09.2015, 2012/07/0083).

Gegenständlich wurden mit einem Versicherungspflichtbescheid Vertragsverhältnisse zu unterschiedlichsten Sachverhalten erfasst, sodass es zulässig erscheint jene Verfahren, welche Gemeinsamkeiten aufweisen, jeweils spruchmäßig zusammenzufassen.

ad Spruchpunkt I - III

zum Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses zur A

4.2. Gegenständlich ist zwischen den Verfahrensparteien unstrittig, dass die im Spruch (durch Verweis auf die betreffenden Anlagen zur Entscheidung) genannten Personen in einem freien Dienstverhältnis gegen Entgelt beschäftigt waren, und somit dem Grunde nach eine Dienstnehmereigenschaft im Sinne des [iSd] § 4 Abs. 4 ASVG aufweisen.

zum Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Entgelts

4.3. Strittig ist verfahrensgegenständlich, ob die ausbezahlten Entgelte unter die sozialversicherungsrechtliche Beitragsfreiheit gemäß § 49 Abs. 3 Z 28 ASVG (im Folgenden auch: PRAE) bzw. gemäß § 49 Abs. 7 ASVG iVm § 1 Z 1 Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen [VO 2002/409] (im Folgenden auch: VO) fallen.

4.3.1. Dies ist für das vorliegende Versicherungspflichtverfahren insofern von Relevanz, als diese Bestimmungen zwar keine selbständige Ausnahme von der Pflichtversicherung schaffen, aber bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die an Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 2 ASVG oder an freie Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 4 ASVG geleisteten Zahlungen nicht als Entgelt anzusehen sind. Dies hat daher dann Auswirkungen auf die Pflichtversicherung, wenn dadurch entweder mangels Vorliegen von sozialversicherungspflichtigem Entgelt gar keine Versicherungspflicht eintritt, oder es zu einem Unterschreiten der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG kommt und somit anstelle der Vollversicherung lediglich Teilversicherung vorliegt (VwGH 14.03.2013, 2010/08/0222).

4.3.2. Die SGKK verneinte im Verfahren die sozialversicherungsrechtliche Beitragsfreiheit gemäß § 49 Abs. 3 Z 28 ASVG im Wesentlichen damit (zu den Ausführungen im Einzelnen im Rahmen der rechtlichen Würdigung), dass es sich bei den nachverrechneten Honoraren zum einen nicht um Reisekosten, sondern um leistungsbezogenes Entgelt (Honorare auf Stundenbasis oder Pauschalbeträge) handelte. Aus diesem sei (unter Hinweis auf David, ZAS 2015/25,161 und den Erlass des BMF vom 11.10.2010, BMF-010222/0161-VI/7/2010) eine Herausrechnung der Steuer- oder beitragsfreien Reiseaufwandsentschädigungen grundsätzlich nicht möglich. Zum anderen habe es sich bei der Vereinstätigkeit ausschließlich um Leistungen im prophylaktischen gesundheitsfördernden Bereich gehandelt, von der Regelung des § 49 Abs. 3 Z28 ASVG sei aber nur Wettkampfsport umfasst. Dies ergebe sich aus der systematischen Interpretation der VO über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen und der Implementierung des § 49 Abs. 3 Z28 ASVG.

4.3.3. Der Rechtsvertreter der XXXX sowie von 35 ÜL verwies im Verfahren darauf, dass sich aus der Zusammenschau des Wortlautes "Sportvereine (Sportverbände)" und der historischen, systematischen und teleologischen Interpretation der Bestimmung ergebe, dass von § 49 Abs. 3 Z28 ASVG auch Breitensportvereine erfasst seien bzw. erfasst sein sollten. Sport sei laut DUDEN allgemein definiert als "nach bestimmten Regeln (im Wettkampf), aus Freude an Bewegung und Spiel, zur körperlichen Ertüchtigung ausgeübte körperliche Betätigung". Die Annahme der SGKK, dass die Regelung des § 49 Abs. 3 Z 28 ASVG ausschließlich für Wettkampfsport gelte, widerspräche dem, und würde auch dazu führen, dass eine nahezu unanwendbare Regelung geschaffen worden wäre, da es keine Definition zum Begriff des "Wettkampfsport" gebe. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine Definition von Sportverein bzw. Sport vor Augen hatte ähnlich jener in § 3 Bundessportförderungsgesetz (BSFG). Wenngleich das BSFG erst mit 01.01.2014 in Kraft getreten sei, so habe der Gesetzgeber mit diesem dargelegt, was er unter dem Begriff "Breitensport" verstanden wissen will. Auch lasse der Wortlaut des Gesetzes die von der SGKK vorgenommene Interpretation, dass für die Anwendbarkeit der Regelung des § 49 Abs. 3 Z 28 ASVG nach "Projekten" oder "Kursen" unterschieden werde, nicht zu. Vielmehr spreche das Gesetz ausschließlich von einer Begünstigung für Sportvereine (Sportverbände), die pauschale Reiseaufwandsentschädigungen an die im Gesetz definierten Personen leisten. Unter Verweis auf Kuprian in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 3 wurde weiters festgehalten, dass pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen unabhängig vom tatsächlichen Vorliegen einer Reise beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen gewährt werden könnten.

