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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie den Hofrat MMag. Maislinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des B S in O, vertreten durch die Stolz Rechtsanwalts-GmbH in 5550 Radstadt, Schernbergstraße 19, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 9. Jänner 2015, Zl. RV/2100510/2013, betreffend Umsatzsteuer 2010, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Strittig war im Beschwerdeverfahren, ob die vom Revisionswerber im Streitjahr 2010 erklärten Provisionserlöse der Umsatzsteuer unterliegen.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis bejahte das Bundesfinanzgericht die Umsatzsteuerpflicht. Für die Besteuerung der vom Revisionswerber erbrachten Vermittlungsleistungen sei entscheidend, ob die in Österreich ansässige Tochtergesellschaft oder die in der Schweiz ansässige Muttergesellschaft Leistungsempfängerin sei. Da die vertraglichen Leistungen und Ansprüche dem Kunden gegenüber nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der in Österreich ansässigen Tochtergesellschaft übertragen worden seien und der Revisionswerber in der Niederschrift vom 30. Juli 2013 die Tochtergesellschaft als seinen Vertragsansprechpartner bezeichnet habe, sei diese Leistungsempfängerin der Vermittlungsleistungen des Revisionswerbers. Die Leistungen des Revisionswerbers seien gemäß § 3a Abs. 6 UStG 1994 idF BudBG 2009 in Österreich steuerpflichtig, weil der österreichischen Tochtergesellschaft aufgrund ihrer operativen Tätigkeit im Inland jedenfalls Unternehmereigenschaft iSd § 3a Abs. 5 Z 1 UStG 1994 zukomme. Aber selbst unter der Annahme, dass die Kundenvermittlung an die in der Schweiz ansässige Muttergesellschaft erbracht worden wäre, würde von einer Steuerpflicht der Vermittlungsleistungen in Österreich auszugehen sein. Die Tätigkeit der Muttergesellschaft beschränke sich auf den Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen, sodass sie weder Unternehmer im Sinne des § 2 UStG 1994 noch mangels Besitzes einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Unternehmer iSd § 3a Abs. 4 Z 2 UStG 1994, sondern Nichtunternehmer iSd § 3a Abs. 5 Z 3 UStG 1994 sei. Gemäß § 3a Abs. 8 UStG 1994 werde eine Vermittlungsleistung an einen Nichtunternehmer an dem Ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt werde. Leistungsort wäre auch in diesem Fall Österreich.
3 Die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage sei jedoch insoweit zu mindern, als die Umsatzsteuer aus dem vereinbarten Entgelt herauszurechnen sei.
4 Eine Revision erklärte das Bundesfinanzgericht für nicht zulässig, weil sich der Leistungsempfänger nach Rechtsprechung und Literatur aus dem Auftragsverhältnis ergebe.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Der Revisionswerber begründet die Zulässigkeit der Revision zunächst damit, dass dem zu beurteilenden Vertragsverhältnis die Rechtsfrage zu Grunde liege, ob noch eine Vermittlungsleistung iSd § 3a Abs. 6 UStG 1994 vorliege, wenn der Vermittler ein langfristiges eigenes Interesse am Inhalt des Vertrages habe. Da die Bestimmung des § 3a Abs. 6 UStG 1994 idF BudBG 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, nicht auf das Vorliegen von "Vermittlungs"leistungen abstellt, sondern allgemein von "sonstigen Leistungen" spricht, hängt die Entscheidung des Revisionsfalles nicht von der geltend gemachten Rechtsfrage ab.
9 Weiters stützt die Revision ihre Zulässigkeit auf das Fehlen von Rechtsprechung zur Frage, ob die "einschränkende Betrachtungsweise des EuGH bei der Zurechnung von Vermittlungsleistung(en) an Betriebsstätten des Unternehmers im Sinne des § 3a Abs. 6 UStG" auch auf Tochtergesellschaften anwendbar sei (EuGH vom 17. Juli 1997, C-190/95, und vom 7. Mai 1998, C-390/96). Damit wird eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung schon deshalb nicht aufgezeigt, weil es im vorliegenden Revisionsfall nicht um die Frage geht, ob die in der Schweiz ansässige Muttergesellschaft in Österreich Leistungen erbringt.
10 Einen konkreten Bezug zum Revisionsfall lässt schließlich auch das Vorbringen vermissen, wonach das Bundesfinanzgericht übersehen habe, dass das Auftragsverhältnis für Lieferungen relevant sei, die Rechtsansicht sich aber nicht "uneingeschränkt" auf sonstige Leistungen "übertragen" lasse.
11 Verfahrensrechtliche Fragen werden im Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision nicht als Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG geltend gemacht, sodass auf die in den Revisionsgründen auch monierten - sich auf die Alternativbegründung des Bundesfinanzgerichtes beziehenden - Verfahrensmängel nicht einzugehen war (vgl. VwGH vom 28. Mai 2015, Ra 2014/07/0062).
12 Da sich das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG aus dem Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision nicht ableiten lässt, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
13 Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 17. Oktober 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015150011.L00Im RIS seit
22.11.2017Zuletzt aktualisiert am
28.12.2017