Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
13.11.2017Norm
ASVG §49 Abs3 Z28Rechtssatz
Rechtssatz 3
Es ist davon auszugehen, dass für den in § 49 Abs. 3 Z 28 ASVG genannten Personenkreis jeder Tag, an dem eine Aktivität (Training, Wettkampf, Fortbildung, ...) für den Verein erfolgt, als Einsatztag qualifiziert werden kann und zwar unabhängig von der Dauer dieser Tätigkeit.
Schlagworte
Anwendungsbereich, Dauer, Revision zulässigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:L511.2128936.1.03Zuletzt aktualisiert am
22.11.2017