TE Lvwg Erkenntnis 2017/7/17 VGW-242/023/RP03/8505/2017

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Veröffentlicht am 17.07.2017
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Entscheidungsdatum

17.07.2017

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §8 Abs1
WMG §8 Abs3
WMG §14

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Landesrechtspfleger Dolas über die Beschwerde des Herrn R. H., Wien, D.-Gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, Region …, Sozialzentrum … für den … Bezirk, vom 11.05.2017, Zahl MA 40 - SH/2017/1599340-001, mit welchem gemäß §§ 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung im Zusammenhang mit den §§ 1, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) in der geltenden Fassung auf Grund einer Änderung I.) die zuletzt mit Bescheid vom 06.02.2017 Zahl MA40 -SH/2017/01256546-001 zuerkannte Leistung mit 31.05.2017 eingestellt und II.) eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt wurde,

zu Recht e r k a n n t:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, Region …, Sozialzentrum … für den ... Bezirk, hat dem nunmehrigen Beschwerdeführer mit Bescheid vom 11.05.2017 zur Zahl MA 40 - SH/2017/1599340-001, gemäß §§ 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung im Zusammenhang mit den §§ 1, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) in der geltenden Fassung auf Grund einer Änderung I.) die zuletzt mit Bescheid vom 06.02.2017 zur Zahl MA 40 - SH/2017/01256546-001 zuerkannte Leistung mit 31.05.2017 eingestellt und II.) eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt.

Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, dass laut Gutachten der PVA vom 25.4.2017 die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für den allgemeinen Arbeitsmarkt gegeben sei. Seine Leistung sei daher entsprechend der Richtsätze für arbeitsfähige Personen neu zu berechnen gewesen. Es sei weiters eine Meldung beim AMS als arbeitslos erforderlich.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 23.5.2017 gibt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass seine Arbeitsfähigkeit entgegen des Urteils der PVA bzw. der MA 40 nicht gegeben sei. Aufgrund der schweren Diabetes im Jahr 2009 sei eine erfolgreiche Vermittlung am Arbeitsmarkt nicht mehr möglich. Sein Gesundheitszustand sei noch schlechter geworden und könne es daher nicht sein, dass er arbeits- und kursfähig sei.

Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien am 16.6.2017 zur Entscheidung vor.

Aufgrund einer hg. Aufforderung vom 20.6.2017 übermittelte die PVA das ärztliche Gutachten vom 18.4.2017.

Dieses Gutachten wurde mit hg. Schreiben vom 30.6.2017 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit geboten, binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung dazu zu nehmen.

Mit Schreiben vom 13.7.2017 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass es nicht verständlich sei, warum die PVA nicht die Gutachten der Sigmund-Freud Universität aus den Jahren 2015 und 2016 zur Beurteilung mitherangezogen habe. Dies seien auch arbeitsmedizinische Gutachten und könne es nicht sein, dass bei „viel mehr Insulin“ und stärkeren Folgeschäden, er als völlig gesund dastehe. Das AMS habe ihm auch gesagt, dass sein Gesundheitszustand für den Arbeitsmarkt nicht mehr „ausreiche“. Gleichzeitig übermittelte der Beschwerdeführer die arbeitsmedizinischen Gutachten der Sigmund-Freud-Universität vom 17.3.2016 und vom 7.4.2015, das arbeitsmedizinische Sachverständigengutachten des BBRZ Österreich vom 21.5.2013 sowie diverse medizinische Befunde.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Zum Verfahrensgang:

Der 1967 geborene Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und begehrte zuletzt mit Antrag vom 17.1.2017 die Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz. Er wohnt an der Adresse Wien, D.-Gasse zur Hauptmiete und bezieht monatlich 837,76 Euro aus der Mindestsicherung.

Mit Schreiben der Behörde vom 19.1.2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert die Zustimmungserklärung für die Untersuchung zur Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit durch die PVA zu unterschreiben und der Behörde zu übermitteln. Die geforderte Zustimmungserklärung wurde am 3.2.2017 der Behörde vorgelegt.

