Entscheidungsdatum
25.04.2017Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art. 90 Abs2Text
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Hillisch über die Beschwerden
- der C. GmbH (VGW-002/069/14448/2016, VGW-002/069/14450/2016) und J. Z. (VGW-002/V/069/14449/2016,
VGW-002/V/069/14451/2016), beide vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, vom 18.10.2016, Zl. A2/138210/2016, mit welchem 1.) gemäß § 53 Abs. 1 Glückspielgesetz (GSpG) die Beschlagnahme angeordnet und 2.) gemäß § 54 Abs. 1 GSpG die Einziehung verfügt wurde,
- des J. Z. (VGW-002/069/1126/2016) und der C. GmbH (VGW-002/V/069/1127/2017), beide vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 29.11.2016, Zl. VStV/916301691725/2016, wegen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 3 (3. Fall) iVm § 2 Abs. 4 Glücksspielgesetz (GSpG) iVm § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG),
- des J. Z. (VGW-002/069/1134/2016) und der C. GmbH (VGW-002/V/069/1135/2017), beide vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 29.11.2016, Zl. VStV/916300893561/2016, wegen Übertretung des § 50 Abs. 4 iVm § 52 Abs. 1 Z 5 Glücksspielgesetz (GSpG) iVm § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG)
nach durchgeführter Verhandlung den
BESCHLUSS
gefasst:
I. Gemäß § 50 iVm § 31 VwGVG wird die zur Zl. VGW-002/069/14450/2016 protokollierte Beschwerde der C. GmbH gegen den angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 18.10.2016, Zl. A2/138210/2016, als unzulässig zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die in Spruchpunkt 2) dieses Bescheids verfügte Einziehung richtet.
II. Gemäß § 50 iVm § 31 VwGVG wird die zur Zl. VGW-002/V/069/14451/2016 protokollierte Beschwerde des J. Z. gegen den angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 18.10.2016, Zl. A2/138210/2016, als unzulässig zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Beschlagnahme und Einziehung des Geräts „Ci.“ mit der Seriennummer „...“ richtet.
III. Gemäß § 50 iVm § 31 VwGVG wird die zur Zl. VGW-002/V/069/1135/2017 protokollierte Beschwerde der C. GmbH gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 29.11.2016, Zl. VStV/916300893561/2016, als unzulässig zurückgewiesen.
sowie
IM NAMEN DER REPUBLIK
zu Recht e r k a n n t:
IV. Im Übrigen wird die zu den Zlen. VGW-002/069/14448/2016, VGW-002/V/069/14449/2016, VGW-002/069/14450/2016 und VGW-002/V/069/14451/2016 protokollierte Beschwerde der C. GmbH und des J. Z. gegen den angefochtenen Beschlagnahme- und Einziehungsbescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 18.10.2016, Zl. A2/138210/2016, als unbegründet abgewiesen.
V. Der zu den Zlen. VGW-002/069/1126/2016 und VGW-002/V/069/1127/2017 protokollierten Beschwerde des J. Z. und der C. GmbH gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 29.11.2016, Zl. VStV/916301691725/2016, wird insoweit stattgegeben, als der Spruch zu lauten hat wie folgt:
„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma C. GmbH und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gem. § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten, dass die C. GmbH zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht hat, indem sie als Lokalinhaberin in dem von ihr betriebenen Lokal „Ju.“ in Wien, F.-straße, den Betrieb der in ihrer Gewahrsame befindlichen Geräte
1) M. mit der Seriennummer ... (FA Nr. 2) im Zeitraum vom 17.04.2016 bis 24.04.2016 um 13:35 Uhr
2) A. mit der Seriennummer ... (FA Nr. 3) im Zeitraum vom 23.04.2016 bis 24.04.2016 um 13:35 Uhr
in Verbindung mit dem Ein-/Auszahlungsgerät „Info-Terminal Ci.“ mit der Seriennummer ... (FA Nr. 1) gestattete, um damit regelmäßig Einnahmen zu erzielen. An den Geräten M. (FA Nr. 2) und A. (FA Nr. 3), jeweils in Verbindung mit dem Ein-/Auszahlungsgerät Info-Terminal Ci., wurde Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an virtuellen Walzenspielen geboten, bei denen Spielern nach Leistung eines Einsatzes für das Erzielen einer bestimmten Symbolkombination, deren Erreichen ausschließlich vom Zufall abhing, ein Gewinn in Aussicht gestellt wurde. Für den Betrieb dieser Geräte lag keine Bewilligung oder Konzession vor.
Sie haben dadurch § 2 Abs. 4 iVm § 52 Abs. 1 Z 1 3. Fall Glücksspielgesetz (GSpG) verletzt.
Die C. GmbH haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die verhängten Geldstrafen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werden über Sie gemäß § 52 Abs. 2 zweiter Strafrahmen iVm § 52 Abs. 1 Z 1 3. Fall GSpG folgende Strafen verhängt:
1) Für das Gerät M. (FA Nr. 2) in Verbindung mit dem Ein- und Auszahlungsgerät (FA Nr. 1) eine Geldstrafe in der Höhe von € 6.000,–, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden und
2) für das Gerät A. (FA Nr. 3) in Verbindung mit dem Ein- und Auszahlungsgerät (FA Nr. 1) eine Geldstrafe in der Höhe von € 5.000,–, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden
(insgesamt € 11.000,– bzw. 39 Stunden).
Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens für Gerät 1) in der Höhe von € 600,– und für Gerät 2) in der Höhe von € 500,– (insgesamt € 1.100,–), das sind 10 % der Strafen, zu leisten.“
VI. Der zu den Zlen. VGW-002/069/1134/2016 protokollierten Beschwerde des J. Z. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 29.11.2016, Zl. VStV/916300893561/2016, wird insoweit stattgegeben, als die verhängte Strafe von € 2.000,– (Ersatzfreiheitsstrafe: 66 Stunden) auf € 1.000,– (Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden) und der gemäß § 64 VStG zu leistende Kostenbeitrag von € 200,– auf € 100,– herabgesetzt und die Tatanlastung auf folgenden Vorwurf eingeschränkt wird:
„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma C. GmbH (Lokalinhaberin) und somit als zur Vertretung dieser Gesellschaft nach außen Berufener am 24. April 2016 um 13:35 Uhr im Lokal „Ju.“, Wien, F.-straße, ihre Mitwirkungspflicht gemäß § 50 Abs. 4 GSpG verletzt, indem Sie keine zur Durchführung von Probespielen notwendige „Ci.“-Karte zur Verfügung gestellt haben.