4.4. verfahrensrelevante gesetzliche Bestimmungen

4.4.1. Gegenständlich sind vom Bescheid der SGKK Dienstverhältnisse im Zeitraum 01.11.2008 bis 01.12.2011 umfasst, wobei dieser Zeitraum unterschiedliche gesetzliche Regelungen im Hinblick auf die strittige Frage der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsfreiheit der Entgelte aufweist. Für den Zeitraum 01.11.2008 bis einschließlich 31.07.2009 ist § 49 Abs. 7 ASVG iVm VO 2002/409 idF BGBl II 2002/409 einschlägig, für den Zeitraum 01.08.2009 bis einschließlich 31.12.2009 § 49 Abs. 3 Z 28 ASVG idF BGBl. I Nr. 83/2009 sowie für den Zeitraum ab 01.01.2010 § 49 Abs. 3 Z 28 ASVG idF BGBl. I Nr. 147/2009.

4.4.2. Die relevanten gesetzlichen Bestimmungen lauten:

§ 1 Z 1 VO 2002/409 idF BGBl II 2002/409: Nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG gelten Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe von EUR 537,78 im Kalendermonat, soweit sie an Dienstnehmer oder diesen nach § 4 Abs. 4 ASVG gleichgestellte Personen (freie Dienstnehmer) geleistet werden, die als Sportler(innen) oder Trainer(innen) oder Schieds(Wettkampf)richter(innen) im Rahmen eines Sportvereines oder Sportverbandes tätig sind, sofern diese Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet.

§ 49 Abs. 3 Z 28 ASVG idF I Nr. 83/2009: Als Entgelt im Sinne des [§49] Abs. 1 und 2 gelten nicht pauschale Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen, die Sportvereine (Sportverbände) an SportlerInnen oder Schieds(wettkampf)richterInnen oder SportbetreuerInnen (z. B. TrainerInnen, Masseure und Masseurinnen) leisten, und zwar bis zu EUR 30 pro Einsatztag, höchstens aber 540 €

pro Kalendermonat der Tätigkeit, sofern diese nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet und Steuerfreiheit nach § 3 Abs. 1 Z 16c zweiter Satz EStG 1988 zusteht.

§ 49 Abs. 3 Z 28 ASVG idF I Nr. 147/2009: Als Entgelt im Sinne des [§49] Abs. 1 und 2 gelten nicht pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die Sportvereine (Sportverbände) an SportlerInnen oder Schieds(wettkampf)richterInnen oder SportbetreuerInnen (z. B. TrainerInnen, Masseure und Masseurinnen) leisten, und zwar bis zu EUR 60 pro Einsatztag, höchstens aber 540 €

pro Kalendermonat der Tätigkeit, sofern diese nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet und Steuerfreiheit nach § 3 Abs. 1 Z 16c zweiter Satz EStG 1988 zusteht.

4.4.3. Zur Entstehungshistorie des § 49 Abs. 3 Z 28 ASVG

4.4.3.1. Mit dem ASRÄG 1997, BGBl. I Nr. 139/1997, wurden die Bestimmungen über Ausnahmen von der Pflichtversicherung – SportlerInnen und TrainerInnen waren zu diesem Zeitpunkt gemäß § 5 Abs. 1 Z 14 ASVG ausgenommen – weitestgehend aufgehoben. Der Gesetzgeber vertrat jedoch die Auffassung, dass (ua) bei SportlerInnen und TrainerInnen der Erwerbszweck in den Hintergrund trete, weshalb mit § 49 Abs. 7 ASVG die Möglichkeit geschaffen wurde, im Verordnungswege bestimmen zu können, dass Aufwandsentschädigungen von SportlerInnen, TrainerInnen und Kunstschaffenden nicht als Entgelt im Sinne des ASVG gelten (RV 886 dB XX.GP S102). Die sozialversicherungsrechtliche Beitragsfreiheit von SportlerInnen, Schieds(Wettkampf)richterInnen, TrainerInnen und Kunstschaffenden wurde daher ab dem Jahr 1998 zunächst mit VO BGBl. II 1998/41 sowie in weiterer Folge mit VO BGBl. II 2002/409 geregelt.

4.4.3.2. Zur Implementierung von § 49 Abs. 3 Z 28 ASVG im Jahr 2009 führte der Gesetzgeber in den Materialien (RV 179 dB XXIV. GP Seite 7) aus, dass mit der Herauslösung der Z1 (in Literatur und Informationsbroschüren der SV und des BMF auch als "Sportlerbegünstigung" bezeichnet) aus der VO 2002/409 die sozialversicherungsrechtliche Beitragsfreiheit der pauschalierten Aufwandsentschädigungen für den [in der VO] genannten Personenkreis nunmehr – im Gleichklang mit einem entsprechenden Steuerbefreiungstatbestand nach § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 – unmittelbar in den Katalog der Ausnahmen vom Entgeltbegriff nach § 49 Abs. 3 ASVG übergeführt werden sollte, was insbesondere zu einer Erleichterung der Vollzugspraxis führen sollte. In Abweichung vom Steuerrecht wurde im Sinne eines umfassenden Sozialversicherungsschutzes allerdings an der Voraussetzung festgehalten, dass die einschlägige Tätigkeit nicht den Hauptberuf bzw. die Hauptquelle der Einnahmen bilden darf.