Mit Bescheid der Magistratsabteilung 40 vom 6.2.2017, zur Zahl MA 40 –SH/2017/01256546-001 wurden dem Beschwerdeführer folgende Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt:

„01.03.2017 bis 31.03.2017 EUR 837,76

01.04.2017 bis 30.04.2017 EUR 837,76

01.05.2017 bis 31.05.2017 EUR 837,76

01.06.2017 bis 30.06.2017 EUR 837,76

01.07.2017 bis 31.07.2017 EUR 837,76

01.08.2017 bis 31.08.2017 EUR 837,76

01.09.2017 bis 30.09.2017 EUR 837,76

01.10.2017 bis 31.10.2017 EUR 837,76

01.11.2017 bis 30.11.2017 EUR 837,76

01.12.2017 bis 31.12.2017 EUR 837,76

01.01.2018 bis 31.01.2018 EUR 837,76

01.02.2017 bis 28.02.2018 EUR 837,76“

Weiters wurde eine Sonderzahlung für Mai und Oktober 2017 in der Höhe von monatlich 837,76 Euro zuerkannt.

Die chefärztliche Stellungnahme der PVA vom 2.5.2017 langte am 5.5.2017 bei der belangten Behörde ein.

In der Folge der nunmehr angefochtene Bescheid vom 11.5.2017 erlassen.

In dem Verwaltungsgericht Wien vorgelegten ärztlichen Gutachten vom 18.4.2017 ist folgende ärztliche Beurteilung betreffend der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers festgehalten:

„Intern präsentiert sich der Klient cardiorespiratorisch stabil, Blutdruck unter Therapie im Normbereich. Der Klient ist bei vorausgesetzter Willensanstrengung am allgemeinen für Tätigkeiten gemäß nachstehendem Leistungskalkül vermittelbar.

Er kann ständig in sitzender, in stehender sowie in gehender Arbeitshaltung ständig leichten sowie mittelschweren körperlichen Tätigkeiten nachkommen, wobei ein Arbeiten unter normalem Zeitdruck eingefordert werden kann. Er ist psychisch durchschnittlich belastbar, sein geistiges Leistungsvermögen ist ausreichend für einfache Tätigkeiten.

Der Klient ist in der Lage unter Berücksichtigung der üblichen Arbeitspausen Schichtarbeiten zu übernehmen, es können überwiegend leichte und auch mittelschwere Lasten gehoben und getragen werden. Ein Arbeitsweg von mindestens 500 Meter ohne Pause ist zumutbar.“

Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen gründen sich auf den unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz -WMG) ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

Gemäß § 1 Abs. 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes dient die Bedarfsorientierte Mindestsicherung der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich.

Gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer

1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,

2. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,

3. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,

4. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.

Gemäß § 5 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.

Gemäß § 7 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

Gemäß § 7 Abs. 2 WMG erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:

1. Volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft.

2. Volljährige Personen im gemeinsamen Haushalt, zwischen denen eine unterhaltsrechtliche Beziehung oder eine Lebensgemeinschaft besteht, bilden eine Bedarfsgemeinschaft.

3. Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft.

4. Volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe und volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil bilden mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft.

5. Volljährige Personen ab dem vollendeten 21. Lebensjahr und volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie im gemeinsamen Haushalt mit einem Eltern- oder Großelternteil leben.

Gemäß § 8 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs auf Grund der Mindeststandards gemäß Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.

Gemäß § 8 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes betragen die Mindeststandards:

1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung

a) für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben;

b) für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach Z 3 oder Z 4 (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher) eine Bedarfsgemeinschaft bilden;

2. 75 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 leben;

3. 50 vH des Wertes nach Z 1

a) für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 4;

b) für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 4;

4. 27 vH des Wertes nach Z 1 für minderjährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 3.

Gemäß § 8 Abs. 3 WMG sind Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben und volljährigen, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähigen Personen ist zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des

Mindeststandards zuzuerkennen. Ein 13. oder 14. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen.

Gemäß § 14 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Hilfe suchende oder empfangende Personen verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, sich nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person nach angemessener Frist keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann, ist sie verpflichtet, auch Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, die nicht unmittelbar ihrer beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen, die ihr jedoch im Hinblick auf diese zugemutet werden können. Bei weiter andauernder Arbeitslosigkeit ist sie verpflichtet, andere Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, auch wenn sie nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen.

Gemäß § 14 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes darf der Einsatz der eigenen Arbeitskraft nicht verlangt werden von Personen, die

1. das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben,

2. erwerbsunfähig sind,

3. Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen,

4. pflegebedürftige Angehörige, welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen,

5. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a, 14b Bundesgesetz, mit dem arbeitsvertragsrechtliche Bestimmungen an das EG-Recht angepasst, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, und das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz und das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz geändert werden) leisten,

6. in einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, sofern sie noch keine abgeschlossene Erwerbsausbildung oder Schulausbildung auf Maturaniveau haben.

