TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/16 I411 2168109-1

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Veröffentlicht am 16.11.2017
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Entscheidungsdatum

16.11.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1

Spruch

I411 2168109-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich gegen Spruckpunkt VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides

wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots auf fünf Jahre herabgesetzt wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 30.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er ausschließlich mit dem Bestehen wirtschaftlicher Motive begründete. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 16.05.2015, Zahl: XXXX, Verf. Zl. XXXX, als unzulässig zurück und erklärte Ungarn für die Prüfung seines Asylantrages für zuständig. Zugleich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Ungarn aus. Der Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.

2. Am 18.11.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er damit, dass er mittlerweile einen Einberufungsbefehl zum Militär erhalten habe und hätten ihm seinen Eltern von einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat abgeraten. Des Weiteren sei seine Mutter schwerkrank und verfüge die Familie nicht über das notwenige Geld für eine medizinische Versorgung. Zudem sei der Beschwerdeführer bei einem Verkehrsunfall in seinem Herkunftsstaat am Rücken verletzt worden und sei ihm bei einer ärztlichen Untersuchung in Österreich eine Operation angeraten worden. Nunmehr wolle er diese Operation in Österreich durchführen lassen, da er sich diese in Algerien nicht leisten könne. Zudem habe der Vater des Beschwerdeführers versucht, für den Beschwerdeführer eine Arbeit bei einer Ölfirma zu erhalten. Nachdem es jedoch zu einem Streit zwischen seinem Vater und der Firmenleitung gekommen und sein Vater dabei mit dem Umbringen bedroht worden sei, habe ihn sein Vater ebenfalls zum Verlassen des Herkunftsstaates aufgefordert.

3. Am 26.07.2017 vernahm die belangte Behörde den Beschwerdeführer niederschriftlich ein. Er bestätigte die Richtigkeit seines bisherigen Vorbringens. Auf die Frage nach seinen Fluchtgründen brachte er ergänzend vor, dass sein Vater für den Landesverfassungsschutz gearbeitet und dieser aus seiner Tätigkeit und aufgrund des damals herrschenden Terrorismus in Algerien viele Probleme gehabt habe. Nachdem die gesamte Familie bedroht worden sei, habe sein Vater den Beschwerdeführer und seine Bruder aus Algerien weggeschickt.

4. Mit dem Bescheid vom 02.08.2017, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nicht zu (Spruchpunkt IV.) und erkannte sie einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.). Zudem verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI).

5. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertreterin vom 16.08.2017 wurde das Rechtmittel der Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkt VI. (Einreiseverbot) des Bescheides erhoben. Diese wurde maßgeblich mit der Verletzung von Verfahrensvorschriften und sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit des Bescheides begründet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, Staatsbürger von Algerien und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er hält sich seit (mindestens) 18.11.2015 in Österreich auf.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er hat in seinem Herkunftsstaat mehrere Jahre die Schule besucht. Vor seiner Ausreise aus Algerien war er dort unter anderem als Fleischer, als Autoreiniger und zuletzt als Druckereimitarbeiter beschäftigt. In seinem Heimatland leben noch seine Eltern und seine Geschwister.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine maßgeblichen privaten Beziehungen und auch über keine familiären Anknüpfungspunkte.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschied über den Erstantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz rechtskräftig negativ. Im gegenwärtigen Verfahren focht der Beschwerdeführer lediglich das über ihn verhängte Einreiseverbot an, sohin erwuchs die Entscheidung der belangten Behörde über den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf Gewährung internationalen Schutzes in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer hält sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer hat in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Marihuana (Wirkstoff Delta-9-THC), gewerbsmäßig durch gewinnbringenden Verkauf anderen überlassen, und zwar im Zeitraum 03.03. bis 05.03.20105 in zumindest sechs Angriffen zumindest neun Gramm an fünf unbekannt gebliebene Abnehmer und einen verdeckten Ermittler des Landeskriminalamtes Wien zu einem Preis von zehn Euro je Gramm; und zu überlassen versucht, und zwar am 05.03.2015 an unbekannte Abnehmer 2,27 Gramm, indem er diese zum unmittelbaren Weiterverkauf bereithielt. Zudem hat der Beschwerdeführer in Wien gewerbsmäßig vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Marihuana mit zumindest durchschnittlichem Reinsubstanzgehalt (0,5 % Delta-9-THC) befüllte Baggies anderen durch gewinnbringen Verkauf überlassen, und zwar einer verdeckten Ermittlerin ein Baggy in 0,8 Gramm brutto zum Preis von zehn Euro, indem er ihr das Suchtgift nach Empfang des Kaufpreises übergab; zu überlassen versucht, und zwar ein weiteres Baggy zu ein Gramm brutto, indem er das Baggy in seiner Jackentasche zum unmittelbaren Verkauf an potentielle Suchtgiftabnehmer an einer szenetypischen Örtlichkeit bereit hielt. Das Landesgericht XXXX befand den Beschwerdeführer deswegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 zweiter und achter Fall, Abs. 3 SMG, § 15 StGB sowie des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 SMG, § 15 StGB für schuldig und verurteilte ihn mit Urteil vom 10.12.2015, XXXX rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten und einer Probezeit von drei Jahren.

Der Beschwerdeführer hat in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabis mit den Wirkstoffen THC und THCA durch Verkauf überlassen und zwar am 11.03.2016 den abgesondert verfolgten Markus H. und Alexander M. einen Brocken Cannabisharz um zehn Euro; am 14.03.2016 eine Menge von 7,2 Gramm Cannabiskraut besessen; zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis zum 26.04.2016 in XXXX den Fahrausweis des Maximilian Fran K. unterdrückt, mit dem Vorsatz zu verhindern, dass dieser im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes bzw. zur Berechtigung des öffentlichen Verkehrsmittels benutzt wird. Das Landesgericht XXXX befand den Beschwerdeführer deswegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG, sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB für schuldig und verurteilte ihn mit Urteil vom 24.02.2017, XXXX rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten.

Zuletzt befand das Landesgericht XXXXden Beschwerdeführer mit Urteil vom 08.06.2017, XXXX des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 2a, zweiter Fall und Abs. 3 SMG, § 15 StGB für schuldig und verurteilte ihn rechtskräftig zu einer Haftstrafe in der Dauer von zehn Monaten.

Die Zeit vom 13.12.2016 bis zum 13.03.2017 sowie vom 18.04.2017 bis dato brachte der Beschwerdeführer in Strafhaft.

1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Algerien:

Die Verhältnisse in Algerien haben sich seit der Erlassung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2017, in welchem bereits geprüft und festgestellt wurde, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nummer 6 und Nummer 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens, Würde und Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Artikels mit sich bringen würde, nicht maßgeblich verändert. Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Algerien unzulässig wäre.

Algerien gemäß § 1 Ziffer 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung BGBl. II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 47/2016, ein sicherer Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt über das bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens hinsichtlich seines Antrags auf internationalen Schutz, unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien mit Stand 17.05.2017, welche der Entscheidung zugrunde gelegt wurden. Des Weiteren wurden aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Grundversorgungssystem (GVS) sowie dem Strafregister der Republik Österreich eingeholt.

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seinem Familienstand, seiner Staatsangehörigkeit und seiner Konfession gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seinem bereits negativ abgeschlossenen ersten und zweiten Asylverfahren. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

Nachdem der Beschwerdeführer in seinem Verfahren bislang keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage brachte, steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich und sein derzeitiger Aufenthalt in einer Justizanstalt sind durch die Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister belegt.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seines Erstverfahrens sowie im zweiten Asylverfahren. Sowohl in den Erstbefragungen sowie seiner Vernehmung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2017 verweist der Beschwerdeführer glaubhaft, dass aus einem Verkehrsunfall in seinem Herkunftsstaat ein Rückenleiden resultiert. Allerdings macht der Beschwerdeführer daraus keine gesundheitliche Beeinträchtigung gelten und bringt er selbst vor, dass er weder ärztliche Behandlung in Anspruch noch Medikamente nimmt. Entgegen seinem unsubstantiierten Vorbringen, wonach er sich in Österreich eine Rückenoperation vornehmen solle bzw. er diesen Eingriff auch vornehmen wolle, findet sich im gesamten Sachverhalt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer dauerhaft behandlungs- oder pflegebedürftig sei bzw. seine Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei und wurde ein diesbezügliches Vorbringen auch im Beschwerdeschriftsatz nicht erstattet.

Die Feststellung zu seinen Lebensumständen in seinem Herkunftsstaat, insbesondere er eine mehrjährige Schulbildung aufweist und er bislang seinen Lebensunterhalt als Druckereimitarbeiter, Fleischer sowie Autoreiniger bestreiten konnte, resultiert ebenfalls aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden und glaubhaften Angaben. Glaubhaft sind auch seine Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Eltern sowie mehrerer Geschwister verfügt. Aufgrund divergierender Angaben, konnte hinsichtlich deren Anzahl, Geschlecht und Alter jedoch keine Feststellungen getroffen werden.

Ebenso resultierte aus den zuletzt glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vom 26.07.2017 die Feststellung, wonach er in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt und er in Österreich keine Lebensgemeinschaft führt. Weder aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben noch aus dem vorliegenden Verwaltungsakt lässt sich eine tiefgreifende sprachliche, soziale oder integrative Verfestigung des Beschwerdeführers ableiten und brachte er diesbezüglich auch keinerlei Unterlagen in Vorlage. Zudem befindet sich der Beschwerdeführer seit Dezember 2016 durchgehend (mit Unterbrechung vom 13.03.2017 bis zum 18.04.2017) in Haft und machte er in seiner Beschwerde auch keine anderslautenden Angaben hinsichtlich einer familiären oder sozialen bzw. integrativen Verfestigung.

Dass die beiden Asylantrag des Beschwerdeführers bereits rechtskräftig und zuletzt auch inhaltlich negativ beschieden wurde und er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, sind durch aus der Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt sowie in das IZR belegt.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 22.08.2017 sowie den sich im Akt befindlichen Strafurteilen.

2.3. Zum Herkunftsstaat:

Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem Beschwerdeführer im Zuge des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 26.07.2017 die Länderberichte zu seinem Herkunftsstaat zur Kenntnis. Zugleich räumte ihm das Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit einer Stellungnahme ein, wovon der Beschwerdeführer mit den Worten ("Ich möchte nichts mehr über Algerien wissen.") explizit keinen Gebrauch gemacht hat.

Die Feststellung, dass es sich bei Algerien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, ist durch die Einsichtnahme in die Herkunftsstaaten-Verordnung belegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der § 50, § 52 Abs. 1 Ziffer 1 und Abs. 9, § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Ziffer 1 sowie § 55 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lauten:

"Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1.-nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder (9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Einreiseverbot

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) (3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1.-ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde."

3.2.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 18 Abs. 2 Ziffer 1 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lautet:

"Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 18. (2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1.-die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,"

Zu Spruchpunkt A) Zur teilweisen Stattgabe der Beschwerde:

3.2. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Zum befristeten Einreiseverbot (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Der Beschwerdeführer trat während seines Aufenthaltes in Österreich wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung gemäß § 229 Abs. 1 StGB und mehrfach wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach dem SMG strafgerichtlich in Erscheinung und er bereits drei Mal von österreichischen Strafgerichten rechtskräftig verurteilt.

Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gestützt, da der Beschwerdeführer zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten und überdies auch mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung verurteilt wurde. Der Ansicht, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers somit eine tatsächliche und gegenwärtige schwerwiegende Gefahr darstellt, ist aus folgenden Gründen beizutreten:

Wie die Ausführungen im angefochtenen Bescheid zeigen, hat die belangte Behörde das Einreiseverbot und die verhängte Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbots nicht (nur) auf die Tatsache der Verurteilungen bzw. der daraus resultierenden Strafhöhen, sohin gerade nicht auf eine reine Rechtsfrage abgestellt. Vielmehr hat sie unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist, (vgl VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603; VwGH 22.11.2012, 2012/23/0030) sowie unter Würdigung des individuellen, vom Beschwerdeführer seit dem Jahr 2015 durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose getroffen und diese Voraussage ihrer administrativrechtlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht kam aufgrund der zahlreichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose zur Überzeugung, dass vom Beschwerdeführer permanent eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Einreiseverbot als solches zu rechtfertigen vermag. Dass eine solche schwerwiegende Gefährdung im Fall des Beschwerdeführers vorliegt, ergibt sich auch aus den Erwägungen, die das Landesgericht XXXX in seinen Urteilen vom 10.12.2015, XXXX; vom 24.02.2017, XXXX und zuletzt vom 08.06.2017, XXXX, betreffend die Höhe der Freiheitsstrafe dargelegt hat. Das Gericht begründete sie mit dem Unrechtsgehalt der Taten, insbesondere seine Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung dieser Straftaten eine fortlaufende, beträchtliche Einnahme zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes sowie einen über ein Jahr gerechneten monatlichen Durchschnittsverdienst von mindestens 400 Euro zu verschaffen. Auch die Umstände, dass der Beschwerdeführer von der Urkundeneigenschaft des Führerscheines Bescheid wusste, er diesen nicht zurückgab und er sich damit abfand, lässt das erkennende Gericht nicht außer Acht. Im Rahmen der Strafzumessung erachtete das Gericht das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, die Tatwiederholungen, die einschlägigen Vorstrafen und den raschen Rückfall nach einschlägigen Vorstrafen als erschwerend, während es als strafmildernd nur das reumütige Geständnis, der teilweise Versucht und das junge Alter berücksichtigen konnte

Angesichts des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Es besteht daher kein Zweifel, dass von ihm eine massive Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität sowie das öffentlichen Interesses an der Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweismittel ausgeht, wobei insbesondere es vor allem bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.02.2003, Zl. 99/21/0327).

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit insbesondere das öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen und das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität gegenüber (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.02.1996, Zl. 95/18/0009; vom 31.03.2000, Zl. 99/18/0343; vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076; vom 30.01.2007, Zl. 2005/21/0302; vom 25.08.2008, Zl. AW 2008/22/0079 und vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246 sowie vom 03.09.2015, Zl. Ra 2015/21/0054).

Bei der Abwägung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw. auf dem Territorium der Mitgliedsstaaten mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 30.01.2015 rund zwei Jahre und zehn Monate gedauert hat. Allerdings kann von einer "Aufenthaltsverfestigung" allein aufgrund des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aber schon deshalb keine Rede sein, weil er sich spätestens seit der Zurückweisung seines ersten Asylantrages mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2015 – also bereits viereinhalb Monat nach seiner Einreise in das Bundesgebiet – seines unsicheren Aufenthaltes bewusst war; ein allfälliges Privat- und Familienleben, das erst nach der Abweisung seines Asylantrages entstanden ist, verliert dadurch deutlich an Gewicht. Außerdem fußt sein gesamter bisheriger Aufenthalt auf einem Folgeantrag, den der Beschwerdeführer lediglich aufgrund seiner erneuten illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellen konnte.

Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben ist aus-zuführen, dass der Beschwerdeführer kein Familienleben in Österreich geltend macht. Zu der von ihm erstmals in der Beschwerde geltend gemachten Beziehung mit einer italienischen Staatsangehörigen, welche sich in Italien aufhält, ist auszuführen, dass diese erstmals in seiner Beschwerde genannt wird und dieses Vorbringen als vefahrensverzögernd gewertet wird. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer seit rund einem Jahr in Strafhaft befindet und er während dieser Zeit keinerlei Besuch von der von ihm genannten Person erhalten hat und bereits auch dadurch die von ihm genannte intensive Beziehung zur italienischen Staatsangehörigen zu relativieren ist.

Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Hinblick auf seinen mittlerweile zwei Jahre und vier Monate andauernden Aufenthalt einen maßgeblichen und überdurchschnittlichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde: So war er bislang nicht imstande, auch nur ansatzweise seine allfällige soziale bzw. integrative Verfestigung in Österreich darzulegen oder formell nachzuweisen.

Dementgegen kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaates Algerien ausgegangen werden, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und dort hauptsozialisiert wurde, er nach wie vor seine Muttersprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der Kultur seines Herkunftsstaates vertraut ist und sich seine Familie in Form seiner Eltern und seine Geschwister aufhalten – und kann im gegenständlichen Fall nicht von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers gesprochen werden.

Somit schlägt die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise aufgrund seines schwerwiegendes Fehlverhaltens, seiner mangelnde Rechtstreue sowie seiner Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.

Vielmehr ist die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen ihn zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich abzuhalten und insbesondere um die Bevölkerung vor weiterer Suchtgiftkriminalität sowie der Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweismittel zu schützen. Der Umstand, dass er sich durch seine erste strafgerichtliche Verurteilung nicht von der Begehung weiterer Straftaten hat abhalten lassen, untermauert die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers. Schwer wiegt im gegenständlichen Fall auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits rund zwei Monate nach seiner Einreise in das Bundesgebiet das erste Mal strafgerichtlich in Erscheinung getreten ist. Mitberücksichtigt wird auch, dass es sich bei Suchtgiftkriminalität um ein besonders verpöntes Fehlverhalten und eine besonders gefährliche Form der Kriminalität handelt (VwGH vom 15.10.1986, Zl. 86/01/0203, vom 24.02.2011, Zl. 2009/21/0387 sowie vom 18.11.2010, Zl. 2007/01/0578).)

Ohne die vom Beschwerdeführer begangenen Taten verharmlosen zu wollen, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht die Schwere und Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu erkennen, die automatisch eine Erlassung des Einreiseverbotes in der Maximaldauer von zehn Jahren verhältnismäßig erscheinen lässt. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer bereits einschlägig vorbestraft, es liegt das Zusammentreffen mehrerer Vergehen vor, er innerhalb der Probezeit rückfällig wurde und ihm kein ordentlicher Lebenswandelt attestiert werden kann. Es darf aber gegenständlich nicht außer Acht gelassen werden, dass von § 53 Abs. 3 FPG auch kriminelle Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst sind und würde die Erlassung eines Einreiseverbots in der Dauer von zehn Jahren somit in jenen Fällen keinen Spielraum mehr lassen, in denen eine Person eine noch größere Anzahl von Delikten begeht, es sich um zu schützende Rechtsgüter noch höheren Ranges handelt oder in Fällen organisierter Kriminalität. Auch wenn keine Phase des Wohlverhaltens vorliegt um einen Gesinnungswandel zu belegen (schließlich verbüßt der Beschwerdeführer derzeit seine Strafhaft), Art. 8 EMRK dem Einreiseverbot nicht entgegensteht, da es keine familiären Bindungen in Österreich gibt und auch keine tiefere soziale Integration stattgefunden hat, war im Hinblick auf die zuvor genannten Überlegungen und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des Beschwerdeführers getroffenen Gefährlichkeitsprognose spruchgemäß zu entscheiden und die Dauer des Einreiseverbots daher in angemessener Weise auf fünf Jahre herabzusetzen.

Aus dem Gesagten war der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. insofern stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im gegenständlichen Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. In der Beschwerde findet kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gerechtfertigt erscheinen ließe.

Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Angemessenheit, Einreiseverbot, Gefährdungsprognose,
Gewerbsmäßigkeit, Herabsetzung, öffentliches Interesse,
strafrechtliche Verurteilung, Suchtgifthandel, Urkundenfälschung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:I411.2168109.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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