In den Materialien (RV 113 dB XXIV. GP Seite 65) zu § 3 Abs. 1 Z 16c EStG, auf die in den Materialien zu § 49 Abs. 3 Z 28 ASVG verwiesen wurde, führte der Gesetzgeber aus, dass die Förderung des Sports, im Besonderen des Breitensports, ein besonderes gesellschaftspolitisches Anliegen darstelle. Der Breitensport werde in einer Vielzahl von Sportvereinen ausgeübt, die steuerlich als gemeinnützig einzustufen sind. Nach bisheriger Praxis wurden nach den Vereinsrichtlinien [VereinsR] des BMF an Sportler und Sportbetreuer ausgezahlte Kostenersätze in bestimmtem Umfang steuerfrei belassen. Die VereinsR basieren aber auf keiner verbindlichen Rechtsgrundlage. Dies wurde unter anderem in Entscheidungen des UFS festgestellt, sodass es im Sinne der Rechtssicherheit und eines einfachen Vollzuges einer gesetzlichen Regelung bedurfte. Die Neuregelung soll eine einfache und klare Rechtsgrundlage für gemeinnützige Sportvereine schaffen, wonach Kostenersätze (pauschale Fahrt- und Reisekostenentschädigungen) für die mit der sportlichen Tätigkeit zusammenhängenden Aufwendungen von Sportlern, Schiedsrichtern und Sportbetreuern (z.B. Trainer, Masseure) bis zu einer Höhe von 30 Euro pro Tag bzw. maximal 540 Euro pro Kalendermonat der sportlichen Tätigkeit steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden können. Von der Sozialversicherung sind jedoch nur nebenberuflich tätige Sportler bzw. Sportbetreuer befreit, sodass ein entsprechender Versicherungsschutz für hauptberuflich Tätige sichergestellt ist.

4.4.3.3. Die neuerliche Änderung von § 49 Abs. 3 Z 28 ASVG – dabei wurde bei der Bezeichnung das Wort "Fahrt-" gestrichen, so dass die Bezeichnung nur mehr "pauschale Reiseaufwandsentschädigungen" lautet, sowie der tägliche Freibetrag auf EUR 60 angehoben – erfolgte im Wege eines Abänderungsantrages, der ausschließlich mit dem Gleichklang mit dem Steuerbefreiungstatbestand in §3 Abs. 1 Z 16c EStG begründet wurde (AA 101 XXIV. GP zu RV 476 dB XXIV. GP). Die gleichlautende Änderung im EStG (498 dB XXIV. GP, Bericht Finanzausschuss S3) begründete der Gesetzgeber damit, dass die Erfahrungen aus der Praxis gezeigt hätten, dass die tatsächlichen Aufwendungen pro Einsatztag für Sportlerinnen und Sportler für die sportartspezifische Ausstattung, die Verpflegung und die Reise in einer großen Zahl der Fälle über 30 Euro liegen. Der Begriff Sportler und Sportbetreuer gelte dabei für folgende Personengruppen:

MannschaftssportlerInnen sowie EinzelsportlerInnen, die von gemeinnützigen Sportvereinen und -verbänden Kostenersätze im Zusammenhang mit ihrer sportlichen Tätigkeit erhalten; TrainerInnen, LehrwartInnen und ÜbungsleiterInnen, die die SportlerInnen sportfachlich unterstützen; weitere SportbetreuerInnen, die die SportlerInnen medizinisch oder organisatorisch unterstützen (Masseure, Sportarzt, Zeugwart) sowie Personen, die für die sportliche Leitung einer Veranstaltung zuständig sind (Schiedsrichter, Rennleiter, Hilfskräfte).

4.4.3.4. Aus der Zusammenschau der gesetzlichen Bestimmungen mit den Materialien ergibt sich unter Einbeziehung der Historie somit, dass der Gesetzgeber SportlerInnen und SportbetreuerInnen in Sportvereinen und –verbänden schon immer (weitestgehend) aus der Sozialversicherungspflicht ausgenommen hatte und obwohl in den Materialien (RV 179 dB XXIV. GP S7) dazu ausgeführt wird, dass es sich (nur) um eine "Überführung" der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsfreiheit von der VO 2002/409 in den Katalog der Ausnahmen vom Entgeltbegriff in § 49 Abs. 3 ASVG handeln sollte, waren damit dennoch Veränderungen verbunden.

4.4.3.5. Zunächst trat begrifflich insofern eine Änderung ein, als aus der bisherigen "Aufwandsentschädigung" zunächst eine "Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigung" sowie nunmehr eine "Reiseaufwandsentschädigung" wurde.

4.4.3.6. Der Gleichklang mit dem Steuerrecht brachte mit sich, dass die bis dato neben der pauschalen Aufwandsentschädigung gemäß § 2 VO 2002/409 möglichen Fahrt- und Reisekostenvergütungen für die Teilnahme an Veranstaltungen oder Wettkämpfen mit der Novelle wegfielen, da gemäß § 49 Abs. 3 Z 28 ASVG die sozialversicherungsrechtliche Beitragsfreiheit – neben dem Erfordernis dass die Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet – nur dann vorliegt, wenn Steuerfreiheit nach § 3 Abs. 1 Z 16c zweiter Satz EStG 1988 zusteht. Diese steht jedoch nur zu, wenn beim Steuerabzug vom Arbeitslohn neben den pauschalen Aufwandsentschädigungen keine Reisevergütungen, Tages- oder Nächtigungsgelder gemäß § 26 Z 4 EStG oder Reiseaufwandsentschädigungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b EStG steuerfrei ausgezahlt werden.

4.4.3.7. Eine weitere Einschränkung erfuhr die sozialversicherungsrechtliche Beitragsfreiheit darin, dass zur bisherigen monatlichen Höchstgrenze eine tägliche Höchstgrenze hinzukam.

