TE Lvwg Erkenntnis 2017/8/9 VGW-242/002/RP12/8052/2017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.08.2017
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Entscheidungsdatum

09.08.2017

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §4 Abs3
WMG §7
WMG §9
WMG §10

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrechtspflegerin Schussek über die Beschwerde des Herrn P. F. vom 23.5.2017 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, Sozialzentrum …, vom 25.4.2017, Zahl MA 40 - SH/2017/01542617-001,

zu Recht e r k a n n t:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für den Zeitraum von 21.03.2017 bis 30.09.2017 zuerkannt wird.

Die Leistung beträgt:

von 21.03.2017 bis 31.03.2017  € 297,26

von 01.04.2017 bis 30.04.2017  € 51,29

von 01.05.2017 bis 31.05.2017  € 76,66

von 01.06.2017 bis 30.06.2017  € 51,29

von 01.07.2017 bis 31.07.2017  € 76,66

von 01.08.2017 bis 31.08.2017  € 27,07

von 01.09.2017 bis 30.09.2017  € 77,81

Hinsichtlich des Antrags auf Mietbeihilfe bleibt die Abweisung aufrecht.

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, hat mit Bescheid vom 25.04.2017 zur Zl. MA 40 – SH/2017/01542617-001, den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 21.03.2017 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) für den Zeitraum von 21.03.2017 bis 31.05.2017 gemäß §§ 4, 7, 8, 9, 10 und 12 Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) idgF in Zusammenhang mit den §§ 1, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) idgF, abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es auf Grund der Höhe des Einkommens zu einer Überschreitung der Mindeststandards komme. Da der Anspruch auf Arbeitslosengeld erst verspätet ab 01.03.2017 geltend gemacht worden sei, sei dieser vor genannten Zeitpunkt fiktiv zur Anrechnung gebracht worden.

Er bewohne die Wohnung in Gemeinschaft mit weiteren Personen. Daher sei der Betrag der maximal gewährten Mietbeihilfe aufzuteilen. Da der auf ihn verbleibende, entfallende Mietaufwand bereits durch den Grundbetrag für Wohnbedarf, welcher in der Mindestsicherung enthalten sei, abgedeckt ist, sei der Antrag auf Mitbeihilfe abzuweisen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 23.05.2017, worin der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführt, dass das Einkommen nicht zu hoch sei. Die Behörde habe Einkommen veranschlagt, welches ihm nicht zufließe. Insbesondere sei die Zurechnung eines „sonstigen anrechenbaren Einkommen“ mit € 400,-- monatlich nicht erklärbar. Erst dadurch ergäbe sich sein zu hohes Einkommen.

Die Magistratsabteilung 40 legte die Beschwerde mit dem Bezug habenden Akt dem Verwaltungsgericht Wien vor.

Auf Grund einer Anfrage des Verwaltungsgerichts Wien vom 13.06.2017 wurde von der TU Wien mit Schreiben vom 21.06.2017 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer für das Sommersemester 2017 fortgemeldet, allerdings beurlaubt sei.

Zur Klärung des Sachstandes führte das Verwaltungsgericht Wien am 12.07.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer und die belangte Behörde als Parteien geladen waren. Der Beschwerdeführer ist in Begleitung eines Rechtsbeistandes zur Verhandlung ladungsgemäß erschienen. Die belangte Behörde verzichtete mit Schreiben vom 30.06.2017 auf die Teilnahme und ließ die Verhandlung auch unbesucht.

In der am 12.07.2017 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien hat der Beschwerdeführer wie folgt zu Protokoll gegeben:

„Ich habe bei meiner Akteneinsicht bereits festgestellt, dass eine Anfrage an die TU Wien bezüglich eines Studiums ergangen ist. Ich war als ordentlicher Studierender im Sommersemester 2017 beurlaubt. Der Grund war eine Erkrankung, welche ich zum Glück soweit überstanden habe. Ob ich im Wintersemester 2017 weiter studiere, hängt von meiner Nachuntersuchung ab.

Zu meiner Wohnsituation kann ich angeben, dass wir zu dritt wohnen und uns die Kosten teilen. Als Bestätigung lege ich eine Vereinbarung vor, unterschrieben von meinen Mitbewohnern und mir. Die Wohnung hat ca. 60 m² und drei Zimmer, eine Küche, Bad und WC. Wir hatten mit der Wohnung sehr großes Glück, da sie für eine WG perfekt ist. Strom und Gas wird ebenfalls aufgeteilt. Lebensmittel und Kosmetik besorgt sich jeder selbst. Jeder von uns bewohnt ein Zimmer, lediglich die Küche, das Bad und das WC wird gemeinsam genutzt.

