TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/15 I416 1421585-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.11.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

15.11.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

I416 1421585-2/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch RA Dr. Martina SCHWEIGER-APFELTHALER, Graf Starhemberg-Gasse 39/12, in 1040 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2015, Zl. 791456900/1228492, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.11.2017, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.11.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 20.09.2011, Zahl: 09 14.569-BAT negativ entschied. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.11.2014, Zahl: W105 1421585-1/11E als unbegründet ab und verwies das Verfahrens hinsichtlich der Prüfung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), zurück.

2. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 07.09.2012 wurde gegen den Beschwerdeführer, wegen zweier rechtskräftiger Verurteilungen zu insgesamt 20 Monaten wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz, ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

3. Mit angefochtenem Bescheid vom 07.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF erlassen. Überdies wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt I.). Eine Frist für ihre freiwillige Ausreise wurde "gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG" mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt II.).

4. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 21.05.2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte er darin Mangelhaftigkeit des Verfahrens infolge mangelnder Tatsachenfeststellungen und unrichtige rechtliche Beurteilung. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass festgestellt hätte werden müssen, dass er an Sprachkursen teilnehmen würde und dass A1 Diplom absolviert habe, dass er aktiv in der Fußballmannschaft "XXXX" als Mittelstürmer tätig sei, dass er als gläubiger evangelischer Christ bei Gottesdiensten der "XXXX" als Wächter und Platzanweiser tätig sei, dass er hier zahlreiche Freunde gefunden habe und dass er sich seit beinahe sechs Jahre in Österreich rechtmäßig aufhalten würde. In Nigeria wäre sein Leben bedroht, da er dort ohne Job, ohne Versicherung und ohne Versorgung in ständiger Angst um sein Leben und seine Gesundheit leben müsste. Er führte weiters aus, dass er sich seit seiner Verurteilung im Jahre 2011 untadelig verhalten habe und nicht zuletzt durch seine Mitgliedschaft im Fußballverein "XXXX" sehr gut integriert sei. Auch wenn er nicht verheiratet sei, habe er doch Anspruch auf die Achtung seines Privatlebens. Letztlich führte er aus, dass die von der belangten Behörde herangezogene fixe Zeitdauer nicht als Maßstab angesehen werden könne, sondern müsste auf den Einzelfall Bedacht und Rücksicht genommen werden. Im Falle seiner Abschiebung nach Nigeria würde ihm dort jedwede wirtschaftliche Grundlage fehlen, die ihm ein menschenwürdiges Leben sichern würde. Er stelle daher den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge seiner Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid aufheben und ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Bescheiderlassung an die erste Instanz zurückverweisen. Der Beschwerde legte der Beschwerdeführer ein Schreiben der evangelischen Kirche " XXXX" vom 13.10.2014 vor.

5. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2016 wurde die gegenständliche Rechtsache des Gerichtsabteilung I406 abgenommen und der Gerichtsabteilung I410 neu zugewiesen.

6. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 11.04.2016 wurde ein ÖSD Zertifikat Grundstufe Deutsch A1 und ein ÖSD Zertifikat A2 vorgelegt.

7. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.09.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I 410 abgenommen und der Gerichtsabteilung I 416 neu zugewiesen. Am 02.10.2017 langte verfahrensgegenständlicher Beschwerdeakt bei der zuständigen Gerichtsabteilung I 416 ein.

8. Am 14.11.2017 erfolgte in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine mündliche Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht. Auf die Frage, wieso seine Rechtsvertretung nicht hier sei, antwortete der Beschwerdeführer: "Sie hat mir gesagt, dass ich allein vor Gericht erscheinen soll." Befragt zu seinem Gesundheitszustand gab er an, dass er an keinen chronischen Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen leide, er habe aber manchmal Schmerzen im Nacken und an der Hüfte, er sei derzeit aber nicht in ärztlicher Behandlung. Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte er aus, dass er nicht verheiratet sei und keine Kinder habe, er würde auch nicht in einer Lebensgemeinschaft leben. In Nigeria habe er vor seiner Ausreise als Chauffeur gearbeitet und Leuten die Haare geschnitten. Gefragt, was ihm im Falle einer Rückkehr nach Nigeria konkret passieren würde, führte er aus, dass er das nicht wissen würde. Er habe noch telefonischen Kontakt zu seiner Mutter, die jetzt aber wieder in der Republik Benin leben würde. Zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich führte er aus, dass er keine Verwandten habe, aber Freunde. Er lebe in keiner Lebensgemeinschaft, habe aber eine Freundin, die er XXXX nennen würde, heißen würde sie aber XXXX. Ihren Nachnamen wisse er nicht, sie würde aber am XXXX Februar geboren sein, auf Nachfrage in welchem Jahr, gab er wörtlich an:

