Index
E3R E19104000;Norm
32013R0604 Dublin-III Art17;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: EuGH 62016CJ0646 B 26. Juli 2017 Ra 2016/20/0283 B 26. Jänner 2017Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, über die Revision des S A in W, vertreten durch Mag. Sabine Zambai, Rechtsanwältin in 1060 Wien, Mollardgasse 48A/1/3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31. August 2016, Zl. W212 2132549- 1/3E, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 und Anordnung einer Außerlandesbringung nach dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Der Revisionswerber bringt - auf das Wesentliche zusammengefasst - zur Zulässigkeit der Revision vor, die Rahmenbedingungen der Anwendung der Dublin III-Verordnung hätten sich durch die kontrollierte Öffnung der Grenzen im Jahr 2015 gänzlich geändert. Eine kontrollierte Einreisebewilligung durch einen Mitgliedstaat sei zum Zeitpunkt der Erlassung der Dublin III-Verordnung nicht angedacht gewesen, weshalb die dortigen Zuständigkeitsregelungen "wohl kaum weiterhin 1:1 Anwendung finden können." Die Einreise von Flüchtlingen könne daher einer legalen Einreise gleichgesetzt werden. Es bestehe keine hg. Rechtsprechung zur Frage, ob die Dublin III-Verordnung im Fall einer bewussten Öffnung der österreichischen Grenze für einen bestimmten Zeitraum außer Kraft zu setzen sei und ob die freiwillig zulässige Einreise zu einer Zuständigkeit Österreichs im Sinn des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Dublin III-Verordnung, sohin zu einer Selbsteintrittspflicht führe.
5 Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 26. Juni 2014, Ra 2014/03/0005, und vom 21. Februar 2017, Ra 2016/18/0253, 0254).
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich unter Berücksichtigung der zu den Rechtssachen Jafari, C-646/16, und A.S., C-490/16, ergangenen Urteile des EuGH je vom 26. Juli 2017 sowie unter Hinweis auf den hg. Beschluss vom 7. September 2016, Ra 2016/19/0160, 0161, mit den in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen in seinem Erkenntnis vom 20. September 2017, Ra 2016/19/0303, 0304, näher befasst. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Aus den dort genannten Gründen änderte - entgegen der Ansicht des Revisionswerbers - der von den Behörden geduldete Grenzübertritt nach Österreich nichts an der Zuständigkeit Kroatiens und es erfolgte dadurch auch kein Selbsteintritt im Sinn des Art. 17 Dublin III-Verordnung.
7 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 19. Oktober 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016200283.L00.1Im RIS seit
22.11.2017Zuletzt aktualisiert am
15.12.2017