4.4.3.8. Erweitert wurde hingegen der begünstigte Personenkreis, so dass neben den bereits in der VO begünstigten SportlerInnen, Schieds(Wettkampf)richterInnen, und TrainerInnen nunmehr auch andere SportbetreuerInnen, etwa MasseurInnen, unter die Regelung fallen.

4.5. Zum begünstigten Personenkreis "SportbetreuerInnen" in der VO und in der PRAE

4.5.1. Die SGKK geht im Bescheid davon aus, dass ausschließlich der Wettkampfsport (und damit auch nur TrainerInnen aus diesem Bereich) vom Anwendungsbereich der PRAE und der VO umfasst sei; der verfahrensgegenständlich ausgeübte Gesundheits- und Fitnesssport hingegen grundsätzlich nicht. Darüber hinaus fielen auch die verfahrensgegenständlich betroffenen Wettkampfsportarten nicht in den Anwendungsbereich der PRAE, weil sie im Rahmen von Projekten betrieben worden seien, und nicht im Zusammenhang mit einem konkreten Wettkampf (B S6, S13; OZ 9/2, OZ 35 S15).

4.5.2. Die PRAE und die VO erklären bestimmte definierte Entgelte für beitragsfrei, die Sportvereine (Sportverbände) an SportlerInnen oder Schieds(wettkampf)richterInnen oder SportbetreuerInnen (z. B. TrainerInnen, Masseure und Masseurinnen) leisten.

Nach dem Bericht des Finanzausschusses (EB 498 dB XXIV. GP S3) sollen Mannschaftssportlerinnen sowie Einzelsportlerinnen, die von gemeinnützigen Sportvereinen und -verbänden Kostenersätze im Zusammenhang mit ihrer sportlichen Tätigkeit erhalten sowie Trainer, Lehrwarte und Übungsleiter, die die Sportlerinnen sportfachlich unterstützen und weitere Sportbetreuer, die die Sportlerinnen medizinisch oder organisatorisch unterstützen (Masseure, Sportarzt, Zeugwart) sowie Personen, die für die sportliche Leitung einer Veranstaltung zuständig sind (Schiedsrichter, Rennleiter, Hilfskräfte) Begünstigte der Regelung des § 49 Abs. 3 Z 28 ASVG sein.

4.5.2.1. Der Gesetzgeber definiert im Zusammenhang mit dem Kreis der begünstigten Dienstnehmer somit weder im Gesetz noch in den EB, welche Sportbereiche, also welche Erscheinungsform(en) des Sports, noch welche Sportart(en) er von den Bestimmungen umfasst haben wollte, sondern verwendet den sprachlich nicht einschränkenden Überbegriff "Sport".

4.5.3. Der vom Gesetzgeber verwendete Überbegriff "Sport" bedarf allerdings insofern einer Auslegung, als es keine allgemein gültige oder allgemeine rechtliche Definition von Sport gibt (vgl. dazu etwa die cepStudie "Die europäische Dimension des Sportes" März 2010, Seite 6).

4.5.3.1. Dass keine allgemeine einheitliche (rechtliche) Definition von Sport existiert, spiegelt sich nicht zuletzt in den einzelnen Sportfördergesetzen der für dieses Rechtsgebiet zuständigen Bundesländer wider. So wird einerseits etwa "Sport in allen seinen Erscheinungsformen" gefördert, ohne diese näher zu bestimmen (§1 Bgld. Sportgesetz, LGBl. Nr. 26/2004; § 1 Abs. 1 NÖ Sportgesetz, LGBl. 5710-9). Manche Bundesländer definieren die Erscheinungsformen näher als Nachwuchs-, Spitzen-, Leistungs-, Breiten-, Gesundheits-, Senioren- und Behindertensport (§ 1 Abs. 1 Salzburger Landessportgesetz 1988, LGBl. Nr. 98/1987; § 1 Abs. 1 lit. a Tiroler Sportförderungsgesetz 2006, LGBl. Nr. 97/2006; § 2 Z1 Steiermärkisches Landessportgesetz 2015, LGBl. Nr. 53/2015). Vorarlberg versteht unter Sport jegliche der Erholung oder Ertüchtigung dienende körperliche Betätigung von Menschen (§1 Abs. 2 Vorarlberger Sportgesetz, LGBl. Nr. 15/1972). Die restlichen Bundesländer fördern den Sport ohne diesen zu definieren (§1 Abs. 1 Kärntner Sportgesetz 1997 - K-SpG, LGBl. Nr. 99/1997; § 2 Landessportgesetz für Wien, LGBl. Nr. 12/1980). Darüber hinaus gibt es in drei Bundesländern Verordnungen im Hinblick auf geförderte Sportarten (§ 2 Abs. 1 Oö. Sportgesetz, LGBl. Nr. 93/1997 in Verbindung mit der Oö. Sportartenverordnung; §11 Abs.1 Salzburger Landessportgesetz 1988, LGBl. Nr. 98/1987; §12 abs.1 2 Landessportgesetz für Wien, LGBl. Nr. 12/1980).

4.5.3.2. Auch auf europäischer Ebene wird von einem offenen, sämtliche Erscheinungsformen des Sports umfassenden Sportbegriff ausgegangen. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat in ihrem "Weißbuch Sport" (KOM(2007) 391 vom 11.07.2007, S2) die Definition des Europarates (Empfehlung des Ministerkomitees Nr. R(92)13 REV vom 24.09.1992 in überarbeiteter Fassung vom 16.05.2001 [Europäische Sportcharta]) für Sport übernommen. Demnach ist Sport "jegliche Form körperlicher Ertüchtigung, die innerhalb oder außerhalb von Vereinen betrieben wird, um die körperliche und seelische Verfassung zu verbessern, zwischenmenschliche Beziehungen zu entwickeln oder ergebnisorientierte Wettkämpfe auf allen Ebenen zu bestreiten".