Bezüglich meines Einkommens gebe ich an, dass ich bis Februar 2017 eine Studienförderung in der Höhe von € 442,-- erhalten habe. Durch meine Krankheit und die Beurlaubung vom Studium wurde die Förderung für das Sommersemester 2017 ruhend gelegt. Ich könnte diese erst wieder im Wintersemester 2017 beziehen. Die Studienförderung wird einjährig für den Zeitraum September bis August bewilligt. Die Familienbeihilfe erhalte ich mittlerweile auf Grund meines Alters auch nicht mehr.

Vorgelegt werden von mir Kontoauszüge von Ende 2016 bis 9.3.2017. Die Kontoauszüge ab 9.3.2017 werde ich innerhalb von zwei Wochen nachreichen. Vorgelegt wird ein Schreiben, unterzeichnet vom BF und seinem Vater, woraus hervorgeht, dass dieser keine Unterhaltszahlungen leistet. Ebenfalls vorgelegt wird die Vereinbarung über die Aufteilung der Mietkosten sowie die Vorschreibung für März 2017. Vorgelegt wird darüber hinaus ein Kontoauszug vom D. F. (Bruder des BF) beginnend mit Ende 2016 bis Anfang März 2017. Vorgelegt wird überdies der Bescheid über die Ruhendstellung der Studienbeihilfe für den Zeitraum März bis August 2017. Vorgelegt wird ebenfalls eine Anmeldung ab 3.7.2017 als Ferialpraktikant. Geplant ist ein zweimonatiges Dienstverhältnis.

Bezüglich der Einkommensberechnung der MA 40 möchte ich anführen, dass diese nicht stimmen kann. Mir ist kein sonstiges anrechenbares Einkommen in der Höhe von € 400,-- bekannt. Auch kann ich mir nicht erklären, wie die MA 40 auf diesen Betrag kommt.

Bezüglich der Ermittlungen möchte ich zum fiktiv angerechneten Arbeitslosengeld für den Monat Februar 2017 ausführen, dass bis zu diesem Zeitpunkt offiziell das Wintersemester 2016 gelaufen ist und somit erst ab Anfang 2017 einen Antrag stellen habe können. Das Krankengeld deckt sich mit der Höhe des Arbeitslosengeldes. Krankengeld habe ich bis 30.6.2017 bezogen. Bis zu meinem Praktikum stand mir Arbeitslosengeld zu. Bezüglich der Mietbeihilfe ist keine Berechnung ausgeführt, sodass sich mir nicht erschließt, wie die MA 40 zu dem Schluss kommt, dass mir keine zusteht. Anführen möchte ich noch, dass in den Berechnungsblättern der MA 40 zwei Personen in der Wohnung angeführt sind, wir allerdings zu dritt leben.

Abschließend möchte ich anmerken, dass ich per Gesetz durch die Beurlaubung kein Student mehr bin und ich auch aus diesem Grund Arbeitslosengeld bekommen habe. Ich ersuche um eingehende Überprüfung. Für mich geht es hier lediglich um den Zeitraum ab Antragstellung bis zur Aufnahme meines Praktikums.“

Vom Beschwerdeführer wurden nachträglich noch die Kontoauszüge ab März 2017, ein Auszug von seinen Sparbüchern für den antragsrelevanten Zeitraum sowie der Nettolohnzettel von W. GmbH für Juli 2017 vorgelegt.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung, dem vorliegenden Akteninhalt und den im Verfahren vorgelegten Unterlagen wird nachstehender Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Der Beschwerdeführer hat am 21.03.2017 einen Antrag auf Mindestsicherung gestellt. Er ist 1993 geboren und österreichischer Staatsbürger. Er ist gemeinsam mit seinem Bruder, Herrn D. F. und einem Freund, Herrn M. L., an der Adresse in Wien, M.-Straße wohnhaft. Für die Wohnung ist eine Gesamtmiete von € 606,40 zu bezahlen. Die Miete wird durch die drei Bewohner gleichmäßig aufgeteilt.

