RS Lvwg 2017/7/17 VGW-242/023/RP03/8505/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.07.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

17.07.2017

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §8 Abs1
WMG §8 Abs3
WMG §14

Rechtssatz

Die Parteien haben die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen (VwGH 18.06.2014, 2013/09/0172) oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. etwa VwGH 29.04.2014, 2013/04/0164; VwGH 18.02.2010, 2008/07/0087; VwGH 26.02.2016, Ro 2014/03/0004; VwGH 18.05.2016, Ra 2016/04/0050).

Die alleinige Vorlage von Befunden, die über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers keine Aussage treffen sowie die Vorlage nicht mehr aktueller bzw. alter Gutachten ist nicht ausreichend um die Schlüssigkeit und Richtigkeit des vorliegenden aktuellen ärztlichen Gutachtens, mit dem die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers festgestellt wurde, zu widerlegen oder gar diesem auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten.

Schlagworte

Mindestsicherung; Dauerleistung, Einstellung, Neubemessung, Sachverständigengutachten, Schlüssigkeit, Arbeitskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.023.RP03.8505.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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