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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2016/20/0346 Ra 2016/20/0348 Ra 2016/20/0347Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, über die Revision 1. des A G, 2. der
K G, 3. der P G und 4. der E G, alle in W, alle vertreten durch Mag.a Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen das Erkenntnis vom 12. Oktober 2016, Zlen. 1.) W166 2123746- 1/12E, 2.) W166 2123754-1/6E, 3.) W166 2123758-1/12E und
4.) W166 2123762-1/6E, des Bundesverwaltungsgerichtes, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Die revisionswerbenden Parteien machen zur Zulässigkeit ihrer Revision geltend, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil deren zentrales Vorbringen betreffend die geschlechtsspezifische Verfolgung der westlich orientierten Frauen nicht gewürdigt und aktenwidrig festgestellt worden sei, dass derartige Behauptungen erstmals in der schriftlichen Stellungnahme am Tag nach der mündlichen Verhandlung aufgestellt worden seien. Bereits bei der Vernehmung vor dem BFA habe die Zweitrevisionswerberin angegeben, einen Deutschkurs zu besuchen und einer Arbeit nachgehen zu wollen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht habe sie ausgesagt, sich den Kleidervorschriften in Afghanistan nicht unterwerfen zu wollen und dass ihre Töchter eine Schulbildung genießen sollten. Es fehlten daher Feststellungen zur aktuellen Lebensweise der revisionswerbenden Parteien zum Entscheidungszeitpunkt.
5 Das Bundesverwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall davon ausgegangen, dass der Gesamteindruck der Zweitrevisionswerberin keinesfalls das Bild einer bereits stark verinnerlichten westlichen Orientierung ergeben habe, und begründete das mit dem Fehlen hinreichend konkreter Angaben im bisherigen Verfahren und mit dem Inhalt der Aussage sowie dem Verhalten der Zweitrevisionswerberin in der mündlichen Verhandlung.
6 Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wäre im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung aber nur dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht die diesbezügliche Würdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 18. Februar 2015, Ra 2015/08/0008). Einen derartigen Mangel der Beweiswürdigung zeigen die revisionswerbenden Parteien jedoch nicht auf.
7 Die revisionswerbenden Parteien zeigen schließlich im Zusammenhang mit der behaupteten Aktenwidrigkeit auch nicht auf, wo und wann sie vor der genannten schriftlichen Stellungnahme über die vom Bundesverwaltungsgericht ohnedies behandelten Aspekte hinausgehend ausreichend substantiiert von einer "westlichen Orientierung" gesprochen hätten.
8 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 19. Oktober 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016200345.L00Im RIS seit
22.11.2017Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017