Der Beschwerdeführer hat bis inklusive Februar 2017 Studienförderung in Höhe von monatlich € 442,-- erhalten. Im Februar 2017 scheint noch eine Extrazahlung in Höhe von € 50,-- auf. Ebenso wurde ihm im Februar 2017 noch die Familienbeihilfe 02/17 in Höhe von € 227,30 als Direktleistung überwiesen. Er erhielt für den Zeitraum von 01.03.2017 bis 04.03.2017 Arbeitslosengeld in Höhe von tägl. € 25,37. Ab 05.03.2017 bis 30.06.2017 erhielt er Krankengeld in Höhe von tägl. € 25,37. Seit 03.07.2017 ist er als Ferialpraktikant bei der W. GmbH mit einem Monatslohn von € 957,08 brutto beschäftigt. Für den Monat Juli 2017 wurde ihm ein Nettolohn in der Höhe von € 759,95 ausbezahlt. Der Beschwerdeführer besitzt kein verwertbares Vermögen und übersteigen weder die Sparguthaben noch der Kontostand den Vermögensfreibetrag von € 4.188,79 (§ 4 WMG-VO 2016).

Des Weiteren war der Beschwerdeführer als ordentlicher Studierender für das Sommersemester 2017 auf Grund seiner Erkrankung beurlaubt gewesen. Er hat in diesem Semester weder eine Lehrveranstaltung besucht noch eine Prüfung abgelegt. Dies war ihm auf Grund der Beurlaubung untersagt. Daher hat auch seine Studienbeihilfe für den Zeitraum von März 2017 bis August 2017 geruht.

Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) lauten auszugsweise wie folgt:

§ 1.

Ziele und Grundsätze

(1) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung hat zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

(2) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung erfolgt durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.

(3) Die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

(4) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung dient der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich.

§ 4.

Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen

(1) Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat, wer

1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,

2. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,

3. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,

4. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.

(2) Ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe besteht ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.

(3) Personen, die bereits eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder eine Schulausbildung auf Maturaniveau haben und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolvieren, steht ein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht zu.

§ 7.

Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs

(1) Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

(2) Die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach folgenden Kriterien:

1. Volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft.

2. Volljährige Personen im gemeinsamen Haushalt, zwischen denen eine unterhaltsrechtliche Beziehung oder eine Lebensgemeinschaft besteht, bilden eine Bedarfsgemeinschaft.

3. Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft.

4. Volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe und volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil bilden mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft.

5. Volljährige Personen ab dem vollendeten 21. Lebensjahr und volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie im gemeinsamen Haushalt mit einem Eltern- oder Großelternteil leben.

(3) Bezieht eine zur Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige oder volljährige Person mit Anspruch auf Familienbeihilfe oder eine volljährige Person bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze eine Unterhaltsleistung von einer nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Person, eine Lehrlingsentschädigung oder ein sonstiges Einkommen, das die Höhe des für diese Person maßgeblichen Mindeststandards übersteigt, so ist diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.

(4) Ist die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen einer minderjährigen Person nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar und ist die Höhe des Anspruchs nicht gerichtlich festgestellt oder nur frei vereinbart, so ist diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.

(5) Die Geringfügigkeitsgrenze wird unter Berücksichtigung der Bezug habenden bundesgesetzlichen Bestimmungen im ASVG durch Verordnung der Landesregierung festgelegt.

§ 8.

Mindeststandards

(1) Die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs erfolgt auf Grund der Mindeststandards gemäß Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.

(2) Die Mindeststandards betragen:

1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung

a) für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben;

b) für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach Z 3 oder Z 4 (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher) eine Bedarfsgemeinschaft bilden;

2. 75 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 leben;

3. 50 vH des Wertes nach Z 1

a) für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 4;

b) für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 4;

4. 27 vH des Wertes nach Z 1 für minderjährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 3.

(3) Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben und volljährigen, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähigen Personen ist zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Ein 13. oder 14. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen.

(4) Der Mindeststandard nach Abs. 2 Z 1 erhöht sich mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung kundgemacht.

§ 9.

Mietbeihilfe

(1) Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf wird an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.

(2) Die Mietbeihilfe ist, bei durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesenen tatsächlich höheren Kosten der Abdeckung des Wohnbedarfs, bis zur Höhe der Bruttomiete zuzuerkennen und wird wie folgt berechnet:

1. Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Abs. 3.

2. Dieser Ausgangswert wird durch die Anzahl der in der Wohnung lebenden volljährigen Personen geteilt und mit der Anzahl der volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft multipliziert.

3. Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach § 8 Abs. 2 abgezogen:

a) für jede volljährige Hilfe suchende oder empfangende Person ein Betrag in der Höhe von 25 vH;

b) für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Person, wenn sie alleinstehend ist oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft lebt, ein Betrag in der Höhe von 13,5 vH;

c) für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Person, wenn bei mehr als einer Person der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vorliegen, ein Betrag von 9 vH.

