Index
E3R E19104000;Norm
32013R0604 Dublin-III Art13 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des K A in G, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2016, Zl. W161 2132347-1/2E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Der Revisionswerber führt zur Zulässigkeit der gegenständlichen Revision im Wesentlichen aus, dass entgegen den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts kein "illegaler" Grenzübertritt im Sinne des Art. 13 Dublin III-Verordnung vorliege, weil ihm infolge humanitärer Erwägungen auf Basis des Schengener Grenzkodex die Einreise von Serbien nach Kroatien - sowie in weiterer Folge die Durchreise durch Slowenien und die Weiterreise nach Österreich - gestattet worden sei.
5 Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 26.6.2014, Ra 2014/03/0005, und vom 21.2.2017, Ra 2016/18/0253).
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich unter Berücksichtigung der zu den Rechtssachen C-646/16, Jafari, und C-490/16, A.S., ergangenen Urteilen des EuGH je vom 26.7.2017 mit den in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen in seinem Erkenntnis vom 20.9.2017, Ra 2016/19/0303 bis 0304, näher befasst. Gemäß § 43 Abs. 2 und Abs. 9 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Aus den dort genannten Gründen ist der Ansicht des Revisionswerbers, seine von Serbien erfolgte Einreise nach Kroatien sei nicht im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung illegal erfolgt, nicht beizupflichten.
7 Es kann dem Bundesverwaltungsgericht daher nicht entgegengetreten werden, wenn es von der Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ausging.
8 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 17. Oktober 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016010216.L00Im RIS seit
22.11.2017Zuletzt aktualisiert am
24.11.2017