Entscheidungsdatum
31.10.2017Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
L516 1420549-4/3E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2017, Zahl IFA: XXXX VZ INT: XXXX , VZ FAS: XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb XXXX , StA Pakistan, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK beschlossen:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs 2 AsylG rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 24.10.2010 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Rechtsmittelweg vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.12.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde; des Weiteren wurde der Beschwerdeführer nach Pakistan ausgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft am 17.12.2013.
2. Am 25.07.2016 stellte der Beschwerdeführer beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gem § 55 AsylG. Das BFA wies diesen Antrag ab und erließ gemäß § 10 Abs 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 3 FPG, stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei und sprach aus, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Der Beschwerdeführer erhob gegen jenen Bescheid am 26.01.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, bei dem das Verfahren gegenwärtig in der Gerichtsabteilung L525 anhängig ist.
3. Der Beschwerdeführer stellte am 16.10.2017 den dem nun gegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden zweiten Antrag auf Internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie am 24.10.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.
4. Das BFA hob mit dem im Zuge der Einvernahme am 24.10.2017 nach der Befragung des Beschwerdeführers mündlich verkündeten Bescheid gemäß § 12a Abs 2 AsylG den faktischen Abschiebeschutz auf und begründete dies damit, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe, da das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen bereits im vorangegangenen Verfahren erstattet sowie als nicht glaubhaft erachtet worden sei, auch das neu erstatte Vorbringen nicht glaubhaft sei und der neuerliche Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei, eine aufrechte Rückkehrentscheidung bestehe und sich zudem die Lage im Herkunftsland nicht entscheidungsrelevant geändert habe, weshalb eine Gefahr im Sinne des § 12a Abs 2 Z 3 AsylG nicht ersichtlich sei.
5. Das BFA informierte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 25.10.2017 darüber, dass im gegenständlichem Verfahren der faktische Abschiebeschutz aufgehoben worden sei und übermittelte gleichzeitig dem Bundesverwaltunsgericht die Verwaltungsakten der Behörde.
6. Die Verwaltungsakten des BFA langten am 31.10.2017 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein, wovon das BFA am selben Tag verständigt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
1.1. Der Beschwerdeführer brachte zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 24.10.2010 zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass er von einem Abgeordneten seines Heimatortes der Pakistan People Party (PPP) namens XXXX fälschlicherweise des Mordes an einer Person namens XXXX sowie auch des Diebstahls beschuldigt worden sei. Der Abgeordnete habe auch die Polizei beeinflusst und der Beschwerdeführer sei daraufhin von der Polizei festgenommen worden. Er sei dann für vier Monate in U-Haft gewesen und danach auf Kaution freigelassen worden. Nach der Freilassung sei er dann sowie sein Vater von den Leuten, die der Abgeordnete XXXX beauftragt habe, entführt und bedroht worden. Nachdem er durch Nachbarn befreit worden sei, habe er aus Angst Pakistan verlassen. Der Asylgerichtshof erachtete mit näherer Begründung das Vorbringen des Beschwerdeführers zu dessen vorgebrachten Ausreisegrund nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung für nicht glaubhaft und führte aus, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege und eine Ausweisung im Falle des Beschwerdeführers keine Verletzung des Art 8 EMRK darstelle (AsylGH 11.12.2013, E10 420549-1/2011/31E). Jene Entscheidung erwuchs mit Zustellung an den Beschwerdeführer am 17.12.2013 in Rechtskraft.