(3) Die Mietbeihilfenobergrenzen werden pauschal nach Maßgabe der in der Wohnung lebenden Personen und der angemessenen Wohnkosten unter Berücksichtigung weiterer Beihilfen durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt.

§ 10.

Anrechnung von Einkommen und sonstigen Ansprüchen bei der Bemessung der Mindestsicherung

(1) Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.

(2) Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.

(3) Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, sind bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist.

(4) Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, sind auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.

§ 14.

Einsatz der Arbeitskraft

Mitwirkung an arbeitsintegrativen Maßnahmen

(1) Hilfe suchende oder empfangende Personen sind verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, sich nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person nach angemessener Frist keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann, ist sie verpflichtet, auch Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, die nicht unmittelbar ihrer beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen, die ihr jedoch im Hinblick auf diese zugemutet werden können. Bei weiter andauernder Arbeitslosigkeit ist sie verpflichtet, andere Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, auch wenn sie nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen.
(2) Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft darf nicht verlangt werden von Personen, die

1. das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben,

2. erwerbsunfähig sind,

3. Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen,

4. pflegebedürftige Angehörige, welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen,

5. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a, 14b Bundesgesetz, mit dem arbeitsvertragsrechtliche Bestimmungen an das EG-Recht angepasst, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz– AVRAG, und das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz und das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz geändert werden) leisten,

6. in einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, sofern sie noch keine abgeschlossene Erwerbsausbildung oder Schulausbildung auf Maturaniveau haben.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien 2016 (WMG-VO 2016) lauten auszugsweise wie folgt:

§ 1.

Mindeststandards, Grundbeträge zur Deckung des Wohnbedarfs und Geringfügigkeitsgrenze

(1) Für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, und für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach § 7 Abs. 2 Z 3 oder Z 4 WMG eine Bedarfsgemeinschaft bilden, beträgt der Mindeststandard                                                          EUR 837,76

Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs

a)   für volljährige Personen, soweit sie nicht unter lit. b fallen EUR 209,44

§ 2.

Mietbeihilfenobergrenzen

(1) Die Mietbeihilfenobergrenzen betragen:

bei 1 bis 2 Bewohnerinnen oder Bewohnern EUR 313,10

bei 3 bis 4 Bewohnerinnen oder Bewohnern EUR 328,27

……

(2) Die Mietbeihilfenobergrenzen beinhalten den jeweiligen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs.

Es wird vorab festgestellt, dass die nachträglich bekannt gewordene Tatsache, dass der Beschwerdeführer ein beurlaubter Student ist, der Zuerkennung einer Leistung nicht im Wege steht. Dem Beschwerdeführer war es auf Grund seiner Beurlaubung untersagt an Lehrveranstaltungen teilzunehmen und Prüfungen abzulegen. Die Aufnahme einer Arbeit war ihm auf Grund seiner vorübergehenden Erwerbsunfähigkeit in Folge einer Erkrankung nicht möglich (vgl. § 14 Abs. 2 WMG). Er hat für diesen Zeitraum sowohl Arbeitslosengeld als auch Krankengeld bezogen.

Zum Einkommen:

Die belangte Behörde ist in dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.04.2017 von einem Einkommen in Höhe von € 25,37 tägl. ab 01.03.2017 (Arbeitslosengeld AMS bzw. Krankengeld GKK) sowie € 400,-- monatlich ab 01.01.2017 als sonstiges Einkommen ausgegangen. Fiktiv angerechnet wurde ein Arbeitslosengeld in Höhe von € 25,37 tägl. für den Monat Februar 2017.

Auf den vorliegenden Kontoauszügen (Zeitraum ab Jänner 2017) des Beschwerdeführers ist kein wiederkehrendes Einkommen in Höhe von € 400,-- ersichtlich. Vielmehr ist aus dem Akteninhalt erkennbar und wurde dies auch durch Vorlage eines Kontoauszuges von Herrn D. F. belegt, dass diese Beträge als Taschengeld monatlich von Hrn. R. F. an den Bruder des Beschwerdeführers, überwiesen wurden (ABl. 12 ff). Es wird daher festgehalten, dass der Beschwerdeführer über kein monatliches zusätzliches Einkommen in Höhe von € 400,-- verfügt hat und ihm ab 01.03.2017 tatsächlich nur ein Betrag von tägl. € 25,37 zur Verfügung gestanden ist. Im Monat Februar 2017 hat er Familienbeihilfe in Höhe von € 227,30 und Studienförderung in Höhe von insgesamt € 492,-- erhalten.