VII. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang, angefochtene Bescheide und Beschwerden
1. Zum angefochtenen Beschlagnahme- und Einziehungsbescheid (VGW-002/069/14448/2016, VGW-002/069/14450/2016, VGW-002/V/069/14449/2016 und VGW-002/V/069/14451/2016):
1.1. Der angefochtene Bescheid vom 18.10.2016, Zl. A2/138210/2016, hat folgenden Spruch:
„1.) Beschlagnahme
Hinsichtlich der am 24.04.2016, 14.20 Uhr mit Beendigung der Testspiele in Wien, F.-straße im dort befindlichen Lokal „Ju.“ der „C. GmbH“ durch Organe der Finanzpolizei Team ... (Finanzamt ...) gem. § 53 Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSpP) vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte, sonstigen Eingriffsgegenstände und technischen Hilfsmittel
? Ein- und Auszahlungsgerät „Ci.“, Seriennummer „...“, Type „...“, einschließlich einer Zugangskarte „Ci.“, mit der Finanzamtskontrollnummer „1“
? Spielterminal „M.“, Seriennummer „...“, Type „...“, mit der Finanzamtskontrollnummer „2“
? Tablet „A.“, Seriennummer „...“, Type „...“, mit der Finanzamtskontrollnummer „3“ sowie
? den noch festzustellenden allfälligen Inhalt der Gerätekasse
wird gem. § 53 Abs. 1 GSpG die Beschlagnahme angeordnet, weil der Verdacht besteht, dass mit diesen Glücksspielgeräten, sonstigen Eingriffsgegenständen und technischen Hilfsmitteln, mit welchen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde.
Gem. § 39 (6) VStG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen.
2.) Einziehung
Hinsichtlich der am 24.04.2016, 14.20 Uhr mit Beendigung der Testspiele in Wien, F.-straße im dort befindlichen Lokal „Ju.“ der „C. GmbH“ durch Organe der Finanzpolizei Team ... (Finanzamt ...) gem. § 53 Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSpP) vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte, sonstigen Eingriffsgegenstände und technischen Hilfsmittel
? Ein- und Auszahlungsgerät „Ci.“, Seriennummer „...“, Type „...“, einschließlich einer Zugangskarte „Ci.“, mit der Finanzamtskontrollnummer „1“
? Spielterminal „M.“, Seriennummer „...“, Type „...“, mit der Finanzamtskontrollnummer „2“
? Tablet „A.“, Seriennummer „...“, Type „...“, mit der Finanzamtskontrollnummer „3“
mit denen gegen eine Bestimmung des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde, wird zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG gem. § 54 Abs. 1 GSpG die Einziehung verfügt.“
In der Begründung traf die belangte Behörde nähere Ausführungen zur Glücksspieleigenschaft der verfahrensgegenständlichen Geräte, zu den Rahmenbedingungen des Betriebs dieser Geräte und zu den einzelnen Voraussetzungen des Beschlagnahme- und Einziehungsverfahrens.
1.2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde der C. GmbH und des J. Z. mit welcher die Beschwerdeführer die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheids begehren und dies damit begründen, dass keine Glücksspiele angeboten worden seien, unzureichende Tatsachenfeststellungen vorliegen würden und mit der Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes.
2. Das angefochtene Straferkenntnis vom 29.11.2016, Zl. VStV/916301691725/2016, gerichtet an J. Z. sowie die C. GmbH wegen des unternehmerisch Zugänglichmachens (§ 52 Abs. 1 Z 1 3. Fall GSpG) der verfahrensgegenständlichen Geräte, hat folgenden Spruch:
„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma C.s GmbH und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gem. § 9 Abs. 1 VStG im Zeitraum von 17.04.2016 bis 24.04.2016 um 13.35 Uhr, in Wien, F.-straße Lokal „Ju.“, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG ,unternehmerisch zugänglich gemacht, entgegen der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes die funktionsfähigen und in betriebsbereiten Zustand aufgestellten Glücksspielgeräte; 1) M. mit der Seriennummer ... (FA Nr. 2), 2) A. mit der Seriennummer ... (FA Nr. 3), 3) Info-Terminal Ci. mit der Seriennummer ... (inkl Zugangskarte) (FA Nr. 1), an denen Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen ermöglicht wurde, gegen Entgelt die verbotenen Ausspielungen geduldet haben und an der Auszahlung der erzielten Gewinne mitgewirkt haben. Durch die Kontrollorgane der Finanzpolizei Team ... konnte am 24.04.2016 durch Probespiele im Zeitraum von 13.35 Uhr bis 14.20 Uhr festgestellt werden, dass mit den Glücksspielgeräten mehrere Glücksspiele, vor allem virtuelle Walzenspiele, in unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden konnten. Die Firma C.s GmbH haftet gem. § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 52 Abs. 1 Zif. 1 (3.Fall) i.V.m. § 2 Abs. 4 GSpG, BGBl. Nr.620/1989 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 76/2011, iVm § 9 Abs. 1 VStG.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1) 30.000,00
2) 30.000,00
3) 30.000,00
4 Tage(n) 12 Stunde(n)
4 Tage(n) 12 Stunde(n)
4 Tage(n) 12 Stunde(n)
XXX
XXX
XXX
§ 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)
§ 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)
§ 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): --
Vorhaft: keine
Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
1) € 1.000,00
2) € 1.000,00
3) € 1.000,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
€ ---- als Ersatz der Barauslagen für ---- .
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 33.000,00“
2.1. In der Begründung setzte sich die belangte Behörde im Einzelnen mit den Voraussetzungen für eine Bestrafung nach § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG und mit der Rolle des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Ausspielungen auseinander.
Darin führte die belangte Behörde unter anderem aus:
„[…] Dazu wird weiters festgestellt, dass mit den aufgestellten Glücksspielgeräten Glücksspiele vor allen in Form von virtuellen Walzenspiele in unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden können und es handelte sich um Ausspielungen iSd § 2 Abs. 1 GSpG, da diese Glücksspiele von einem Unternehmer angeboten wurden. Die Geräte waren im Lokal von 17.04.2016 bis 24.04.2016 im Lokal betriebsbereit und voll funktionsfähig aufgestellt gewesen. […]
Die gegenständlichen Glücksspieleinrichtungen stellen einen Eingriffsgegenstände in das Glücksspielmonopol des Bundes im Sinne des § 53 Abs. 1 GSpG dar, bei denen der hinreichend begründete Verdacht vorliegt, dass mit ihnen fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde. Bei den aufgestellten Geräten handelt es sich um Glücksspielgeräte und es können Glücksspiele (hier: vorwiegend virtuelle Walzenspiele) iSd § 1 Abs. 1 GSpG durchgeführt werden und es handelte sich um Ausspielungen iSd § 2 Abs. 1 GSpG, da diese Glücksspiele von einem Unternehmer angeboten wurden, der Spieler nur durch Erbringung seines Spieleinsatzes teilnehmen kann und dafür ein Gewinn über einen entsprechenden Gewinnplan in Aussicht gestellt wurde. Der Spieler kann erst nach Leistung seines Spieleinsatzes an dem Spiel teilnehmen welches durch Tastenbetätigung ausgelöst wird. Nach Stillstand der virtuellen Walzen steht ein allfälliger unterschiedlich hohen Gewinn, oder ein Verlustes laut des Gewinnplanes in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen fest. Dazu wird festgestellt, dass für die Ausspielungen keine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erteilt worden ist und auch keine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 GSpG besteht. Der Spieler kann lediglich einen Einsatz für ein Spiel tätigen und nach Start des Spieles wird unmittelbar danach der Gewinn oder Verlust angezeigt. Das Ergebnis des Spieles hängt vom Zufall ab und der Spieler hat auch keine Möglichkeit den Spielerfolg selbst zu bestimmen.
Es ist daher als erwiesen anzusehen, dass Sie als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma C.s GmbH zu verantworten hat, dass Sie im Zeitraum von 17.04.2016 bis 24.04.2016, am angeführten Standort mit den Eingriffsgegenständen, Glücksspiele (nämlich hauptsächlich virtuelle Walzenspiele) in Form von verbotenen Ausspielungen gemäß § 2 Abs. 4 GSpG, an dem Spieler vom Inland aus teilnehmen konnten, unternehmerisch zugänglich gemacht haben. Auf Grund der Erhebungsergebnisse zieht die Firma den wirtschaftlichen Nutzen aus der Veranstaltung der angezeigten Glücksspiele. Sie haben diese Glücksspiele somit mit dem Vorsatz unternehmerisch zugänglich gemacht, um fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen, vornehmlich in Form von virtuellen Walzenspielen, zu erzielen. Es ist daher als erwiesen anzusehen, dass Sie stets dafür gesorgt haben, dass die gegenständlichen Glücksspielgeräte, täglich eingeschaltet wurden und den Spielern betriebsbereit zur Verfügung standen und den Spielern Auskunft über Fragen im Zusammenhang mit der Gerätebedienung erteilt wurden. Den Spielern wurde über deren Wunsch die erzielten Gewinne in Form von Bargeld ausbezahlt und diese ausgefolgten Gewinnbeträge wurden in der Gerätebuchhaltung als Auszahlung verbucht. Es ist daher eine Verwaltungsübertretung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG drittes Tatbild begangen worden, was Sie zu verantworten haben. […]“
2.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die zu VGW-002/069/1126/2016 und VGW-002/V/069/1127/2017 protokollierte Beschwerde von J. Z. und der C. GmbH, mit welcher die Beschwerdeführer die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragen und begründen dies damit, dass keine Glücksspiele angeboten worden seien, mit der Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes und einer Überschreitung der Höchststrafe.
3. Das angefochtene Straferkenntnis vom 29.11.2016, Zl. VStV/916300893561/2016, gerichtet an J. Z. sowie die C. GmbH, wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht, hat folgenden Spruch:
„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma C.s GmbH unterlassen im Lokal „Ju.“ welches in Wien, F.-straße etabliert ist, am 24.04.2016 um 13.35 Uhr im Zuge der Kontrolle, den Organen der öffentlichen Aufsicht (Finanzpolizei), die zur Durchführung ihrer Überwachungstätigkeit berechtigt sind, Betriebsstätten oder Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen nach dem Glücksspielgesetz massiv erschwert und Ihre Mitwirkungspflicht verletzt, da Sie eine „Ci.-Karte“, zur Durchführung von Probespielen nicht sofort zur Verfügung gestellt haben. Diese Karte wurde in weiterer Folge nach Aufforderung eines Kontrollorgans von der Kellnerin aus einer Lade herausgenommen und an das Kontrollorgan ausgefolgt. Nach dem Aufladen konnten damit entgeltliche Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen, auf der Glücksspielplattform „F.“, (welche auf dem Gerät, All in One PC M., geladen war) durchgeführt werden. Sie haben auch die geforderten Auskünfte im Zuge der Niederschrift nicht erteilt, und die Unterschrift verweigert. Die im Zuge dieser Kontrolle vorgefundenen Glücksspielgeräte/Eingriffsgegenstände wurden im Lokal ohne erforderliche Bewilligungen betrieben und vorläufig sichergestellt.
Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§§ 50 Abs. 4 iVm 52 Abs. 1 Z 5 GSpG, iVm § 9 Abs. 1 VStG.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
€ 2.000,00
66 Stunde(n)
XXX
§ 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Vorhaft:
Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
€ ---- als Ersatz der Barauslagen für ---- .
