Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über den Fristsetzungsantrag der R K in W, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2, gegen das Bundesverwaltungsgericht betreffend die Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
1 Der am 8. August 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Fristsetzungsantrag des Antragstellers wurde mit Schreiben vom 18. September 2017 zurückgezogen.
2 Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist die Revision (sinngemäß also auch der Fristsetzungsantrag) in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens die Revision (sinngemäß daher auch der Fristsetzungsantrag) zurückgezogen wird. Dieser Beschluss war vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen (vgl. VwGH 12.11.2016, Fr 2016/01/0018, mwN).
Wien, am 23. Oktober 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017010035.F00Im RIS seit
22.11.2017Zuletzt aktualisiert am
24.11.2017