Das von der belangten Behörde fiktiv angerechnete Einkommen für den Monat Februar 2017 kann auf Grund des o.a. Sachverhaltes (Student Wintersemester 2016/2017) nicht angerechnet werden, da ihm zu diesem Zeitpunkt noch kein Arbeitslosengeld zustand. Der Beschwerdeführer ist seiner Verpflichtung zur Beantragung des Arbeitslosengeldes somit zeitgerecht nachgekommen.

Daraus ergeben sich ausgehend von einem Mindeststandard gemäß § 1 Abs. 1 WMG-VO von € 837,76 (darin enthalten der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in Höhe von € 209,44) und einem Einkommen im Monat Februar 2017 in Höhe von insgesamt € 719,30, ab 01.03.2017 von tägl. € 25,37 bis 02.07.2017 sowie einem Nettolohn für den Monat Juli 2017 von € 759,95 folgende Leistungen:

Monat März 2017 von 21.03.2017 bis 31.03.2017:

Einkommen € 719,30

Aliquotierte Mindestsicherung in Höhe von € 42,03.

Monat April 2017:

Einkommen € 786,47 (€ 25,37 x 31)

Mindestsicherung in Höhe von € 51,29.

Monat Mai 2017:

Einkommen € 761,10 (€ 25,37 x 30)

Mindestsicherung in Höhe von € 76,66.

Monat Juni 2017:

Einkommen € 786,47 (€ 25,37 x 31)

Mindestsicherung in Höhe von € 51,29.

Monat Juli 2017:

Einkommen € 761,10 (€ 25,37 x 30)

Mindestsicherung in Höhe von € 76,66.

Monat August 2017:

Einkommen € 810,69 (€ 25,37 x 2 plus € 759,95)

Mindestsicherung in Höhe von € 27,07.

Monat September 2017:

Einkommen € 759,95

Mindestsicherung in Höhe von € 77,81.

Hierbei wird angemerkt, dass sowohl Arbeitslosengeld als auch Krankengeld und der Nettolohn im Nachhinein ausbezahlt werden und das Geld somit erst im Folgemonat angerechnet werden kann. Die Familienbeihilfe und die Studienförderung für Februar 2017 wurden Anfang Februar 2017 ausbezahlt und sind daher auch für dieses Monat als Einkommen anzurechnen. Nicht beanspruchte und dem Beschwerdeführer zustehende Leistungen (z.B. AMS-Leistungen) werden fiktiv angerechnet.

Die Leistung war bis September 2017 zu gewähren, da der Beschwerdeführer nach einer positiven Nachuntersuchung sein Studium fortsetzen möchte und ihm ab diesem Zeitpunkt keine Leistungen mehr zustehen.

Zur Mietbeihilfe:

Der Beschwerdeführer teilt sich die Miete mit zwei weiteren Mitbewohnern. Dies ergibt sich aus der vorliegenden Vereinbarung zwischen den einzelnen Mitbewohnern vom 28.02.2017. Jeder der Bewohner übernimmt einen Anteil der Miete in Höhe von € 202,13.

Eine Berechnung des Anspruches hat wie folgt ergeben:

Da der Beschwerdeführer nur einen Teil der Miete, nämlich € 202,13 bezahlt, ist auch nur dieser Betrag zur Berechnung heranzuziehen. Wie bereits oben ausgeführt, ist im Mindeststandard gemäß § 1 Abs. 1 WMG-VO von € 837,76 der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in Höhe von € 209,44 enthalten. Da dieser Betrag den zu zahlenden Mietanteil des Beschwerdeführers übersteigt war der Anspruch auf Mietbeihilfe zu verneinen.

Auf Grund der Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung war der angefochtene Bescheid entsprechend abzuändern und spruchgemäß zu entscheiden.

Abschließend wird auf § 21 Abs. 1 WMG verwiesen, wonach Hilfe empfangende Personen jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, voraussichtlich länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohnort unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen haben.

Der Beschwerdeführer ist angehalten seinen Nettolohnzettel für den Monat August 2017 der belangten Behörde nach Erhalt sofort zu übermitteln, und auch bekannt zu geben, ob und ab wann er wieder Studienförderung bezieht, um gegebenenfalls eine rechtzeitige Anpassung seiner Leistung zu ermöglichen.

Schlagworte

Mindestsicherung; Student, Krankheit, Beurlaubung vom Studium; Einkommen, Mietbeihilfe, Wohngemeinschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.002.RP12.8052.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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