Gemäß § 15 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen nicht entsprechend mitwirkt, der im Rahmen der Bemessung auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts stufenweise bis zu 50 vH zu kürzen. Bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung, die Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen, ist eine weitergehende Kürzung bis zu 100 vH zulässig.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) vom 1.1.2016, LGBl. Nr. 38/2010 in der Fassung LGBl. Nr. 10/2016 lauten wie folgt:

Artikel I§ 1.Mindeststandards, Grundbeträge zur Deckung des Wohnbedarfs und Geringfügigkeitsgrenze

(1) Für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, und für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach § 7 Abs. 2 Z 3 oder Z 4 WMG eine Bedarfsgemeinschaft bilden, beträgt der Mindeststandard

EUR 837,76.

Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs:

 

a)

für volljährige Personen, soweit sie nicht unter lit. b fallen

EUR 209,44;

b)

für Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben, oder für auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen

EUR 113,10.

 

 

Der Beschwerdeführer ist in Wien wohnhaft und österreichischer Staatsbürger, sodass er grundsätzlich zum Bezug von Leistungen nach dem WMG berechtigt ist.

Hinsichtlich der Zuerkennung des Mindeststandards ist zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist und seine Arbeitskraft im Sinne des § 14 WMG einzusetzen hat; nur für den Fall der Erwerbsunfähigkeit gebührt ihm eine Sonderzahlung in den Monaten Mai und Oktober (vgl. § 8 Abs. 3 WMG).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unterliegen Sachverständigengutachten der freien Beweiswürdigung der Behörde (vgl. VwGH 23.1.2001, Zl. 2000/11/0263). Die Behörde hat darauf zu achten, dass diese vollständig, schlüssig (VwGH 18.1.1994, Zl. 93/07/0009) und widerspruchsfrei (VwGH 20.12.1995, Zl. 90/12/0125) sind.

Nach der vorliegenden ärztlichen Beurteilung bzw. der chefärztlichen Stellungnahmen der PVA ist der Beschwerdeführer seit 18.4.2017 zumindest eingeschränkt arbeitsfähig.

Die Erstellung eines neuen Gutachtens war nicht geboten, weil das vorliegende ärztliche Gutachten dem erkennenden Gericht weder unvollständig, noch unschlüssig oder gar widersprüchlich erscheint.

Allein die Tatsache, dass das Gutachten nicht das vom Beschwerdeführer erwünschte Ergebnis gebracht hat, rechtfertigt nicht die Erstellung eines weiteren Gutachtens durch einen anderen (Fach-)Arzt.

Die Parteien haben die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen (VwGH 18.06.2014, 2013/09/0172) oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. etwa VwGH 29.04.2014, 2013/04/0164; VwGH 18.02.2010, 2008/07/0087; VwGH 26.02.2016, Ro 2014/03/0004; VwGH 18.05.2016, Ra 2016/04/0050).

Die alleinige Vorlage von Befunden, die über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers keine Aussage treffen sowie die Vorlage nicht mehr aktueller bzw. alter Gutachten ist nicht ausreichend um die Schlüssigkeit und Richtigkeit des vorliegenden aktuellen ärztlichen Gutachtens, mit dem die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers festgestellt wurde, zu widerlegen oder gar diesem auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten.

Auch aus den vorgelegten arbeitsmedizinischen Gutachten der Sigmund-Freud-Privat-Universität aus den Jahren 2015 und 2016 geht lediglich eine befristete Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bis 11.3.2016 und bis 9.3.2017 hervor. Daraus kann daher kein Widerspruch zum aktuellen ärztlichen Gutachten erkannt werden.

Nach den Feststellungen des Gutachtens ist der Beschwerdeführer nicht erwerbsunfähig im Sinne des § 14 WMG.

Er ist daher verpflichtet, seine Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen und an arbeitsintegrativen Maßnahmen entsprechend mitzuwirken. Die Zuerkennung einer Dauerleistung scheidet daher aus.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Da die Sach- und Rechtslage ausreichend geklärt ist und eine Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Mindestsicherung; Dauerleistung, Einstellung, Neubemessung, Sachverständigengutachten, Schlüssigkeit, Arbeitskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.023.RP03.8505.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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