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 2.200,00“
3.1. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschuldigte habe laut der glaubwürdigen Anzeige des mitbeteiligten Finanzamts keinerlei Aussagen über die Glücksspielgeräte gemacht. Die „Ci.-Karte“ sei in weiterer Folge nach Aufforderung eines Kontrollorgans erst von der Kellnerin aus einer Lade herausgenommen und an das Kontrollorgan ausgefolgt worden. Erschwerend sei zu werten, dass die strafbare Handlung trotz Belehrung gesetzt worden sei. Milderungsgründe seien im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen.
3.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die zu VGW-002/069/1134/2016 und VGW-002/V/069/1135/2017 protokollierte Beschwerde von J. Z. und der C. GmbH, mit welcher die Beschwerdeführer die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragen und begründen dies damit, dass keine Glücksspiele angeboten worden seien, keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorliege, mit einem Verstoß gegen das Verbot der Selbstbezichtigung und somit gegen Art. 6 EMRK sowie mit der Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes.
4. Die belangte Behörde traf in allen Verfahren keine Beschwerdevorentscheidungen und legte die Beschwerden dem Verwaltungsgericht Wien samt den Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
5. Das mitbeteiligte Finanzamt erstattete auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts Wien Stellungnahmen, in welchen es dem Beschwerdevorbringen entgegentritt.
6. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung nahm das Verwaltungsgericht Wien in Hinblick auf die Beurteilung der Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes verschiedene amtswegig beigeschaffte Unterlagen zum Akt und verwies die Verfahrensparteien auf die Möglichkeit der Akteneinsicht.
7. Die Beschwerdeführer übermittelten dem Verwaltungsgericht Wien am 16. März 2017 eine weitere Stellungnahme mit Ausführungen zur Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes samt umfassenden Beilagen und zahlreichen Beweisanträgen.
8. Am 20. April 2017 übermittelten die Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht Wien ein Schreiben betreffend die Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Geräte.
9. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 21. März 2017 eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung zu den Verfahren
VGW-002/069/14448/2016-16
VGW-002/069/14450/2016
VGW-002/V/069/1127/2017
VGW-002/V/069/1135/2017
VGW-002/V/069/14449/2016
VGW-002/V/069/14451/2016
VGW-002/069/1126/2016
VGW-002/069/1134/2016
durch, zu welcher jeweils ein Vertreter der Beschwerdeführer und des Finanzamts erschienen und L. Ce. sowie die Kontrollorgane H. und Hu. als Zeugen einvernommen wurden. Die mündliche Verhandlung wurde am 21. April 2017 fortgesetzt und das Kontrollorgan U. als Zeuge einvernommen.
II. Feststellungen
Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:
1. Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse
Inhaber und Betreiber des Lokals „Ju.“, Wien, F.-straße, ist die C. GmbH. Diese war im Aufstellzeitraum auch Inhaberin der verfahrensgegenständlichen Geräte „M.“ mit der Seriennummer „...“, „A.“ mit der Seriennummer „...“ und „Info-Terminal Ci.“ mit der Seriennummer „...“.
Die Geräte „M.“ und „A.“ stehen im Eigentum von J. Z.; in wessen Eigentum das Gerät „Info-Terminal Ci.“ steht, konnte nicht festgestellt werden. Die C. GmbH gestattete die Aufstellung und den Betrieb der Geräte, um zusätzliche Einnahmen, zumindest in Form eines finanziellen Vorteils für den Lokalbetrieb, durch die Benutzung des Glücksspielangebotes zu erlangen.
J. Z. war im Tatzeitraum handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH. Er war im Tatzeitraum rechtskräftig wegen Übertretungen der Gewerbeordnung 1994 vorbestraft.
2. Aufstellung und Funktionsweise der Geräte
Die Geräte „Info-Terminal Ci.“ und „M.“ standen jedenfalls von Anfang Februar 2016 bis zum 24. April 2016 um 13:35 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle) frei zugänglich im Lokal „Ju.“. Das Gerät „A.“ befand sich von 23. April 2016 bis 24. April 2016 im Lokal. Für die Geräte lag keine Bewilligung oder Konzession nach dem Glücksspielgesetz vor.
Auf der im Lokal befindlichen „Ci.“- Karte waren ein Benutzername und ein Kennwort aufgedruckt. Bei dem Gerät „Info-Terminal Ci.“ konnte Geld mittels eines Banknoteneinzugs eingegeben und damit ein Guthaben aufgebucht werden, das über die einzugebenden Kenndaten (Benutzername und Passwort) der Ci.-Karte zugeordnet war.
Die Benutzung der Geräte „M.“ und „A.“ zur Teilnahme an virtuellen Walzenspielen stellte sich wie folgt dar: Als Startseite war die Internetseite F. eingerichtet. Zunächst musste der Benutzer die auf der „Ci.“ Karte befindlichen Zugangsdaten (Benutzername und Passwort) eingeben und somit das diesen Kenndaten zugeordnete Guthaben auf dem Gerät abrufen, dann konnten verschiedene virtuelle Walzenspiele (u.a. „Magic Papyrus“) ausgewählt werden.
Es handelte sich dabei um Walzenspiele, deren Ausgang vom Spieler nicht beeinflusst werden konnte und bei denen abhängig vom gewählten Einsatz im Fall des Zustandekommens von bestimmten Symbolkombinationen Gewinne in Aussicht gestellt wurden. Nach Einsatzleistung konnte mit der Starttaste (Play) ein wenige Sekunden dauernder Walzenlauf ausgelöst werden. Dabei wurden die in senkrechten Reihen angeordneten Symbole so in ihrer Lage verändert, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen besteht. Der Spielerfolg stand nach jedem Stillstand der Walzen in Form eines Gewinnes oder Verlustes des getätigten Einsatzes fest.
