Entscheidungsdatum
07.11.2017Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W233 2158748-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. XXXX FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2017, Zl.:
1113271510 - 160608149, zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 30.11.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der niederschriftlichen Ersteinvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.11.2016 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er seit 28.04.2016 aufgrund einer Tuberkulose Erkrankung im XXXX – Spital stationär behandelt werde und der Einvernahme ohne Probleme folgen könne. Sein Entlassungszeitpunkt aus dem Spital sei mit 06.12.2016 geplant. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er mit der Politik in seinem Heimatland nicht einverstanden wäre und er außerdem in seiner Heimat seine Tuberkulose Erkrankung nicht behandeln könnte. Er habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht und hätte von Italien ein Visum erhalten.
2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete sodann unter Hinweis auf das von Italien dem Beschwerdeführer ausgestellten Schengen-Visa am 20.12.2016 ein auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien.
Mit Schreiben vom 02.03.2017 teilte die österreichischen Dublin-Behörde Italien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 22 Absatz 7 / Artikel 25 Absatz 2 der Dublin III-Verordnung eine Verfristung eingetreten und Italien nunmehr mit Wirksamkeit vom 21.02.2017 zuständig für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens des Antragsteller sei.
3. Am 28.03.2017 erfolgte nach durchgeführter Rechtsberatung, im Beisein einer Rechtsberaterin die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt. Hierbei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er wegen seiner Tuberkulose Erkrankung in ärztlicher Behandlung stehe und dreimal täglich Medikamente nehmen müsse. Zudem hätte er einmal pro Monate eine Nachuntersuchung. In diesem Zusammenhang legte der Beschwerdeführer entsprechende Befunde des XXXX – Spitals vor. Konfrontiert mit dem Umstand, dass Italien für die Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zuständig und es daher beabsichtigt sei seine Außerlandesbringung nach Italien zu veranlassen gab der BF an, dass er "ungern" nach Italien überstellt werden würde, weil er von Anfang an nach Österreich hätte kommen wollen. In Italien wäre er niemals gewesen und hätte er sich bloß ein italienisches Visum besorgt, da es keine Möglichkeit gegeben hätte ein österreichisches Visum zu erhalten. Zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen über Italien äußerte sich der Beschwerdeführer nicht.
Die während der Einvernahme anwesende Rechtsberaterin beantragte aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers die Zulassung des Verfahrens in Österreich.
4. Laut dem vom Beschwerdeführer in das Verfahren eingebrachten ärztlichen Unterlagen (AS 185 – AS 239) wurde bei ihm zum Entlassungszeitpunkt am 06.12.2016 folgende Diagnose erstellt:
• MDR-Pulmonale Tuberkulose, kulturell gesichert
• Resistenzen gegen RMP, INH, Streptomycin und Rifabutin
• Pneumonektomie links, 16.11.2016 bei destroyed lung
• Vitamin D Mangel
• Mikrozytäre, hypochrome Anämie, 2 Erythrozytenkontentrate am 25.8.2016
• Thrombozytose
• Candidasepsis (08/2016)
• Fragl. Medikamenteninduzierter Tinnitus (Amikacin)
• Schallempfindungsschwerhörigkeit
• Harnwegsinfektion (Enterococcus faecalies, E. coli) 11.11.2016
• St. P. Port-à-Cath Implanation 17.5.2016, St. P. Explanation 02.09.16
• Zahnextraktion 48 (16.6.2016)
Als Maßnahmen nach der Entlassung werden dem Beschwerdeführer aus ärztlicher Sicht die unbedingte Fortsetzung der überwachten Tuberkulosetherapie empfohlen und ausgeführt, dass, sollte die Therapie unterbrochen oder frühzeitig abgebrochen werden, mit einer neuerlichen Exazerbation zu rechnen sei und die Prognose des Patienten dann extrem schlecht wäre. Es wird eine Unterbringung des Patienten, die dem erhöhten Betreuungsaufwand Rechnung trägt, empfohlen. Zudem sollte auf hochkalorische Ernährung geachtet werden. Nach der Entlassung seien weitere Kontrollen in der Ambulanz desXXXX – Spitals, zumindest in 4-6 wöchigen Abständen, erforderlich, ebenso wie eine regelmäßige HNO-Kontrolle und die Kontrolle des Vit. D Spiegels und gegebenenfalls eine Therapieanpassung.