4.5.4. Zunächst ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine Einschränkung auf nur bestimmte von der PRAE und der VO umfasste Sportarten im Sinn hatte.

4.5.4.1. So stellt der Bundesgesetzgeber weder im Gesetz, noch in einer Verordnung einen beispielhaften Katalog an von der Bestimmung umfassten Sportarten auf, noch führt er Beispiele in den Materialen an. Ebenso wenig verweist er auf einen bestehende Listung, wie etwa auf jene Sportarten, die von Bundes-Sportfachverbänden repräsentiert werden, die im Rahmen der Österreichischen Bundes-Sportorganisation [BSO] organisiert sind, oder etwa auf die jeweiligen Landesverordnungen.

4.5.4.2. Darüber hinaus unterliegt Sport aber auch einem stetigen Wandel. So fanden sich beispielsweise 1998 weder Floorball, Frisbee, Klettern, Rugby oder Schach auf der Liste der Bundes-Sportfachverbände (http://www.bso.or.at). Durch die Globalisierung finden darüber hinaus auch Sportarten aus anderen Weltregionen Anhänger in Österreich. So finden sich in den Landesverordnungen unter den förderbaren Sportarten mittlerweile auch Aikido, Pencak Silat, Cheerdance/Cheerleading oder Flag Football wieder. Auf Wikipedia

(https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_von_Sportarten) findet sich dementsprechend eine zwölf A4-Seiten lange Liste von verschiedenen in unterschiedlichen Ländern beheimateten Sportarten, wobei von Aerobic über Ballonfahren, Merkball oder Seilspringen bis hin zu Zwergenwerfen ein Sammelsurium verschiedenster Aktivitäten umfasst ist.

4.5.4.3. Eine abschließende Definition über Sportarten erscheint daher weder möglich noch zweckmäßig.

4.5.5. Zur Auslegung des Sportbegriffs der PRAE und der VO über Erscheinungsformen des Sports (beispielsweise Mannschaftssport, Wettkampfsport, Leistungssport, Gesundheitssport, Breitensport, ) ist zunächst festzuhalten, dass der Gesetzgeber einen offenen und keinen einschränkenden Wortlaut verwendet, und zwar "SportlerInnen" und nicht "LeistungssportlerInnen"; "SportbetreuerInnen" und nicht "WettkampfsportbetreuerInnen". Auch in den Materialien zur PRAE (RV 113 dB XXIV.GP S65) führt der Gesetzgeber als Begründung für die Begünstigung aus, dass die Förderung des Sports, im Besonderen des Breitensportes ein besonderes gesellschaftspolitisches Anliegen darstelle.

4.5.5.1. In § 3 Z 2 Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 (BSFG 2013) definiert der Gesetzgeber Breitensport als Sport, der vorwiegend in der Freizeit und nicht zur Erzielung von nationalen oder internationalen Höchstleistungen, sondern aus Freude an der Bewegung, der körperlichen Fitness oder aus gesundheitlichen Aspekten ausgeübt wird, wohingegen gemäß § 3 Z 7 BSFG 2013 Leistungssport/Spitzensport als wettkampforientierter Sport mit dem Ziel, nationale oder internationale Höchstleistungen hervorzubringen, definiert ist. Ergänzt wird dies in §12 Abs. 1 Z 2 BSFG 2013, wo der Gesetzgeber als Maßnahmen zur Stärkung des Breitensports, (ua) insbesondere die Entwicklung von breitensportlichen Angeboten für neue Zielgruppen (lit.a) sowie die Schaffung gesundheitsfördernder Sportangebote (lit.b) ansieht und daher fördert.

4.5.5.2. Wenngleich die PRAE zeitlich vor dem BSFG 2013 erlassen wurde und im BSFG 2005 noch keine Definition von Breitensport (wenngleich der Begriff im Gesetz vorkam) enthalten war, spricht viel dafür dass der Gesetzgeber bereits damals [bei der Implementierung der PRAE] Breitensport als nicht zwingend wettkampforientiertes Gegenstück zum wettkampforientierten Leistungssport definiert haben wollte.

4.5.6. Die vom Gesetzgeber gewählte offene Formulierung, welche durch die Materialien keiner Einschränkung unterworfen wird, erfährt somit auch durch das später erlassenen BSFG insofern Bestätigung, als der Gesetzgeber auch im BSFG 2013 von einem möglichst breiten und offenen Sportbegriff ausgeht. Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bereits in der PRAE und der VO sämtliche Erscheinungsformen des Sports, und damit auch den verfahrensgegenständlichen Gesundheits- und Fitnesssport, von der Begünstigung umfasst haben wollte.

4.5.6.1. Der Ansicht der SGKK (B S14, OZ 9/2 S3), der Gesetzgeber habe mit der PRAE ausschließlich den Wettkampfsport – wozu der verfahrensgegenständliche Fitness- und Gesundheitssport jedenfalls nicht zählt – begünstigen wollen, stehen daher – wie soeben dargelegt – bereits der nicht dahingehend einschränkend formulierte Gesetzestext sowie die Materialien entgegen.