Bei der Kontrolle wurden auf den Geräten „M.“ und „A.“ dokumentierte Testspiele durchgeführt. Es wurde das Walzenspiel „Magic Papyrus“ ausgewählt, der Mindesteinsatz betrug dabei € 0,10 mit einem in Aussicht gestellten Höchstgewinn von € 50,–, der Maximaleinsatz betrug € 5,– mit einem in Aussicht gestellten Höchstgewinn von € 2.500,–.
Sowohl das Gerät „Info-Terminal Ci.“ als auch die Geräte „M.“ und „A.“ dienten jedenfalls vorrangig dazu, Spielern die entgeltliche Teilnahme an virtuellen Walzenspielen auf der Seite F. zu ermöglichen, wobei das Gerät „Info-Terminal Ci.“ zum Erwerb bzw. zur Auszahlung eines Guthabens diente, welches dann auf den Geräten „M.“ und „A.“ zur Einsatzleistung auf der Seite F. verwendet werden konnte. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Aufruf der Seite F. und der Einsatz des erworbenen Guthabens auf dieser Seite auch auf dem Gerät „Info-Terminal Ci.“ selbst möglich gewesen wäre.
3. Mitwirkung von J. Z. an der Kontrolle
Im Zuge der Kontrolle des Lokals „Ju.“, in Wien, F.-straße, betraten die Kontrollorgane des mitbeteiligten Finanzamts zunächst das Lokal, meldeten die Kontrolle um 13:35 Uhr bei J. Z., welcher sich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH zu erkennen gab, an und versahen die Geräte „Ci.“ und „M.“ mit Finanzamt Kontrollnummern.
Die Kontrollorgane forderten in der Folge J. Z. auf, eine „Ci.“ Karte auszuhändigen, woraufhin dieser erklärte, keine zu haben, obwohl er es jedenfalls für möglich hielt, dass im Lokal eine „Ci.“ Karte vorhanden war. Nachdem die Kontrollorgane in einer halb geöffneten Lade im Barbereich eine „Ci.“ Karte gefunden hatten, wurde diese von der Kellnerin auf Aufforderung des Kontrollorgans Fi. ausgehändigt.
Die Geräte waren zu Beginn der Kontrolle nicht eingeschaltet und ließen sich zunächst nicht einschalten. Auf Aufforderung der Kontrollorgane gab J. Z. eine Fernbedienung heraus, mit der sich die Geräte einschalten ließen.
In der Folge begannen die Kontrollorgane, mit von J. Z. bereitgestelltem Geld Testspiele an den verfahrensgegenständlichen Geräten durchzuführen.
Um 14:03 wurde J. Z. mitgeteilt, dass die verfahrensgegenständlichen Geräte gemäß § 53 Abs. 2 GSpG vorläufig beschlagnahmt würden, um sicher zu stellen, dass mit den Geräten nicht fortgesetzt oder wiederholt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen werde. Weiters wurde ihm mitgeteilt, dass die Geräte in Verwahrung der Landespolizeidirektion Wien übernommen würden. Um 14:35 Uhr begannen Kontrollorgane mit einer niederschriftlichen Befragung von J. Z., im Rahmen derer J. Z. zunächst darüber informiert wurde, dass „der Verdacht der Übertretung nach dem GSpG“ bestehe. In weiterer Folge verweigerte J. Z. jegliche Auskunft und seine Unterschrift. Die Einvernahme wurde um 14:40 Uhr beendet.
4. Feststellungen zur Beurteilung der Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes
4.1. Mit Bescheid vom 10. Oktober 2011 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der Ö. GmbH als einer von vier Konzessionswerberinnen die Konzession zur Durchführung der Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b GSpG für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2027. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig, Beschwerden der anderen Konzessionswerber an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts waren nicht erfolgreich (VfSlg. 19.717/2012; VwGH 28.5.2013, 2011/17/0304 u. 2013/17/0006).
Mit Bescheid vom 19. Dezember 2012 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der Ca. AG sechs Spielbankenkonzessionen für Stadtstandorte nach § 21 GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.
Mit Bescheid vom 23. September 2013 erteilte die Bundesministerin für Finanzen sechs Spielbankenkonzessionen für Landstandorte nach § 21 GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.
Mit Bescheiden vom 27. Juni 2014 erteilte der Bundesminister für Finanzen der N. AG bzw. der S. AG drei Einzelspielbankenkonzessionen iSd § 21 GSpG für zwei Standorte in Wien und einen in Niederösterreich. Infolge von Beschwerden der Ca. AG behob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 21. Juli 2015 diese drei Bescheide (vgl. BVwG 21.7.2015, W139 2010500-1, W139 2010504-1 und W139 2010508-1). Die gegen diese Entscheidungen gerichteten Revisionen wies der Verwaltungsgerichtshof ab (VwGH 28.6.2016, Ra 2015/17/0082, 0083 und 0085) bzw. zurück (VwGH 27.7.2016, Ra 2015/17/0084).
Infolge des Inkrafttretens der Kompetenzbestimmungen in § 5 GSpG idF der GSpG-Novelle 2010, BGBl. I 73/2010, mit 19. August 2010 schufen die Bundesländer Burgenland, Oberösterreich, Niederösterreich, Steiermark und Kärnten landesgesetzliche Grundlagen für die Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten. Solche Bewilligungen wurden im Burgenland der Ad. AG, der E. AG und der P. AG, in Oberösterreich der Ad. AG, der P. AG und der E. AG, in Niederösterreich der Ad. AG und in Kärnten der Ad. AG und der Am. AG bescheidmäßig erteilt. Im Bundesland Steiermark durften auf Grundlage des § 60 Abs. 25 Z 2 zweiter Satz GSpG Glücksspielautomaten, die auf Grund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 GSpG idF vor der GSpG-Novelle 2010 zugelassen worden sind, bis 31. Dezember 2015 betrieben werden. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung wurden der PE. AG, der P. AG und der N. AG Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten erteilt.