1.2. Der Beschwerdeführer führte zur Begründung des verfahrensgegenständlichen zweiten Antrages auf internationalen Schutz bei der Erstbefragung am 16.10.2017 aus, dass er ungefähr im August 2016 Österreich verlassen habe, über die Türkei und den Iran nach Pakistan zurückgekehrt sei, wo er sich von September 2016 bis Mai 2017 aufgehalten habe, ehe er über den Iran, die Türkei und unbekannte Länder kommend am 15.10.2017 wieder in Österreich eingereist sei. Seine alten Fluchtgründe seien nach wie vor aufrecht. Er habe politische Probleme gehabt, aufgrund welcher sein Onkel im Jahr 2015 von Angehörigen der PPP ermordet worden sei. Er habe nach seiner Rückkehr im September 2016 wieder dieselben Probleme in Pakistan gehabt und sei dort immer wieder von einer unbekannten Nummer angerufen und bedroht worden, weshalb es für ihn nicht möglich gewesen sei, in Pakistan zu bleiben. Als er am ersten Tag nach seiner Rückkehr nach Pakistan zu Hause gewesen sei, sei auf sein Haus geschossen worden, er sei zu jenem Zeitpunkt jedoch nicht zu Hause gewesen. Er habe gleich nach seiner Rückkehr für sechs Monate im Haus seines Onkels im Dorf XXXX (auch: XXXX ) gewohnt, danach habe er sechs Monate bei seinem Cousin in der Stadt Lahore gewohnt (BFA-Verwaltungsverfahrensakt zum gegenständlichen Verfahren, Aktenseite (AS) 13).
Bei der Einvernahme vor dem BFA am 24.10.2017 brachte er vor, sein Onkel mütterlicherseits sei im Jahr 2015 ermordet worden, wobei er nicht wisse, von wem. Er habe dazu derzeit keine Beweismittel, wolle diese jedoch später vorlegen. Er könne einen Anzeigenbericht sowie einen Zeitungsartikel bezüglich der Ermordung des Onkels vorlegen, in welcher der Beschwerdeführer jedoch nicht namentlich genannt sei. Der Beschwerdeführer habe Österreich im September 2016 verlassen und sei schlepperunterstützt über Ungarn und die Türkei weiter nach Pakistan gereist. Er habe 5000,00 Euro für diese Rückreise bezahlt. Er sei zurückgekehrt, da er bei seinem Onkel mütterlicherseits aufgewachsen sei und nach dessen Tod die Familie gesagt habe, der Beschwerdeführer solle zurückkommen und sich um die Geschäfte des Onkels kümmern. Jener sei Geschäftsmann gewesen, viele Leute seien ihm Geld schuldig gewesen und deren Namen seien in einem Notizbuch aufgeschrieben worden. Nach der Rückkehr des Beschwerdeführers habe er von einigen Personen Geld zurückbekommen, manche hätten sich geweigert. Er habe sich um die Geschäfte des Onkels gekümmert, der ein Autohaus besessen habe. Während seines Aufenthaltes sie der Beschwerdeführer von unterdrückten Nummern angerufen worden und er sei unter Androhung seiner Ermordung aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Er habe deshalb seinen Wohnsitz gewechselt und kurz darauf das Land verlassen. Er habe sich nach seiner Rückkehr einen Tag bei sich zu Hause in der Stadt Gujranwala aufgehalten, danach sei er drei Monate bei seinem Onkel im Dorf XXXX (bzw XXXX auch: XXXX ) gewesen und danach sei er für drei Monate in Lahore bei seiner Tante gewesen. Seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren seien noch aufrecht und er habe auch neue, die er zuvor angegeben habe. Er sei von unbekannten Personen mit unterdrückter Nummer angerufen und bedroht worden. Mehrmals am Tag und in der Nacht. Ihm sei gesagt worden, dass man seinen Aufenthaltsort kenne und ihn jederzeit umbringen könne. Zuletzt habe man ihm eine Woche Zeit gegeben, das Land zu verlassen, andernfalls ihn man wie seinen Onkel umbringen werde. Er habe keine Anzeige erstattet. Er könne keine Beweismittel für seine Rückkehr vorlegen. Er sei im Juni 2017 von Pakistan aus schlepperunterstützt in den Iran und von dort über die Türkei und Ungarn nach Österreich gekommen, wofür er ungefähr 6000,00 Euro gezahlt habe. In Österreich bestreite er seinen Lebensunterhalt durch die Unterstützung durch Freunde. Er habe keine Deutschkurse besucht, habe in Österreich keine Angehörigen und sei auch in keinem Verein Mitglied. Er sei gesund und habe früher in Österreich als Zeitungszusteller und Essenslieferant gearbeitet (AS 62 ff).
1.3. Der Beschwerdeführer hat das österreichische Bundesgebiet nach Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 11.12.2013 mit 17.12.2013 entgegen seinem Vorbringen nicht verlassen.
