TE Vwgh Beschluss 2017/10/17 Ra 2017/15/0068

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.10.2017
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofrätin Dr. Büsser und den Hofrat MMag. Maislinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision der H GmbH in F, vertreten durch die Riesemann Rechtsanwalts GmbH in 8020 Graz, Stockergasse 10/Ecke Lendplatz, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 7. Februar 2017, Zl. RV/2100345/2016, betreffend Wiederaufnahme (Körperschaftsteuer 2009 bis 2012) sowie Körperschaftsteuer 2009 bis 2012, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Im vorliegenden Fall ist strittig, ob ein Fahrzeug vom Typ "Audi Q7" als "Kleinbus" zu werten ist und daher die Angemessenheitsgrenze ("Luxustangente") des § 12 Abs. 1 Z 2 KStG 1988 iVm § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 für Betriebsausgaben nicht zu berücksichtigen ist.

2 Im Bericht über das Ergebnis einer Außenprüfung vom 12. Jänner 2016 wurde hiezu festgehalten, es handle sich um keinen "Kleinbus". Im Rahmen der Betriebsprüfung werde daher die Berücksichtigung der "Luxustangente" nachgeholt, die Einkünfte seien entsprechend zu erhöhen.

3 Das Finanzamt schloss sich der Ansicht des Prüfers an, nahm die Verfahren betreffend Körperschaftsteuer 2009 bis 2012 wieder auf und erließ neue Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 2009 bis 2012, in denen es die die Angemessenheitsgrenze übersteigenden Kosten der Leasingraten für die Streitjahre gewinnerhöhend berücksichtigte.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Es sprach aus, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof sei nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

5 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Revision. 6 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte) zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. VwGH vom 14. September 2017, Ra 2016/15/0044, mwN).

7 Die Revisionswerberin erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis "in unseren subjektiven Rechten, nämlich insbesonders in unserem Recht auf Zulassung zur Vorsteuerabzugsberechtigung hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges Audi Q 7, auf rechtsrichtige Rechtsanwendung sowie auf Einhaltung der Verfahrensvorschriften" verletzt.

8 Mit dem Recht auf "rechtsrichtige Rechtsanwendung" oder auf "Einhaltung der Verfahrensvorschriften" wird kein tauglicher Revisionspunkt geltend gemacht (vgl. etwa VwGH vom 28. Jänner 2016, Ro 2015/16/0040, vom 17. Oktober 2016, Ro 2014/17/0085, und vom 16. Dezember 2016, Ra 2016/11/0171).

9 Im Recht auf "Zulassung zur Vorsteuerabzugsberechtigung" wird die Revisionswerberin aber durch das angefochtene Erkenntnis, das die Wiederaufnahme von Verfahren zur Festsetzung der Körperschaftsteuer sowie die Festsetzung der Körperschaftsteuer betrifft, keinesfalls verletzt.

10 Da die Revisionswerberin somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend gemacht hat, erweist sich die Revision schon deshalb als unzulässig und war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 17. Oktober 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017150068.L00

Im RIS seit

22.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten