Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
26.09.2017Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §28 Abs1Rechtssatz
Der VwGH vertrat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass ein bei ihm anhängiges Beschwerdeverfahren auch im Falle einer Amtsbeschwerde (Art. 131 Abs. 2 B-VG aF) bei Wegfall des rechtlichen Interesses an einer meritorischen Entscheidung in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen war. Diese Rechtsprechung hat er auch für eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 B-VG gegen eine Entscheidung eines VwG für maßgebend erklärt (Hinweis B vom 19. Dezember 2014, Ro 2014/02/0115 mwN.). Ebenso vertritt der VwGH in ständiger Rechtsprechung, dass sich § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen lasse, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem VwGH versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (Hinweis B vom 30. Jänner 2013, 2011/03/0228, B vom 23. Oktober 2013, 2013/03/0111, den bereits erwähnten B vom 19. Dezember 2014 sowie den B vom 9. September 2015, Zl. Ro 2015/03/0028).
Diese Überlegungen können auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden. War die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Erhebung zulässig, ist durch eine Änderung der Rechtslage aber das Rechtsschutzbedürfnis (bzw. die Beschwerdelegitimation) nachträglich weggefallen, ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Schlagworte
Verfahrensrecht; Mindestsicherung; Einstellung; Beschwer; Derogation, Fair Trial, Gesetzeslücke, AnalogieEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.021.RP25.6770.2017Zuletzt aktualisiert am
21.11.2017