"Ihr Geburtsjahr weiß ich nicht, ich weiß nur, dass sie im Februar Geburtstag hat." Er sei seit drei Jahren mit ihr zusammen, treffen würde er sie auf der Straße, ihre Eltern seien jedoch nicht damit einverstanden. Sie würden auch Sex haben, aber nicht oft. Gefragt was er mit seiner Freundin unternehmen würde, gab er an, dass sie ihre eigene Arbeit habe, sie ihm englisch beibringen und mit ihm Englisch sprechen würde. Auf Nachfrage gab er an, dass sie im Sommer auf den Stephansplatz gehen und auch manchmal ausgehen würden, da sie gerne Wein trinken würde, sonst würden sie miteinander reden oder spazieren gehen. Seine Freundin würde in einem Büro arbeiten, was sie dort mache, wisse er nicht, auch kenne er den Namen der Firma bzw. wo sie arbeitet nicht. Er führte weiters aus, dass er keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgehen würde, Freunde würden ihm helfen und er würde im Geschäft eines Freundes die Böden reinigen. Auch würden Leute, die ihr Haus sauber machen möchten, bei ihm anrufen und er würde dann bei den Reinigungsarbeiten helfen, dies würde über Mundpropaganda laufen. Gefragt, ob er Namen und Adressen anführen könne, antwortete er: "Das ist ihnen sicher nicht recht." Diese Tätigkeiten würde er ca. einmal in der Woche machen. Gefragt, wie er seinen Alltag verbringe, gab er an, dass er nichts Besonderes machen würde, er würde nur in das Geschäft seines Freundes gehen. Er habe auch viele Freunde, die er aus dem Geschäft kennen würde, viele dieser Freunde seien auch mit ihm zusammen im Deutschkurs gewesen. Er habe aber auch "weiße" Freunde, auch Nachfrage ob er deren Namen nennen könne, antwortete er wörtlich:

Ich weiß nicht ob ihnen das recht ist." Er führte weiters aus, dass er Mitglied in der Kirchengemeinde "XXXX" sei und in einem Verein Fußball spielen würde, der den Namen "XXXX" trage. Gefragt, ob ihm der Name eines Vereines "XXXX" etwas sage, fragte er erst, ob das ein Fußballklub sei und gab auf Nachfrage an, dass er glaube, dass das der Verein sei, bei dem sie zuerst gespielt haben. Gespielt habe er bei diesem Verein im letzten Jahr, er habe aber den Eindruck gehabt, dass sie keine "Farbigen" bei sich haben wollten, außerdem habe ihn der Trainer nicht mehr genommen, nachdem man ihm die weiße Aufenthaltskarte abgenommen habe. Auf die Frage, was er vorhabe, wenn er in Österreich bleiben dürfte, antwortete er: "Dann würde ich zur Schule gehen, Deutsch und einen Beruf lernen, heiraten und Kinder bekommen." Letztlich führte er zu seinen strafrechtlichen Verurteilungen aus, dass ihm damals die Schwere seiner Tat nicht, bewusst gewesen sei und er sich beim zweiten Mal dazu habe überreden lassen, da er kein Geld gehabt habe, er die Tat eigentlich aber nicht begehen habe wollen. Die Frage, ob er zu den im Rahmen der Ladung übermittelten Länderberichten eine Stellungnahme abgeben möchte beantworte er wörtlich: "Nein, nicht wirklich. Ich bin kein Politiker, gegebenenfalls sollte sich die nigerianische Regierung darum kümmern."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist ledig, gesund, Staatsbürger von Nigeria, der Volksgruppe Ibo zugehörig und bekennt sich zum christlichen Glauben.

Weitere Feststellungen zu seiner Identität können allerdings nicht getroffen werden.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner derartigen psychischen oder physischen Beeinträchtigung, die seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegensteht und ist er daher auch erwerbsfähig.

