Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
31.10.2017Norm
FPG §53 Abs1Rechtssatz
Rechtssatz 1
Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, die von der belangten Behörde festgesetzte Befristungsdauer des Einreiseverbotes in der Dauer von zehn Jahren zu reduzieren:
Insbesondere die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet insgesamt sieben Mal straffällig wurde und zu insgesamt mehr als neun Jahren unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt wurde, rechtfertigt die Höhe des über ihn verhängten Einreiseverbotes, zumal er durch sein Verhalten seine Gleichgültigkeit gegenüber der in Österreich geschützten Rechtsgüter zum Ausdruck brachte.
Schlagworte
Dauer, Einreiseverbot, strafrechtliche Verurteilung, SuchtgifthandelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:I404.1234754.2.01Zuletzt aktualisiert am
21.11.2017