TE OGH 2017/9/28 2Ob11/17g

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Veröffentlicht am 28.09.2017
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Strehn Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. DI D*****, vertreten durch die

ScherbaumSeebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, und 2. B*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch

Wiedenbauer Mutz Winkler & Partner Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt, wegen zu 1. 400.000 EUR sA und Feststellung und zu 2. 150.000 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 22. November 2016, GZ 39 Cg 127/12v-114, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 29. Februar 2016, GZ 39 Cg 127/12v-103, berichtigt durch den Beschluss vom 8. März 2016, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadenersatz und die Feststellung von deren Haftung für zukünftige Schäden. Sie zieht den Erstbeklagten wegen mangelhafter Planung als Architekt und die Zweitbeklagte wegen mangelhafter Kontrolle und Überwachung als örtliche Bauaufsicht in Hinsicht auf die Errichtung eines Gebäudekomplexes in Wien in Haftung.

Das Erstgericht verurteilte beide Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von 36.883,96 EUR samt (im Urteil näher bezifferten) Zinsen, den Erstbeklagten weiters zur Zahlung von 1.400,26 EUR samt Zinsen. Das Zahlungsmehrbegehren und das Feststellungsbegehren wurden abgewiesen.

Das Berufungsgericht bestätigte in der Hauptsache dieses Urteil.

Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Zweitbeklagten.

Nach Vorlage der Akten wurde am 21. Februar 2017 über das Vermögen der Zweitbeklagten zu AZ 9 S ***** des Landesgerichts Krems an der Donau das Konkursverfahren eröffnet.

Rechtliche Beurteilung

Verfällt eine der Parteien nach Erhebung der Revision und nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof in Konkurs, ist über die Revision, sofern – wie hier – Gegenstand des Rechtsstreits ein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen ist, während der Dauer der gemäß § 7 Abs 1 IO ex lege eintretenden Unterbrechung des Verfahrens nicht zu entscheiden. Es sind vielmehr die Akten vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (RIS-Justiz RS0036752; RS0037039; RS0036996 [T7]).

Textnummer

E119802

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0020OB00011.17G.0928.000

Im RIS seit

22.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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