Er weist eine mehrjährige Schulbildung auf und hat sich seinen Lebensunterhalt zuletzt als Chauffeur und mit Haare schneiden verdient. Festgestellt wird, dass seine Mutter noch lebt und er regelmäßig telefonischen Kontakt mit ihr hat.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit zumindest 03.09.2009 im Bundesgebiet, seit dem 06.11.2014 - Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom, Zl. W105 1421585-1/11E - aufgrund eines letztlich unbegründeten Asylantrages.

Der Beschwerdeführer ist weder verlobt noch lebt er in einer Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte, verfügt jedoch aufgrund seines achtjährigen Aufenthaltes über private Kontakte und befindet sich laut seinen eigenen Angaben seit drei Jahren in einer Beziehung zu einer österreichischen Staatsangehörigen, mit der er jedoch nicht zusammen lebt.

Der Beschwerdeführer geht keiner legalen Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer hat zwischenzeitlich Arbeitslosengeld aufgrund seiner Tätigkeit während seines Gefängnisaufenthaltes bezogen. Der Beschwerdeführer bestreitet seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit.

Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich seiner Integration ein ÖSD Zertifikat A1 Grundstufe Deutsch 1 vom 03.09.2013, ein ÖSD Zertifikat A2 vom 04.04.2016 und ein Zertifikat von "XXXX" vom 26.05.2016 hinsichtlich Sprachkurs Deutsch "Level A2" sowie ein Empfehlungsschreiben der Kirchengemeinde "XXXX vorgelegt und wird aufgrund der mündlichen Verhandlung festgestellt, dass der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse verfügt.

Der Beschwerdeführer hat an keinen beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen, ist derzeit Mitglied der obegannten Kirchengemeinde und spielt in einem Verein namens "XXXX" Fußball.

Abgesehen davon konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, jedenfalls keine die über das hinausgeht, was man allein auf Grund seiner Dauer im Bundesgebiet erwarten kann.

Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Gegen den Beschwerdeführer besteht ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot vom 07.09.2012. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht und war dieser in Nigeria zu keinem Zeitpunkt einer persönlichen Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt.

Der Beschwerdeführer weist nachstehende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf:

01) Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen eines Suchtgiftmitteldeliktes nach § 27 Abs. 1 (8. Fall) und Abs. 3 SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monate, davon 6 Monate, bedingt, und einer Probezeit von 3 Jahre, verurteilt.

02) Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer aufgrund Suchtgiftmitteldelikte nach § 27 Abs. 1 Z 1 (1.2.8. Fall), Abs. 2 und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monate verurteilt.

1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die aktuelle Fassung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation herangezogen und kann zusammengefasst festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird, er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben.

Es wird weiters festgestellt, dass er, auch wenn ihm kein privater Familienverband soziale Sicherheit bietet, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl können nicht festgestellt werden. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in das bereits abgeschlossene und rechtskräftige Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" (Stand: 07.08.2017) zu Nigeria und in die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2017.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seiner Staatsangehörigkeit, seinem aktuellen Gesundheitszustand sowie zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.11.2017.

Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

Da der Beschwerdeführer entweder nicht imstande oder nicht willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht allerdings seine Identität nicht fest.

Die Feststellungen zu seiner Schulbildung, seiner beruflichen Tätigkeit und seinen familiären Anknüpfungspunkten ergeben sich aus seinen diesbezüglich ebenfalls glaubhaften Angaben.

Es wurde keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorgebracht, welche nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte. Dies insbesondere, da der Beschwerdeführer lediglich angibt, manchmal Schmerzen im Nacken und der Hüfte zu haben und dagegen Tabletten zu nehmen, aber nicht in ärztlicher Behandlung zu sein.

Dass der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben, ebenso, dass der Beschwerdeführer keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht.

Es wird vom erkennenden Richter nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer durch seine Deutschkursbesuche und den abgelegten Deutschprüfungen A1 und A2 Integrationsbemühungen gesetzt hat. Der Beschwerdeführer brachte jedoch auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung keine konkreten Angaben vor, die die Annahme einer entscheidungsmaßgeblichen Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Berücksichtigt wurden dabei auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, nämlich Schreiben der evangelischen Kirche "XXXX" und seinen Angaben in einen Verein mit Namen "XXXX" Fußball zu spielen. Aus diesen Unterlagen ergeben sich durchaus Integrationsbemühungen, die jedoch insgesamt nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben im Sinne der EMRK entsprechen.

Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer vorgebrachten privaten Kontakte, entsprechen, selbst wenn sie objektiv vorhanden und für Ihn subjektiv von Bedeutung sind, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben und Familienleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität.

Der zeitliche Faktor ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst, hinsichtlich der Intensität hat er weder ein Zusammenleben noch sonstige außergewöhnliche Aspekte (wie etwa Heirat oder Vaterschaft) behauptet, um eine Entscheidungsrelevanz daraus abzuleiten.

Dazu ist insbesondere auszuführen, dass der Beschwerdeführer auch auf Nachfrage, ob er auch ÖsterreicherInnen als Freunde habe, diese als "weiße" Freunde bezeichnete und gefragt nach deren Namen antwortete, dass er nicht wisse, ob diesen das Recht sei. Auch die Angaben zu seiner Freundin sind unter Berücksichtigung, dass er mit ihr seit drei Jahren eine Beziehung habe, sehr dürftig und vage, so wisse er nicht wie alt sie ist, kennt nur ihren Vornamen und nennt sie jedoch anders, kann keine Angaben zu ihrer beruflichen Tätigkeit und machen und bleibt auch hinsichtlich ihrer gemeinschaftlichen Tätigkeiten unkonkret.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers leiten sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 11.10.2017 ab.

2.3. Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Im Länderbericht ergibt die geschilderte allgemeine Sicherheitslage keine konkrete gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr, die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land, sodass sich Bürger in jedem Teil des Landes niederlassen können. Es besteht daher für jeden grundsätzlich die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen.

Zur wirtschaftlichen Lage ist allgemein auszuführen, dass Nigeria seit 2014 als die größte Volkswirtschaft Afrikas gilt, im Jahr 2014 wurde sogar das Bruttoinlandsprodukt von Südafrika übertroffen (GIZ 7.2017c), neben der Öl- und Gasförderung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet (AA 21.11.2016). Neben Millionen von Kleinbauern gibt es Großfarmen. In den letzten Jahren wuchs dieser Sektor mit 10 Prozent überdurchschnittlich, denn die Förderung der Landwirtschaft mittels finanzieller und technischer Anreize (Produktivitätssteigerung mittels Düngermittel und Ausbau des Transportnetzwerkes) stand im Mittelpunkt von Wirtschaftsreformen der Regierung (GIZ 7.2017c). Auch die Mais- und Reisproduktion wurde – durch Einwirken der Regierung - kräftig ausgeweitet. Die unterentwickelte Landwirtschaft ist nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken. Dabei ist das Potenzial der nigerianischen Landwirtschaft bei Weitem nicht ausgeschöpft (AA 4.2017c). Eine Lebensmittelknappheit war in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent, in vereinzelten Gebieten im äußersten Norden Nigerias (Grenzraum zur Republik Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen aber auch aufgrund der Flüchtlingsbewegungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere nordöstlichen Bundesstaaten nicht mehr aus (ÖBA 9.2016)

Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 9.2016).

Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen. Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit (BS 2016). Die überwiegende Mehrheit der Nigerianer ist im informellen Arbeitsmarkt tätig und bekommt somit keine Pension (TE 25.10.2014). Jedoch wurde das Pension Reform Act novelliert, um die Kosten und Nutzen für die Mitarbeiter von öffentlichen und privaten Sektor zu harmonisieren (BS 2016). Bis März 2016 waren es etwa 7,01 Millionen Arbeitnehmer die beim Contributory Pension Scheme registriert sind und dazu beitragen. Dies repräsentiert etwa 7,45 Prozent der gesamten erwerbstätigen Bevölkerung und 3,95 Prozent der gesamten Bevölkerung. 26 von 36 Bundesstaaten haben das Contributory Pension Scheme übernommen (TD 2.5.2016).

Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene, die State Economic Empowerment Strategy (SEEDS), als auch auf lokaler Ebene, die Community Economic Empowerment and Development Strategy (CEEDS). Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 7.2017c). Geldtransfers und Investitionen der im Ausland lebenden Nigerianer tragen wesentlich zur Unterstützung der Wirtschaft bei (AA 3.12.2015).

Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe (IOM 8.2014). Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten.

Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für "peppersoup", "garri" oder "pounded yam", für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist je nach Region um 35-80 Euro zu erhalten. Saison- und regionalmäßig werden auch gebratene Maiskolben zusätzlich angeboten. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch "Minifarming" eine Möglichkeit, selbständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als "bushmeat" gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun "grasscutter" (Bisamratten ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als "bushmeat" gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare über Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Schnecken und "grass-cutter" finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden 10 Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖBA 9.2016).

Da ein Meldewesen nicht vorhanden (AA 21.11.2016; vgl. ÖBA 9.2016) ist und auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem nicht existiert, ist es damit in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Das Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen" (ÖBA 9.2016).

Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Neben der Polizei werden im Inneren auch Militär, Staatsschutz sowie paramilitärische Einheiten (sogenannte Rapid Response Squads) eingesetzt (AA 21.11.2016). Die Innere Sicherheit liegt also auch im Zuständigkeitsbereich des Department of State Service (DSS), das dem Präsidenten via nationalen Sicherheitsberater unterstellt ist. Die Polizei, das DSS und das Militär sind zivilen Autoritäten unterstellt, sie operieren jedoch regelmäßig außerhalb ziviler Kontrolle (USDOS 3.3.2017). Die National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) ist für alle Straftaten in Zusammenhang mit Drogen zuständig. Der NDLEA, in deren Zuständigkeit Dekret 33 fällt, wird Professionalität konstatiert (ÖBA 9.2016). Die Polizei ist durch niedrige Besoldung sowie schlechte Ausrüstung, Ausbildung und Unterbringung gekennzeichnet. Die staatlichen Ordnungskräfte sind personell, technisch und finanziell nicht in der Lage, die Gewaltkriminalität zu kontrollieren bzw. einzudämmen. Zudem sind nach allgemeiner Auffassung die Sicherheitskräfte teilweise selbst für die Kriminalität verantwortlich (AA 21.11.2016). Da die Polizei oft nicht in der Lage ist, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden, verlässt sich die Regierung in vielen Fällen auf die Unterstützung durch die Armee (USDOS 3.3.2017). Jedoch sind im Allgemeinen die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten (UKHO 8.2016b). Zum Rechtsschutz ist auszuführen, dass das Institut der Pflichtverteidigung erst vor kurzem in einigen Bundesstaaten eingeführt wurde. Lediglich in den Landeshauptstädten existieren NGOs, die sich zum Teil mit staatlicher Förderung der rechtlichen Beratung von Beschuldigten bzw. Angeklagten annehmen (AA 21.11.2016). Rechtsberatungen und Rechtsbeistand bieten u.a. die folgenden Organisationen: Legal Aid Council; die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC); Legal Defence and Assistance Project (LEDAP) (IOM 8.2013). Gerade in den ländlichen Gebieten gibt es jedoch zahlreiche Verfahren, bei denen Beschuldigte und Angeklagte ohne rechtlichen Beistand mangels Kenntnis ihrer Rechte schutzlos bleiben (AA 21.11.2016).

Es besteht auch wie im Länderbericht ausgeführt, keine Gefahr dahingehend, dass der ob eines abgelehnten Asylantrages rückgeführte Asylwerber bei seiner Rückkehr nach Nigeria mit staatlichen Repressionen zu rechnen habe.

Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt außerdem darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖBA 9.2016).

Selbst wenn man davon ausgeht, dass im Ausland straf- oder polizeilich auffällig gewordene Personen, wenn es sich um Verurteilungen wegen Drogendelikten handelt, nach ihrer Rückkehr an die NDLEA überstellt werden, haben diese Personen ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Darüberhinaus gibt die österreichische Botschaft stets "overstay" als Abschiebungsgrund an, weshalb Verhaftungen bei Ankunft in Nigeria unwahrscheinlich sind.

(Quellen):

-

AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

-

AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria – Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.7.2017

-

BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Nigeria Country Report,

https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Nigeria.pdf, Zugriff 6.7.2017

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2017a): Nigeria – Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 2.8.2017

-

AA - Auswärtiges Amt (24.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 24.7.2017

-

BMEIA - Außenministerium (24.7.2017): Reiseinformationen - Nigeria,

http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 24.7.2017

-

CFR - Council on Foreign Relations (2017): Nigeria Security Tracker, http://www.cfr.org/nigeria/nigeria-security-tracker/p29483, Zugriff 25.7.2017

-

OSAC - Overseas Security Advisory Council (4.7.2017): Nigeria 2017 Crime and Safety Report - Abuja, https://www.osac.gov/pages/ContentReportDetails.aspx?cid=21604, Zugriff 25.7.2017