Im Bundesland Wien wurde keine neue landesgesetzliche Grundlage für die Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten geschaffen. Entsprechend der Übergangsbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 2 GSpG durften in Wien daher Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 GSpG alte Fassung zugelassen worden waren, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 betrieben werden.
4.2. In Österreich ist die Teilnahme an Glücksspielen in der Bevölkerung weit verbreitet. So haben im Jahr 2015 etwa 41 % der 14- bis 65-Jährigen innerhalb der letzten zwölf Monate irgendein Glücksspiel um Geld gespielt. Innerhalb eines 30-tägigen Zeitraums nahmen etwa 27 % dieser Altersgruppe an Glücksspielen gegen Geldeinsatz teil. Dieser Wert ist in den Jahren 2009 bis 2015 in etwa gleich geblieben. Das verbreitetste Glücksspiel in Österreich ist im Jahr 2015 das Lotto „6 aus 45“ mit einer Teilnahmequote von 33 % innerhalb der letzten zwölf Monate (weiters Joker bei 14,3 %, Euromillionen bei 13,2 %, Rubbellose bei 8,7 %, klassische Kasinospiele bei 4 %, Sportwetten bei 3,8 %, andere Lotteriespiele bei 1,6 %, Automaten außerhalb Kasinos bei 1,0 %, Automaten innerhalb Kasinos bei 0,5 % und sonstige Glücksspiele bei 0,4 %). Im Jahr 2009 lagen diese Werte für Lotto „6 aus 45“ bei 34,0 %, für Joker bei 10,9 %, für Euromillionen bei 9,0 %, für Rubbellose bei 7,8 %, für klassische Kasinospiele bei 4,9 %, für Sportwetten bei 2,8 %, für andere Lotteriespiele bei 1,5 %, für Automaten außerhalb Kasinos bei 1,2 %, für sonstige Glücksspiele bei 0,9 % und für Automaten innerhalb Kasinos bei 0,6 %.
Beim Vergleich der Ergebnisse von Wien mit den anderen Bundesländern aus dem Jahr 2015 ergeben sich bei den meisten Glücksspielarten (geringfügig) höhere Prävalenzen für die Großstadt. Nur beim Automatenspiel außerhalb und in den Kasinos zeigen sich in Wien geringere Prävalenzwerte, die darüber hinaus gegenüber dem Jahr 2009 deutlich gesunken sind: Im Jahr 2009 hatten 2,8 % der Befragten mindestens einmal in den letzten 12 Monaten an einem Automatenspiel außerhalb eines Kasinos und 1,2 % an einem Automatenspiel in einem Kasino teilgenommen; im Jahr 2015 sanken diese Prävalenzwerte auf 0,8 % (außerhalb Kasinos) bzw. 0,1 % (in Kasinos).
Bei den monatlichen Ausgaben für Glücksspiel in der Gruppe jener Personen, die innerhalb der letzten zwölf Monate an Glücksspielen gegen Geldeinsatz teilgenommen haben, liegt der monatliche Durchschnittswert im Jahr 2015 bei Automatenglücksspiel außerhalb Kasinos mit € 203,20, bei klassischen Kasinospielen mit € 194,20, für Sportwetten bei € 109,60, für Automaten innerhalb Kasinos bei € 100,90 und für die übrigen Arten von Glücksspielen jeweils erheblich unter diesen Werten. Im Jahr 2009 betrugen diese Werte für Automaten außerhalb Kasinos € 316,60, für klassische Kasinospiele € 291,60, für Sportwetten € 46,50 und für andere Arten von Glücksspiel ebenfalls erheblich weniger.
Personen, die kein pathologisches Spielverhalten aufweisen, geben monatlich einen weitaus geringeren Betrag für die Teilnahme an Glücksspielen aus, als jene Personen, welche spielsüchtig sind. So liegt der Mittelwert der monatlichen Ausgaben für Glücksspiel bei Personen mit unproblematischem Glücksspielverhalten 2015 bei € 35,70, bei Personen mit problematischem Spielverhalten bei € 122,50 und bei Personen mit pathologischem Spielverhalten bei € 399,20; der Medianwert hinsichtlich dieser Gruppen liegt bei € 25,00 bzw. € 60,00 bzw. € 100,00.
Bei 1,1 % aller Personen in Österreich zwischen 14 und 65 Jahren liegt ein problematisches oder pathologisches Spielerverhalten nach DSM-IV vor, das sind etwa 64.000 Personen. DSM-IV steht für „Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders“ in seiner vierten Ausgabe und dient der Einordnung psychiatrischer Diagnosen. Das Glücksspiel an Spielautomaten außerhalb von Kasinobetrieben weist mit 21,2 % die höchste Prävalenz pathologischen Spielens auf. Bei Personen mit pathologischem Spielverhalten weist ein überdurchschnittlich hoher Anteil problematischen Alkoholkonsum auf. Im Einzelnen beträgt der Anteil problematischen bzw. pathologischen Spielverhaltens iSd DSM-IV-Kriterien im Jahr 2015 in Österreich bei Lotterien 1,0 % bzw. 1,1 %, bei Rubbellosen 1,3 % bzw. 1,8 %, bei klassischen Kasinospielen 2,7 % bzw. 3,3 %, bei Automaten in Kasinos 3,7 % bzw. 4,4 %, bei Sportwetten 7,1 % bzw. 9,8 % und bei Automaten außerhalb Kasinos 6,0 % bzw. 21,2 %. Im Jahr 2009 betrug die Prävalenz problematischen und pathologischen Spielverhaltens bei Automaten in Kasinos 13,5 %, bei Automaten außerhalb von Kasinos 33,2 %. Von pathologischer Spielsucht sind am stärksten Personen mit niedrigem Bildungsgrad, Arbeitslosigkeit und geringem Haushaltsnettoeinkommen betroffen. In der Gruppe pathologischer Spieler sind Suizidgedanken häufiger und ausgeprägter als in der Restbevölkerung. 26,9 % der pathologisch Spielsüchtigen in Österreich haben selbst einen spielsüchtigen Elternteil, woraus folgt, dass spielsüchtige Eltern mit erhöhter Wahrscheinlichkeit die Sucht an ihre Kinder weitergeben.
Die höchste Wirksamkeit suchtpräventiver Maßnahmen besteht bei der Begrenzung der Anzahl von Spielstätten, der örtlichen Begrenzung von Spielstätten, der Beschränkung des Alkohol- und Tabakkonsums beim Spielen und der Begrenzung von gefährlichen Spielen. Eine geringere Wirksamkeit haben Maßnahmen wie Werbebeschränkungen, zeitliche und/oder monetäre Beschränkungen oder Spielsperren. Die geringste Wirksamkeit weisen Maßnahmen wie Informationskampagnen, Informationszentren in Glücksspielbetrieben oder Personalschulungen auf.
4.3. Im Bundesministerium für Finanzen wurden im Jahr 2012/2013 Leitlinien für Werbestandards nach § 56 GSpG erarbeitet. Diese Werbestandards enthalten eine Reihe von Kriterien, die für die Beurteilung herangezogen werden sollen, ob eine Werbemaßnahme in ihrer Gesamtheit im Sinne des § 56 GSpG als „maßvoll“ zu bezeichnen ist.
Am österreichischen Glücksspielmarkt üben die Ca. AG und die Ö. GmbH eine umfassende Werbetätigkeit für die von ihnen legal angebotenen Glücksspiele aus; dies betrifft insbesondere Lotterien und klassische Kasinospiele. Bei diesen Werbeauftritten werden Glücksspiele teilweise verharmlosend dargestellt; zielgruppenfokussierte Werbung soll der Akquirierung neuer Kundengruppen, zB Jugendliche und Frauen, dienen. Hinsichtlich solcher Werbetätigkeit ergriff der Bundesminister für Finanzen als Aufsichtsbehörde bislang keine Maßnahmen neben der Vorschreibung bescheidmäßiger Auflagen. Für Spielautomaten außerhalb von Kasinos besteht hingegen keine umfassende Werbetätigkeit der legalen (und illegalen) Anbieter im Bundesgebiet.
4.4. Die Aufsicht des Bundesministers für Finanzen über Glücksspielkonzessionäre des Bundes und über Teilbereiche der Aktivitäten von Ausspielbewilligten der Länder ist in den §§ 2, 5, 19, 31, 46 und 56 GSpG festgelegt. Daraus ergibt sich eine Aufsichtsverpflichtung über die inländischen Aktivitäten der Konzessionäre und Landesbewilligten; Aktivitäten der ausländischen Beteiligungen der Konzessionäre obliegen der ausländischen Glücksspielaufsicht. Allerdings können sich durch eine ausländische Glücksspielaufsicht festgestellte rechtskräftige Verstöße von Beteiligungen in zusätzlichen Aufsichtsmaßnahmen sowie im Rahmen von Konzessionserteilungen im Inland auswirken.
Das Aufsichtssystem setzt sich aus einer ex post- und einer ex-ante Kontrolle zusammen. Zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes hat der BMF gemäß § 19 Abs. 2 und § 31 Abs. 2 GSpG bei Bundeskonzessionären bzw. ist dieser gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 GSpG bei Landesbewilligten für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten berechtigt, einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen. Diese Aufsichtsorgane wohnen den Sitzungen beschlussfassender Gremien (zB Hauptversammlung, Aufsichtsrat) bei und haben ein Einspruchsrecht. Sie sind verpflichtet, dem BMF Tatsachen aus ihrem Aufsichtsbereich unverzüglich mitzuteilen. Der BMF ist daher bereits vor Wirksamwerden zB wirtschaftlicher Maßnahmen des Konzessionärs informiert und kann allfällige Folgen auf den nationalen Glücksspielmarkt frühzeitig abwägen.
Durch Bedienstete des Bundesministeriums für Finanzen bzw. des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel werden stichprobenartig und unangekündigt Spielbankbetriebe nach abgabenrechtlichen und ordnungspolitischen Gesichtspunkten einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen unterzogen (sogenannte „Einschau“). Solche Einschauen erfolgen mehrmals jährlich stichprobenartig und unangekündigt durch Bedienstete der BMF-Fachabteilung bzw. des Finanzamts für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (FAGVG).
Im Bereich der Spielbanken wurden gemäß dem jährlichen Bericht des Konzessionärs an die Glücksspielaufsicht im Jahr 2013 in Summe 6.920 Wirtschaftsauskünfte beim KSV 1870, darunter 4.908 über österreichische Spielbankbesucher und 2.012 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR-Raum eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien CRIF (vormals Deltavista) und BISNODE (vormals Wisur) 3.600 online-„Sofort-Checks“. 621.195 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR (inkl. Österreich) wurden im Jahr 2013 den monatlichen Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen. Bei 48.284 davon bestand die begründete Annahme im Sinne des § 25 Abs. 3 GSpG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet ist, was zu 1.359 Informationsgesprächen sowie 741 Beratungen bzw. Befragungen führte.
Neben der Beaufsichtigung des legalen Glücksspiels kommt es auch zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels. So gab es etwa im Jahr 2010 226, 2011 657, 2012 798, 2013 667 und 2014 (bis 3. Quartal) 310 Kontrollen nach dem Glücksspielgesetz.
III. Beweiswürdigung
Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Würdigung des Parteienvorbringens sowie der von den Verfahrensparteien vorgelegten und amtswegig beigeschafften Unterlagen und Einvernahme der Kontrollorgane H., Hu. und U. sowie der Kellnerin L. Ce. in der mündlichen Verhandlung.
1. Der Betrieb des Lokals „Ju.“ durch die C. GmbH ergibt sich aus dem im Akt erliegenden Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA). Daraus ergibt sich, dass die C. GmbH Inhaberin der verfahrensgegenständlichen Geräte war.
Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen hinsichtlich der Geräte „A.“ und „M.“ ergeben sich aus dem diesbezüglichen Schreiben der Beschwerdeführer vom 20. April 2017 und der beigelegten Rechnung betreffend den Kauf des Geräts „A.“.