1.4. Eine entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Lage in Pakistan seit 17.12.2013 ist auch nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren auch nicht behauptet, dass sich die allgemeine Lage in Pakistan entscheidungswesentlich geändert habe.
1.5. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt in Schubhaft (AS 117). Laut Aktenlage gibt es im Fall des Beschwerdeführers auch bereits Zustimmung für ein Heimreisezertifikat (AS 19).
2. Beweiswürdigung
2.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vom BFA vorgelegten und unverdächtigen Verwaltungsverfahrensakten zu den Anträgen des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowie aus den Gerichtsakten des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Vorverfahren. Die Feststellungen zu den Angaben des Beschwerdeführers im vorangegangenen sowie gegenständlichen Verfahren ergeben sich konkret aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes und den im Akt einliegenden Niederschriften, wobei zu den jeweiligen Feststellungen die entsprechenden Aktenseiten (AS) angeführt sind.
2.2. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet nach Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes mit 17.12.2013 entgegen seinem Vorbringen nicht verlassen hat, ergibt sich aufgrund folgender Erwägungen: Das BFA stellte im gegenständlich zu überprüfenden Bescheid fest, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im September 2016 schlepperunterstützt nach Pakistan zurückgekehrt sei (AS 77). Im Rahmen seiner Beweiswürdigung (AS 101) führte das BFA dazu aus, dass der Beschwerdeführer keine Beweismittel für die angebliche Rückreise nach Pakistan vorgelegt habe und des Weiteren die hohen Schlepperkosten für die Rückkreise und die neuerliche Reise nach Österreich in der Höhe von (insgesamt, Anm) ungefähr 11.000 Euro innerhalb eines Jahres dagegen sprechen würden. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Juli 2016 einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gestellt und der in jenem Verfahren bevollmächtigte rechtsfreundliche Vertreter im Dezember 2017 eine Vollmacht in Vorlage gebracht habe, spreche gegen eine Rückreise nach Pakistan. Dass dem BFA die Vertretung des Beschwerdeführers im Verfahren zum Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels tatsächlich am 05.12.2016 bekannt gegeben worden war und jene Vertretung im Aufenthaltstitelverfahren von 29.10.2016 und bis 26.01.2017 bestanden hat, ergibt sich aus dem im diesbezüglichen Verwaltungsverfahrensakt des BFA einliegenden Schriftverkehrs jenes Vertreters mit der Behörde (ebenda AS 173, 175), sodass die Äußerung des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 24.10.2017, wonach dies nicht stimmen könne und er sich an seinem Wohnsitz abgemeldet habe, als bloße Schutzbehauptung zu werten ist, zumal die bloße Wohnsitzabmeldung keinen Beleg für die tatsächliche Ausreise darstellt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher den soeben dargestellten beweiswürdigenden Argumenten des BFA an, welche von diesem in schlüssiger, vertretbarer unwidersprochen gebliebener Weise dargelegt wurde sowie vom Beschwerdeführer nicht entkräftet werden konnte. Angesichts dieser Erwägungen gelangte das Bundesverwaltungsgericht ebenso wie bereits das BFA zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet zwischenzeitlich nicht verlassen hatte.
2.3. Dass die allgemeine Situation in Pakistan – soweit sie den Beschwerdeführer betrifft – seit der Erlassung der Ausweisung im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Pakistan für den Beschwerdeführer nicht geändert hat, ergibt sich aus den vom BFA im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationsquellen, die dem Beschwerdeführer in der Einvernahme zur Kenntnis gebracht worden sind, und denen er nicht substantiiert entgegen getreten ist. So gab der Beschwerdeführer zu den Länderfeststellungen lediglich an, dass jeder einzelne Abgeschobene von der Polizei befragt werde (AS 69). Dass es zwischenzeitlich zu einer relevanten Änderung der Ländersituation gekommen wäre, hat der Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
Rechtsgrundlagen
3.1. Gemäß § 12a Abs 2 AsylG kann das Bundesamt, wenn der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs 1 vorliegt, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn 1.) gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
2.) der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und 3.) die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