4.5.6.2. Soweit die SGKK die Einschränkung auf Wettkampfsport (ua) auch damit begründet, dass sie der Streichung des Klammerausdruckes "Wettkämpfen" in § 2 VO 2002/409 mit BGBl II 2009/246 die Bedeutung beimisst, dass der Begriff Wettkampf in der VO nicht mehr notwendig gewesen sei, weil der Begriff der "Reise zu Wettkämpfen" in § 49 Abs. 3 Z 28 ASVG im Zusammenhang mit den Schiedsrichtern explizit erwähnt wird (OZ 35 S14), so ist auch dem nicht zu folgen.

Der Begriff "Schieds(wettkampf)richterIn" auf den sich die SGKK dabei bezieht, war bereits in § 1 Z 1 VO 2002/409 zusätzlich zum in § 2 VO 2002/409 gestrichenen Klammerausdruck Wettkämpfe enthalten. Es ist daher davon auszugehen, dass dieses Wortkonstrukt dem Umstand geschuldet ist, dass es in einigen Sportarten SchiedsrichterInnen, also eine unparteiische Person, die bei einer Sportart mit zwei gegeneinander antretenden Parteien oder Mannschaften das Spiel leitet (etwa Fußball, Tennis, ), gibt, und in einigen Sportarten (Wett)kampfrichterInnen, also unparteiische Personen, die die Überwachung und Einhaltung der Regeln bei einer Sportveranstaltung (etwa Turnen, Eiskunstlauf, ) sicherstellen.

Darüber hinaus ist nach Ansicht des BVwG der Begriff "Wettkämpfen" in § 2 VO 2002/409 schlicht deshalb nicht mehr notwendig, weil jener Personenkreis für den eine aktive Teilnahme an Wettkämpfen überhaupt in Frage kam – SportlerInnen, SchiedsrichterInnen oder WettkampfrichterInnen – aus der VO herausgelöst wurde und für den von der VO nunmehr verbliebenen betroffenen Personenkreis – TrainerInnen, Lehrende, MusikerInnen und SchauspielerInnen – eine aktive Teilnahme an einem Wettkampf schon begrifflich nicht in Frage kommt.

4.5.6.3. Soweit die SGKK in ihrem Bescheid ausführt, dass Gesundheits- und Fitnesssport schon deshalb nicht unter die Regelung des § 49 Abs. 3 Z 28 ASVG fallen könne, weil die VO 2002/409 [in ihrer Z2] auf Gesundheitsvereine die bundesweit tätig werden abstelle, womit prophylaktisch tätige Vereine impliziert seien, und die VO 2002/409 nicht notwendig wäre, wenn § 49 Abs. 3 Z 28 ASVG das prophylaktische Tätigkeitsfeld von Gesundheitsvereinen umfassen würde (B S14), ist festzuhalten, dass sich die Z1 und die Z2 der VO 2002/409 nicht in der Tätigkeit der TrainerInnen – also der Dienstnehmer – unterschieden haben, sondern ausschließlich im Dienstgeber. So stellte die Z1 bzw. nunmehr § 49 Abs. 3 Z 28 ASVG (ua) auf TrainerInnen ab, die im Rahmen eines Sportvereines oder Sportverbandes tätig werden, die Z2 hingegen auf TrainerInnen, die im Rahmen eines bundesweit im Bereich der Prophylaxe wirkenden Gesundheitsvereines tätig werden. Welcher Art bzw. welchen Inhalts die angebotenen Kurse der TrainerInnen sein müssen, hat der Gesetzgeber jedoch weder in der VO 2002/409, noch in § 49 Abs. 3 Z 28 ASVG definiert.

Auch der Hinweis (OZ 35 S20) auf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm (Stand 1.9.2016, rdb.at) § 49 ASVG, RZ 209/1, wonach pauschale Aufwandsentschädigungen von Sportbetreuern, die sich dem Gesundheitssport widmen, nicht als beitragsfrei behandelt werden können, sofern sie nicht bei einem im Bereich der Prophylaxe wirkenden Gesundheitsvereins tätig sind und daher unter die VO 2002/409 fielen, vermag nicht zu überzeugen, da aaO davon ausgegangen wird, dass diese Trainer (nur) deshalb nicht unter § 49 Abs. 3 Z 28 ASVG subsumiert werden können, weil "in dieser Tätigkeit keine Reiseaufwendungen vorlägen", der Gesetzgeber die Beitragsfreiheit aber auf Reisekosten beschränkt habe (siehe dazu nachfolgend 4.6.).

4.5.6.4. Der darüber hinaus gehenden Ansicht, selbst Wettkampfsportarten seien ausgeschlossen (OZ 35 S15), wenn sie im Rahmen eines Projektes und nicht zum Wettkampf trainiert werden, ist ebenso das bereits Gesagte entgegenzuhalten. Der Gesetzestext und die Materialien nehmen keine diesbezügliche Einschränkung vor.

Die Ansicht der SGKK ist auch nicht nachvollziehbar, da die sozialversicherungsrechtliche Beitragsfreiheit des Entgelts in diesem Fall von der Zielgruppe des Trainings abhinge, also ob Anfänger, die sich noch nicht auf einen Wettkampf vorbereiten, trainiert werden, oder ob Fortgeschrittene, die bereits an Wettkämpfen teilnehmen, trainiert werden. Dass dies die Intention des Gesetzgebers – abgesehen von der Nicht-Aufnahme in den Gesetzestext – (gewesen) wäre, kann auch unter Heranziehung des bereits zitierten BSFG 2013 verneint werden. Dieses sieht in §12 Abs. 1 Z 2 lit.a leg.cit als Maßnahmen zur Stärkung des Breitensports insbesondere die Entwicklung von breitensportlichen Angeboten für neue Zielgruppen vor. Das Heranführen von Kindern oder Interessierten an den Sport im Allgemeinen, aber auch an den Wettkampfsport im Besonderen, führt aber nie unmittelbar zu einer Wettkampfteilnahme.

4.5.6.5. Soweit die SGKK implizit unter Zitierung der – ohnehin nicht verbindlichen – Broschüre des BMF "Vereine und Steuern" die sozialversicherungsrechtliche Beitragsfreiheit des Fitnesssports mit der Begründung ablehnt (B S14), dass "als Einsatztag ein Trainings- oder Wettkampftag gemeint sei und jedenfalls ein privater Besuch eines Mannschaftssportlers in einem Fitnessstudio, zur Erreichung einer besseren sportlichen Leistung, nicht als "Einsatztag" angesehen werden könne", ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass es sich einerseits verfahrensgegenständlich nicht um eine derartige Konstellation handelt, und es sich andererseits um eine verkürzte Darstellung handelt. In der Broschüre (Stand August 2016 S57) wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass bei einem Gewichtheber, der in der Regel allein trainiert, der Besuch in einem Fitness-Center sehr wohl als Einsatztag zu werten sei. Im koordinierten Leitfaden des Bundesministeriums für Finanzen und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger [Hauptverband] "SportlerInnenbegünstigung – Regelung NEU zur pauschalierten Reiseaufwandsentschädigung von Sportlerinnen und Sportlern, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern sowie Sportbetreuerinnen und Sportbetreuern" [im Folgenden: Leitfaden] wurde dieses Beispiel übernommen. Sowohl das BMF als auch der Hauptverband gehen also – anders als die SGKK – auch davon aus, dass der Fitnesssport vom Sportbegriff der PRAE und der VO umfasst ist.

4.5.7. Zusammenfassend ist daher unter Berücksichtigung aller ausgeführten Aspekte nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber eine Einschränkung des Sportbegriffes beabsichtigt hatte, sondern im Gegenteil anzunehmen, dass der Gesetzgeber von einem für alle Erscheinungsformen des Sports offenen und für neue Sportarten zugänglichen Sportbegriff ausgegangen ist. Vom Sportbegriff des § 49 Abs. 3 Z 28 ASVG und des § 1 Z 1 VO 2002/409 idF BGBl II 2002/409 sind daher sowohl der gegenständlich betroffene Gesundheits- und Fitnesssport umfasst, als auch der Wettkampfsport im Rahmen eines Trainings, welches nicht unmittelbar der Wettkampfvorbereitung dient (Anfänger-, Schnuppertraining, ...).

4.6. zum Begriff "Reiseaufwandsentschädigung" in § 49 Abs. 3 Z 28

ASVG

4.6.1. Wie bereits eingangs ausgeführt, fand eine begrifflichen Änderung der Regelung der Beitragsfreiheit dahingehend statt, dass aus der bisherigen "Aufwandsentschädigung" in der VO zunächst eine "Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigung" und nunmehr eine "Reiseaufwandsentschädigung" in § 49 Abs. 3 Z 28 ASVG wurde.

4.6.2. Die SGKK geht daher davon aus, dass der pauschalen Reiseaufwandsentschädigung nunmehr, anders als bei Anwendung der VO davor, zwingend eine nachgewiesene Reise zu einem Wettkampf zugrunde liegen muss – ähnlich, ohne Festlegung auf einen Wettkampf etwa auch Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm (Stand 1.9.2016, rdb.at) § 49 ASVG, RZ 209/1. Dem Gesetzgeber sei es anlässlich der Neuregelung im Jahr 2009 in erster Linie um einen Gleichlauf von Steuer- und Sozialrecht gegangen und Umweltgesichtspunkte würden es auch gebieten, unnötige Reisetätigkeit nicht zu fördern (OZ 9 S2-3).

4.6.3. Zunächst lassen die Materialien keinerlei Rückschlüsse darauf zu, warum die begrifflichen Änderungen stattgefunden haben. Es wird in den Materialien (RV 179 dB XXIV. GP S7) aber explizit ausgeführt, dass es sich (nur) um eine "Überführung" der bisherigen sozialversicherungsrechtlichen Beitragsfreiheit von der VO 2002/409 in den Katalog der Ausnahmen vom Entgeltbegriff in § 49 Abs. 3 ASVG handle, was darauf hindeutet, dass damit gerade kein Bedeutungswandel verbunden sein sollte. Bestärkt wird diese Ansicht durch die Materialien zur Erhöhung des täglichen Freibetrages auf EUR 60.00 (498 dB XXIV. GP Bericht Finanzausschuss S3), in denen explizit ausgeführt wird, dass der Gesetzgeber unter den befreiten Aufwendungen neben jenen für Verpflegung und Reise auch andere Aufwendungen, etwa für die sportartspezifische Ausstattung, umfasst sieht.