Die ebenfalls in diesem Schreiben enthaltene Angabe, dass das Gerät „Info-Terminal Ci.“ im Eigentum der C. GmbH stehe, erscheint jedoch unglaubhaft, da die Beschwerdeführer entgegen der ausdrücklichen Aufforderung des Verwaltungsgerichts Wien weder eine Rechnung vorweisen, noch einen sonstigen Nachweis darüber erbringen konnten. Es ist nicht glaubhaft, dass eine buchführungspflichtige Gesellschaft keinerlei Unterlagen zum Erwerb eines derartigen Geräts vorweisen kann.
Zudem gab der Beschwerdeführervertreter in der mündlichen Verhandlung am 21. März 2017 an, dass die Geräte sicher nicht auf Rechnung und Risiko der C. GmbH betrieben worden seien.
Es ist davon auszugehen, dass die C. GmbH die Aufstellung der verfahrensgegenständlichen Geräte gestattete, um damit Einnahmen zu erzielen. Es wäre gänzlich unplausibel, dass die Aufstellung und der Betrieb der verfahrensgegenständlichen Geräte erfolgt seien, ohne zumindest für den Lokalbetrieb einen finanziellen Vorteil zu erzielen.
Aus dem Firmenbuchauszug der C. GmbH ergibt sich, dass J. Z. seit 13. Juli 1993 deren handelsrechtlicher Geschäftsführer ist.
Die verwaltungsstrafrechtliche Vorbestrafung des J. Z. ergibt sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 17.11.2014, VGW-021/015/26417/2014-6.
2. Betreffend die Geräte „M.“ und „Info-Terminal Ci.“ ergibt sich aus der glaubhaften Aussage der Zeugin Ce. in der mündlichen Verhandlung, dass diese Geräte jedenfalls von Anfang Februar 2016 bis 24. April 2016 im Lokal „Ju.“ aufgestellt waren. Aus der Rechnung betreffend den Kauf des Geräts „A.“ ergibt sich, dass sich dieses Gerät lediglich im Zeitraum vom 23. April 2016 bis 24. April 2016 im Lokal „Ju.“ befunden hat.
Die fehlende Bewilligung oder Konzession für die Geräte nach dem Glücksspielgesetz steht außer Streit, die Aktenlage gibt auch keinen Hinweis darauf, dass eine solche Bewilligung oder Konzession vorliegt.
Die Feststellungen zur Funktionsweise der gegenständlichen Geräte ergeben sich im Wesentlichen aus der Dokumentation zur Kontrolle und den durchgeführten Testspielen im Verwaltungsakt. Die Angaben des Kontrollorgans Hu. in der mündlichen Verhandlung am 21. März 2017 zu der Funktion der „Ci.“ Karte, der Funktionsweise des Ein- und Auszahlungsterminals, der Internetseite F. und den auf der Internetseite angebotenen Walzenspielen, welche auf Wahrnehmungen im Rahmen anderer Kontrollen basieren, stimmen mit der Dokumentation im Verwaltungsakt sowie den Angaben des Kontrollorgans U. überein. Die Feststellungen zum Walzenspielangebot auf der Seite F. sowie die Funktionsweise dieser Internetseite ergeben sich zudem aus der vorliegenden Fotodokumentation.
Soweit die Beschwerdeführer ausführen, dass es sich bei dem Gerät „Info-Terminal Ci.“ um eine Aufladestation für Wertkarten handle, die nicht der Ermöglichung von Glücksspiel diente, ist dies als Schutzbehauptung zu werten, zumal die Beschwerdeführer trotz Aufforderung weder Verträge mit dem Betreiber der Geräte und der Internetseite F., noch Abrechnungen betreffend den Betrieb der Geräte, insbesondere zum Nachweis der behaupteten Handywertkartenverkäufe, vorlegten.
Ebenfalls als Schutzbehauptung wird das Vorbringen gewertet, dass es sich beim Gerät „A.“ um ein privat benutztes Notebook (gemeint wohl: Tablet) und beim Gerät „M.“ um ein gewöhnliches Internetterminal ohne Glücksspielangebot handle, da bei beiden als Startseite die Glücksspielseite F. eingerichtet war, auf welcher zunächst die auf der „Ci.“ Karte befindlichen Zugangsdaten eingegeben werden mussten. Weiters ergibt sich aus der Aussage der Zeugin Ce. in der mündlichen Verhandlung, dass beide Geräte Spielern zur Durchführung von Glücksspielen bereitgestellt wurden, wobei sie insbesondere beim Gerät „M.“ assistierte. Es ist für das Verwaltungsgericht Wien daher offenkundig, dass die beiden Geräte in Verbindung mit dem als Ein- und Auszahlungsgerät dienenden „Info-Terminal Ci.“ dazu dienten, interessierten Personen im Lokal „Ju.“ die entgeltliche Teilnahme an virtuellen Walzenspielen auf der Seite F. zu ermöglichen.
4. Der Ablauf der Kontrolle und der Einvernahme des J. Z. ergibt sich aus der Dokumentation im Verwaltungsakt, insbesondere der über die Einvernahme erstellten Niederschrift vom 24. April 2016, und den damit übereinstimmenden Angaben der im Zuge der mündlichen Verhandlung am Verwaltungsgericht Wien einvernommenen Zeugen. Den diesbezüglichen Angaben des Kontrollorgans U., der anwesende Herr habe die Ci.-Karte ausgehändigt, ist nicht zu folgen, da er sich nach eigenen Angaben auf die Geräte konzentriert hatte und sich offensichtlich nicht mehr erinnern konnte, während hingegen die Aussagen der Zeugen H., Hu. und Ce. sowie die Dokumentation im Verwaltungsakt übereinstimmten.
Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, J. Z. habe nicht über eine „Ci.“-Karte verfügt bzw. dies zunächst geglaubt, ist dies nicht glaubhaft. Vielmehr ergibt sich aus der insoweit plastischen und lebensnahen Schilderung des Geschehens durc