5. Mit Bescheid vom 05.05.2017, Zl.: 1113271510 – 160608149, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrags gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO Italien für die Prüfung der Anträge zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei ernstlich für möglich erscheinen lassen würde, sei im Verfahren nicht erstattet worden.
Des Weiteren führt die belangte Behörde im Bescheid des Beschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand unter der Rubrik Beweiswürdigung unter anderem aus, dass aus den Feststellungen zu Italien eindeutig ersichtlich sei, dass es in Italien Behandlungsmöglichkeiten gäbe und diese auch zugänglich wären, sodass für ihn die medizinische Versorgung gewährleistet wäre. Zusätzlich wäre am 27.04.2017 aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers telefonisch mit der Ärztestation der Erstaufnahmestelle Ost Rücksprache gehalten und mitgeteilt worden, dass seine Überstellung nach Italien nur auf dem Landweg durchführbar wäre, soweit seine Behandlung in keinster Weise unterbrochen würde und ihm in Italien seine Medikamente zur Verfügung stehen würden.
Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei daher im vorliegenden Fall nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts ergeben.
6. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben.
7. Mit Beschluss vom 24.05.2017 hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 17 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
8. Mit Schriftsatz vom 16.06.2017 legte der Beschwerdeführer ein Schreiben des XXXX Spital, 2. Interne Lungenabteilung, Tuberkulosestation XXXX, vor, wonach der Beschwerdeführer seit April 2016 wegen einer extrem resistenten Tuberkulose und eines dadurch vollständig zerstörten linken Lungenflügels in Behandlung stehe. Der Beschwerdeführer sei deswegen fast 6 Monate stationär aufgenommen gewesen und sei die Therapie auch nach der Entlassung noch nicht abgeschlossen bzw. würde diese voraussichtlich noch bis April 2018 andauern. Der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers ersucht in diesem Schreiben die bisher erreichten Erfolge nicht durch eine Therapieunterbrechung oder Verlegung mit ungesicherter Fortsetzung der Therapie zu gefährden. Im Falle des Beschwerdeführers sei eine adäquate Unterbringung und Anbindung an eine Spezialabteilung für multiresistente Tuberkulosetherapie dringend erforderlich.
9. Mit einem weiteren Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2017, Zahl W233 2158748-1/5E wurde der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 BFA VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Begründend führt das Bundesverwaltungsgericht dazu aus, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mit dem Ziel vorgenommen hat, eine Grundlage für die Entscheidung zu schaffen, ob - und allenfalls unter welchen Auflagen - seine Überstellungsfähigkeit nach Italien gegeben ist um eine Gefährdung seiner durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte aufgrund allfällig gegebener gesundheitlicher Beeinträchtigungen auszuschließen, und ihm deshalb die Einholung eines medizinischen Gutachtens über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aufgetragen.
10. Am 19.07.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer ergänzenden Einvernahme zu seinem Gesundheitszustand unterzogen. Im Rahmen dieser Einvernahme führte der Beschwerdeführer aus, dass er regemäßig Kontrolltermine im XXXX Spital wahrnehme und sich sein Gesundheitszustand nicht verbessert hätte. In diesem Zusammenhang legte er weitre Befundberichte vor. Am 25.09.2017 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vor dem Bundesamt einvernommen und gab dabei an, dass er weiterhin Medikamente nehme. Nachgefragt über seinen Gesundheitszustand berichtete der Beschwerdeführer, dass er bei Wetteränderungen Schmerzen spüre bzw. bei hoher Luftfeuchtigkeit an Atembeschwerden leide und aufgrund der Medikamente schlecht hören würde. Zudem nannte der Beschwerdeführer, den 07.11.2017, als seinen nächsten Kontrolltermin.
11. In der Folge kontaktierte das Bundesamt für Fremdenwesen am 26.09.2017, um 13:53 Uhr, per E-Mail Nachricht die im Bundesministerium für Inneres für medizinische und Gesundheitsangelegenheiten zuständige Abteilung I/10. Laut dieser im Verwaltungsakt des Beschwerdeführers einliegenden E-Mail Nachricht hat das Bundesamt der Abteilung I/10 die Einvernahmen und Befunde des Beschwerdeführers übermittelt und um die Erstellung eines medizinischen Gutachtens, welches eine Überstellung nach Italien ermögliche, ersucht.
