Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.07.2017Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §8 Abs1Rechtssatz
Die Parteien haben die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen (VwGH 18.06.2014, 2013/09/0172) oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. etwa VwGH 29.04.2014, 2013/04/0164; VwGH 18.02.2010, 2008/07/0087; VwGH 26.02.2016, Ro 2014/03/0004; VwGH 18.05.2016, Ra 2016/04/0050).
Die alleinige Vorlage von Befunden, die über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers keine Aussage treffen sowie die Vorlage nicht mehr aktueller bzw. alter Gutachten ist nicht ausreichend um die Schlüssigkeit und Richtigkeit des vorliegenden aktuellen ärztlichen Gutachtens, mit dem die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers festgestellt wurde, zu widerlegen oder gar diesem auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten.
Schlagworte
Mindestsicherung; Dauerleistung, Einstellung, Neubemessung, Sachverständigengutachten, Schlüssigkeit, ArbeitskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.023.RP03.8505.2017Zuletzt aktualisiert am
21.11.2017