-

SBM - SBM Intel (7.1.2017): A Look at Nigeria’s Security Situation,

http://sbmintel.com/wp-content/uploads/2016/03/201701_Security-report.pdf, Zugriff 24.7.2017

-

UKFCO - United Kingdom Foreign and Commonwealth Office (24.7.2017): Foreign Travel Advice – Nigeria, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria, Zugriff 24.7.2017

-

AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights – Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/336585/479262_de.html, Zugriff 12.6.2017

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2017a): Nigeria – Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 2.8.2017

-

ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (9.2016): Asylländerbericht Nigeria

-

UKHO - United Kingdom Home Office (10.8.2016): Country Information and Guidance Nigeria: Background information, including actors of protection and internal relocation, https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1471849541_cig-nigeria-background-v2-0-august-2016.pdf, Zugriff 29.8.2016

-

USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/337224/479988_de.html, Zugriff 8.6.2017

-

AA - Auswärtiges Amt (4.2017c): Nigeria – Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_3F520728A4894ACD7F861F33D62DF9E8/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 4.7.2017

-

BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Nigeria Country Report,

http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Nigeria.pdf, Zugriff 4.7.2017

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2017b): Nigeria – Gesellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 2.8.2017

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2017c): Nigeria – Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/nigeria/wirtschaft-entwicklung.html, Zugriff 2.8.2017

-

IOM - International Organization for Migration (8.2014): Nigeria - Country Fact Sheet,

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8628861/17247436/17297905/Nigeria_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17298000&vernum=-2, Zugriff 4.7.2017

-

TD - This Day (2.5.2016): PenCom DG: Monthly Pension Contribution Hits N25 Billion,

http://www.thisdaylive.com/index.php/2016/05/02/pencom-dg-monthly-pension-contribution-hits-n25-billion/, Zugriff 4.7.2017

-

TE - The Economist (25.10.2014): Fewer ghosts, more savings, http://www.economist.com/news/finance-and-economics/21627721-after-unpromising-start-nigeria-beginning-encourage-local-saving-and, Zugriff 4.7.2017

-

OSAC – Overseas Security Advisory Council (15.4.2016): Nigeria 2016 Crime and Safety Report – Abuja, https://www.osac.gov/pages/ContentReportDetails.aspx?cid=19500, Zugriff 23.8.2016

-

UKFCO – United Kingdom Foreign and Commonwealth Office (23.8.2016): Foreign Travel Advice – Nigeria, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria, Zugriff 23.8.2016

-

BS – Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Nigeria Country Report,

http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Nigeria.pdf, Zugriff 13.7.2016

-

GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2016b): Nigeria – Gesellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 13.7.2016

-

GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2016c): Nigeria – Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/nigeria/wirtschaft-entwicklung.html, Zugriff 13.7.2016

-

IOM – International Organization for Migration (8.2014): Nigeria - Country Fact Sheet,

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe?func=ll&objId=16801531&objAction=Open&nexturl=%2Fmilop%2Flivelink%2Eexe%3Ffunc%3Dll%26objId%3D16800759%26objAction%3Dbrowse%26viewType%3D1, Zugriff 13.7.2016

-

TD – This Day (2.5.2016): PenCom DG: Monthly Pension Contribution Hits N25 Billion,

http://www.thisdaylive.com/index.php/2016/05/02/pencom-dg-monthly-pension-contribution-hits-n25-billion/, Zugriff 13.07.2016

-

TE – The Economist (25.10.2014): Fewer ghosts, more savings, http://www.economist.com/news/finance-and-economics/21627721-after-unpromising-start-nigeria-beginning-encourage-local-saving-and, Zugriff 12.6.2015

-

ÖBA – Österreichische Botschaft Abuja (7.2014): Asylländerbericht Nigeria

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zu den zur Feststellung ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen, auch in der Beschwerde findet sich kein substantiiertes Vorbringen, welches die Richtigkeit der, der Entscheidung zugrunde gelegten, Länderberichte in Zweifel ziehen würde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Weder das AsylG 2005, noch das FPG 2005 ersehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.

3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:

3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 10 Abs. 1 und Abs. 2, § 55 und § 57 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 145/2017, lauten:

"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. 3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. (2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57. (1) Im Bundesgebiet

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten