RS Bvwg 2017/11/13 L511 2128936-1

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Veröffentlicht am 13.11.2017
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

13.11.2017

Norm

ASVG §49 Abs3 Z28

Rechtssatz

Rechtssatz 3

Es ist davon auszugehen, dass für den in § 49 Abs. 3 Z 28 ASVG genannten Personenkreis jeder Tag, an dem eine Aktivität (Training, Wettkampf, Fortbildung, ...) für den Verein erfolgt, als Einsatztag qualifiziert werden kann und zwar unabhängig von der Dauer dieser Tätigkeit.

Schlagworte

Anwendungsbereich, Dauer, Revision zulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:L511.2128936.1.03

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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