3.2. Gemäß § 12a Abs 6 AsylG bleiben Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt.
Zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren
3.3. Aufrechte Rückkehrentscheidung
3.3.1. Fallbezogen wurde mit seit 17.12.2013 rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.12.2013 eine Ausweisung des Beschwerdeführers nach Pakistan erlassen. Eine solche Ausweisung gilt gem § 75 Abs 23 AsylG als Rückkehrentscheidung. Da der Beschwerdeführer nach deren Erlassung laut Sachverhalt das österreichische Bundesgebiet nicht verlassen hat (siehe dazu oben II.1.3. iVm II.2.2.), ist diese Rückkehrentscheidung gemäß § 12a Abs 6 AsylG nach wie vor aufrecht.
3.4. Res iudicata
3.4.1. Soweit der Beschwerdeführer zum gegenständlichen Antrag vorgebracht hat, dass seine im Vorverfahren angegebenen Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien (siehe oben II.1.2. bzw AS 13, 65), stützt der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf von ihm bereits im Vorverfahren getätigte Angaben, über welche bereits einmal im Rechtsmittelweg vom Asylgerichtshof im Erstverfahren rechtskräftig abgesprochen wurde.
3.4.2. Neu hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vorgebracht hat, dass er nach seiner Rückkehr nach Pakistan dort in der von ihm dargestellten Weise bedroht worden sei (siehe oben II.1.2. bzw AS 13, 62 ff). Da der Beschwerdeführer jedoch laut Sachverhalt bereits die von ihm behauptete Ausreise und Rückreise nach Pakistan im August 2016 (AS 13) bzw September 2016 (AS 63) nicht glaubhaft machen konnte (siehe dazu oben II.1.3. iVm II.2.2.), kann folglich auch dieses Vorbringen nicht als glaubhaft gewertet werden. Zudem verwies das BFA zutreffend darauf, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung am 16.10.2017 angegeben habe, dass der Onkel von Angehörigen der PPP ermordet worden sei, während er demgegenüber bei der Einvernahme am 24.10.2017 vorbrachte, nicht zu wissen, wer den Onkel umgebracht habe. Der Beurteilung des BFA, wonach das neue Vorbringen des Beschwerdeführers keinen glaubhaften Kern aufweise, kann somit nicht entgegengetreten werden.
3.4.3. Das BFA legte seinem am 24.10.2017 mündlich verkündeten Bescheid aktuelle Feststellungen zur Lage in Pakistan zugrunde, aus denen sich ergibt, dass die allgemeine Situation in Pakistan – soweit sie den Beschwerdeführer betrifft – seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Pakistan für den Beschwerdeführer nicht geändert hat. Derartiges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Auch von Amts wegen ist seit den rechtskräftigen Abschlüssen der vorhergehenden Asylverfahren keine Änderung der allgemeinen Situation in Pakistan notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würde.
3.4.4. Das BFA ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass sich aus dem – bisherigen – Vorbringen des Beschwerdeführers zum gegenständlichen Folgeantrag kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt ergeben hat und auch die Ländersituation im Wesentlichen gleich geblieben ist, sodass der neue Antrag auf internationalen Schutz – voraussichtlich – wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.
3.5. Verletzung der EMRK
3.5.1. Bereits im vorangegangenen ersten Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestehen würde.
3.5.2. Auch im nunmehrigen zweiten Verfahren ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmung sprechen würde. Nach der ständige Judikatur des EGMR obliegt es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 MRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Einen derartigen Nachweis hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht.
3.5.3. Des Weiteren ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer nunmehr über ein – im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – schützenswertes Familien- oder Privatleben verfügt, was vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wurde.
3.6. Schließlich erscheint die Abschiebung alsbald nach Aberkennung möglich (vgl dazu Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K12 zu § 12a AsylG), zumal sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt in Schubhaft befindet und laut Aktenlage bereits die Zustimmung für ein Heimreisezertifikat vorliegt (AS 19).
3.7. Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs 2 AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 24.10.2017 rechtmäßig.
3.8. Gemäß § 22 Abs 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Zu B)
Revision
3.9. Da die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), ist die Revision nicht zulässig.
3.10. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:L516.1420549.4.00Zuletzt aktualisiert am
21.11.2017