RS Lvwg 2017/11/10 VGW-123/077/14327/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.2017
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

10.11.2017

Index

L72009 Beschaffung Vergabe Wien

Norm

WVRG 2014 §18
WVRG 2014 §24

Rechtssatz

Es trifft zwar zu, dass ein öffentlicher Auftraggeber bzw. im Anlassfall ein Sektorenauftraggeber keine Behörde ist und insoweit definitionsgemäß eine unrichtige Auskunft durch eine Behörde nicht vorliegen kann. Aus der Tatsache, dass ein Sektorenauftraggeber keine Behörde ist, kann nach Ansicht des Senates jedoch nicht geschlossen werden, dass sich ein Bieter auf Angaben des Auftraggebers zur Stillhaltefrist ungeprüft verlassen könne. Den Bieter trifft vielmehr eine vergleichbare Obliegenheit, die Richtigkeit der Angaben des Auftraggebers zur Stillhaltefrist zu prüfen, wie die Verfahrenspartei die Obliegenheit trifft, die Richtigkeit von Behördenangaben zu prüfen.

Schlagworte

Wiedereinsetzungsgrund, Rechtsirrtum, Vorwerfbarkeit, Glaubhaftmachung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.123.077.14327.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten