Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
25.09.2017Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art. 8 Abs1Rechtssatz
„Erkennt ein sich auf mangelnde Sprachkenntnisse berufender Fremder die ihm zugestellte behördliche Erledigung als Bescheid, so ist er verpflichtet, sich - allenfalls unter Beiziehung eines Übersetzers - mit dessen Inhalt einschließlich der Rechsmittelbelehrung vertraut zu machen (Hinweis E 25.1.1996, 95/19/1597). Unterlässt er dies, so ist ihm eine den minderen Grad des Versehens übersteigende Sorgfaltspflicht anzulasten. Die "mangelnde Rechtskennntnis" - gemeint offenbar die Unkenntnis der Möglichkeit, gegen den Bescheid Berufung zu erheben - ist eine Folge dieses Sorgfaltsverstoßes, weil der Fremde bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt auch Kenntnis von der dem Bescheid angeschlossenen Rechtsmittelbelehrung, wonach eine binnen zwei Wochen einzubringende Berufung gegen den Bescheid zulässig ist, erlangt hätte.“ (VwGH vom 12.12.1997, Zl. 96/19/3394). Das vom Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit fehlenden Deutschkenntnissen Gesagte gilt wohl grundsätzlich und daher sinngemäß auch für rechtserhebliche Aufforderungen (Verfahrensanordnungen) der Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens gegenüber der Partei in Bezug auf die fristgebundene parteiliche Mitwirkungspflicht.
Schlagworte
Verfahrensrecht; Mindestsicherung, Mitwirkungspflicht; Staatssprache, Übersetzer, DolmetscherEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.021.RP25.6615.2017Zuletzt aktualisiert am
21.11.2017