4.6.3.1. Aus der bereits eingangs in Punkt 4.4. ausführlich dargelegten Historie ergibt sich, dass bis zur Implementierung von § 49 Abs. 3 Z 28 ASVG neben der pauschalen Aufwandsentschädigung zusätzlich gemäß § 2 VO 2002/409 Fahrt- und Reisekostenvergütungen [iSd § 26 Z 4 EStG] für die Teilnahme an Veranstaltungen ausbezahlt werden konnten. Da dies auf Grund des diesbezüglich eindeutigen Verweises auf § 3 Abs. 1 Z 16c zweiter Satz EStG 1988 nunmehr nicht mehr möglich ist, liegt es nahe, dass der Gesetzgeber mit dem Begriff "Reiseaufwandsentschädigung" letztlich nur klarstellen wollte, dass auch Reiseaufwendungen im Pauschalbetrag umfasst sein können (vgl. dazu insbesondere VwGH 14.03.2013, 2010/08/0161).

4.6.4. Aber auch unter der Annahme, der Gesetzgeber habe tatsächlich einen Bedeutungswandel dahingehend im Sinne gehabt, dass eine Aufwandsentschädigung nur mehr dann nicht mehr als Entgelt gilt, wenn der Aktivität eine tatsächliche Reise zu Grunde lag, ist wie folgt auszuführen:

4.6.4.1. Der SGKK ist zunächst dahingehend zuzustimmen, dass der Gesetzgeber 2009 im Zuge der Implementierung des § 3 Abs. 1 Z 16c EstG und des § 49 Abs. 3 Z 28 ASVG ausführte, dass im Hinblick auf die "Sportlerbegünstigung" zur Erleichterung der Vollzugspraxis ein Gleichklang zwischen Steuer- und Sozialrecht angestrebt sei (RV 179 dB XXIV. GP S7). Die Neuregelung im Steuerrecht war demnach insbesondere deshalb notwendig geworden, weil es im Steuerrecht keine gesetzliche Regelung gab, sondern die Begünstigung für den genannten Personenkreis bis zu diesem Zeitpunkt nur in den unverbindlichen VereinsR 2001 geregelt gewesen war und der Gesetzgeber im Sinne der Rechtssicherheit eine gesetzliche Regelung habe schaffen wollen (RV 113 dB XXIV. GP S65).

4.6.4.2. Im Hinblick auf den Reisebegriff bedeutet dies, dass § 3 Abs. 1 Z 16c aufgrund der Anknüpfung an die VereinsR 2001 wohl an den, in dieser enthaltenen, eigenständigen Reisebegriff anknüpft (Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG18(Stand 1.2.2017, rdb.at) § 3 EStG, RZ 214 unter Hinweis auf Aigner, taxlex 2009, 192). Als Reise gilt demnach jede Fortbewegung ohne Berücksichtigung von Mindestgrenzen (VereinsR 2001, RZ 774 in der Fassung 02.01.2006). Soweit Mayr/Hayden aaO darauf verweisen, dass der UFS (UFS 10.10.2013, RV/0740-L/10 und RV/0742-L/10) mit Verweis auf VwGH E 21.11.1991, 90/13/0101, diesen eigenständigen Reisebegriff abgelehnt habe, ist auszuführen, dass dies keineswegs der Fall war. Der UFS hat im Gegenteil klar festgehalten, dass sich die Reise iSd EStG wesentlich von einer Reise iSd VereinsR unterscheide, letztere aber – zumal sie keine Rechtsquelle im Sinn des Art. 18 Abs. 1 B-VG darstellt – im damals zu beurteilenden Fall nicht zur Anwendung kommen konnte (UFS 10.10.2013, RV/0740-L/10 Pkt. 3.1.).

Da der Gesetzgeber aber, wie bereits dargelegt, die in der unverbindlichen VereinsR 2001 geregelte "Sportlerbegünstigung" verbindlich anwendbar machen wollte, und sich keine Hinweise darauf finden, dass der Gesetzgeber den allgemeinen Reisebegriff iSd EStG (Entfernung von 20–25 km zum bisherigen Tätigkeitsmittelpunkt) bei der Formulierung vor Augen hatte, findet sich dieser eigenständige Reisebegriff nunmehr in Gesetzesform wieder, wobei auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes zu unterschiedlichen Reisebegriffen bestehen (siehe dazu explizit VwGH 21.11.1991, 90/13/0101).

4.6.4.3. Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch die – wenngleich rechtlich unverbindlichen, so dennoch als interne Vorschrift zur gleichmäßigen Handhabung des behördlichen Handelns geeigneten (vgl. etwa VwGH 15.11.2006 2004/12/0040; 17.11.2004, 2003/08/0041) – Lohnsteuerrichtlinien [LStR] 2002 in RZ 92k sowie der Leitfaden von diesem eigenständigen Reisebegriff ausgehen. So führen die LStR 2002 explizit aus: "Die pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen können unabhängig vom tatsächlichen Vorliegen einer Reise [ ] gewährt werden.". Der Leitfaden (S17) übernimmt dies insofern, indem er als Alternative zur pauschalen Reiseaufwandsentschädigung die Abrechnungsmöglichkeit von tatsächlichen Reisekosten, bei denen eine Reise im steuerlichen Sinn vorliegen muss, anführt.

4.6.4.4. Darüber hinaus würde die Heranziehung des allgemeinen Reisebegriffs iSd EStG es aber auch unmöglich machen, eine pauschale Reiseaufwandsentschädigung an im selben Ort, in dem der Verein tätig ist, wohnhafte TrainerInnen auszuzahlen, und es fielen jegliche pauschale Reiseaufwandsentschädigungen für SchiedsrichterInnen, WettkampfrichterInnen und SportlerInnen bei Heimspielen oder Wettkämpfen in der vereinseigenen Sportanlage weg. Dass dies die Intention

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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