Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.11.2017Index
L72009 Beschaffung Vergabe WienNorm
WVRG 2014 §18Rechtssatz
Es trifft zwar zu, dass ein öffentlicher Auftraggeber bzw. im Anlassfall ein Sektorenauftraggeber keine Behörde ist und insoweit definitionsgemäß eine unrichtige Auskunft durch eine Behörde nicht vorliegen kann. Aus der Tatsache, dass ein Sektorenauftraggeber keine Behörde ist, kann nach Ansicht des Senates jedoch nicht geschlossen werden, dass sich ein Bieter auf Angaben des Auftraggebers zur Stillhaltefrist ungeprüft verlassen könne. Den Bieter trifft vielmehr eine vergleichbare Obliegenheit, die Richtigkeit der Angaben des Auftraggebers zur Stillhaltefrist zu prüfen, wie die Verfahrenspartei die Obliegenheit trifft, die Richtigkeit von Behördenangaben zu prüfen.
Schlagworte
Wiedereinsetzungsgrund, Rechtsirrtum, Vorwerfbarkeit, GlaubhaftmachungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.123.077.14327.2017Zuletzt aktualisiert am
21.11.2017