Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Strehn Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. DI D*****, vertreten durch die
ScherbaumSeebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, und 2. B*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch
Wiedenbauer Mutz Winkler & Partner Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt, wegen zu 1. 400.000 EUR sA und Feststellung und zu 2. 150.000 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 22. November 2016, GZ 39 Cg 127/12v-114, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 29. Februar 2016, GZ 39 Cg 127/12v-103, berichtigt durch den Beschluss vom 8. März 2016, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadenersatz und die Feststellung von deren Haftung für zukünftige Schäden. Sie zieht den Erstbeklagten wegen mangelhafter Planung als Architekt und die Zweitbeklagte wegen mangelhafter Kontrolle und Überwachung als örtliche Bauaufsicht in Hinsicht auf die Errichtung eines Gebäudekomplexes in Wien in Haftung.
Das Erstgericht verurteilte beide Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von 36.883,96 EUR samt (im Urteil näher bezifferten) Zinsen, den Erstbeklagten weiters zur Zahlung von 1.400,26 EUR samt Zinsen. Das Zahlungsmehrbegehren und das Feststellungsbegehren wurden abgewiesen.
Das Berufungsgericht bestätigte in der Hauptsache dieses Urteil.
Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Zweitbeklagten.
Nach Vorlage der Akten wurde am 21. Februar 2017 über das Vermögen der Zweitbeklagten zu AZ 9 S ***** des Landesgerichts Krems an der Donau das Konkursverfahren eröffnet.
Rechtliche Beurteilung
Verfällt eine der Parteien nach Erhebung der Revision und nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof in Konkurs, ist über die Revision, sofern – wie hier – Gegenstand des Rechtsstreits ein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen ist, während der Dauer der gemäß § 7 Abs 1 IO ex lege eintretenden Unterbrechung des Verfahrens nicht zu entscheiden. Es sind vielmehr die Akten vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (RIS-Justiz RS0036752; RS0037039; RS0036996 [T7]).
Textnummer
E119802European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0020OB00011.17G.0928.000Im RIS seit
22.11.2017Zuletzt aktualisiert am
22.11.2017