RS Bvwg 2017/10/31 I404 1234754-2

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Veröffentlicht am 31.10.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

31.10.2017

Norm

FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, die von der belangten Behörde festgesetzte Befristungsdauer des Einreiseverbotes in der Dauer von zehn Jahren zu reduzieren:

Insbesondere die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet insgesamt sieben Mal straffällig wurde und zu insgesamt mehr als neun Jahren unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt wurde, rechtfertigt die Höhe des über ihn verhängten Einreiseverbotes, zumal er durch sein Verhalten seine Gleichgültigkeit gegenüber der in Österreich geschützten Rechtsgüter zum Ausdruck brachte.

Schlagworte

Dauer, Einreiseverbot, strafrechtliche Verurteilung, Suchtgifthandel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:I404.1234754.2.01

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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