Mit E-Mail Nachricht vom 26.09.2017, von 14:44 Uhr, informierte die Abteilung I/10 des Bundesministeriums für Inneres das Bundesamt, wie folgt:
"Nach Durchsicht der Befunde ist für den Transfer eine Arztbegleitung erforderlich. Zur Verfügung stehen folgende Termine:
15.10.2107, November alles außer 8.-9.11.2017 und 21.-23.11."
Das Bundesamt hat daraufhin die Abteilung I/10 im Bundesministerium für Inneres mit E-Mail vom 27.09.2017, um 08:44 Uhr, neuerlich kontaktiert und wie folgt ausgeführt:
"[ ]
Das Problem ist jedoch, dass mein Beschied ohne ein Schreiben Ihrer Person, in welchem explizit steht, dass eine Überstellung trotz seines gesundheitlichen Zustands möglich ist, wahrscheinlich behoben wird. Darum ersuche ich Sie höflichst um einige kurze Sätze, dass die Überstellung durchaus durchführbar ist, sofern diese unter einer Arztbegleitung stattfindet."
Auf diese neuerliche Anfrage hat die Abteilung I/10 des Bundesministeriums für Inneres mit E-Mail Nachricht vom 27.09.2017, um 08:59 Uhr, wie folgt reagiert:
"Bei Herrn XXXX besteht ein Zustand nach Tuberkulose. Sie wurde und wird mit Antibiotika behandelt. Keime im Sputum sind keine mehr vorhanden, der Patient ist deshalb nicht mehr stationär und es ist lediglich eine Kontrolle im Monat ambulant vorgesehen. Die Antibiotikatherapie ist im Frühling 2018 zu beenden. Es wurde operativ die linke Lunge entfernt, diesbezüglich regulärer Verlauf ohne dass eine weitere Versorgung erforderlich ist."
Der oben wiedergegebene E-Mail Verkehr zwischen dem Bundesamt und der Abteilung I/10 des Bundesministeriums für Inneres, ist im Verwaltungsakt des Beschwerdeführers auf den AS 651 bis 665 dokumentiert.
12. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrags gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
13. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerde.
1. Feststellungen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde keine Entscheidungsreife vorlag.
Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt I getroffenen Ausführungen verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.
Die bekämpfte Entscheidung erweist sich im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz aufgrund von Feststellungsmängeln als mangelhaft; dies aus folgenden Überlegungen:
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2017, Zahl W233 2158748-1/5E wurde der Beschwerde gegen den damals angefochtenen Bescheid vom 05.05.2017 gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass aus der Aktenlage ist nicht nachvollziehbar sei, aus welchen Gründen die belangte Behörde eine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers nicht für erforderlich gehalten hat und aus welchen Gründen ohne eine solche Beurteilung am 10.05.2016 der behobene Bescheid erlassen worden sei. Gerade zur Beurteilung der Frage, ob beim Beschwerdeführer eine ganz außergewöhnliche Situation gegeben ist, die einer Überstellung nach Italien widersprechen würde, hat die belangte Behörde keine Beweiserhebungen zur Feststellungen des Sachverhalts getroffen, sondern die abschließende Beurteilung seines Gesundheitszustandes unterlassen. Somit bedarf es aktueller Feststellungen zu seinem psychischen und physischen Gesundheitszustand, um eine Grundlage für eine Entscheidung zu schaffen, ob eine Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers nach Italien gegeben ist und um eine Gefährdung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausschließen zu können.
Da sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl trotz des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass er an resistenten Tuberkulose leide, zu wenig mit seinem aktuellen Gesundheitszustand auseinandergesetzt hatte, hat das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt mit Erkenntnis vom 21.06.2017 aufgetragen, beim Beschwerdeführer durch die Einholung entsprechender medizinischer Gutachten abzuklären, ob bei ihm tatsächlich eine ganz außergewöhnlichen Fallkonstellationen vorliegt, die im Falle seiner Überstellung nach Italien – auch wenn sich dieser nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet – eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder zu einer erheblichen Verringerung der Lebenserwartung führen würde. Im Besonderen werde dieses Gutachten auch den erforderlichen Behandlungsbedarf festzustellen und darüber hinaus allfällige erforderliche Rehabilitationsmaßnahmen und ob bei dem Beschwerdeführer eine dauernde oder bloß vorübergehende Reiseunfähigkeit vorhanden ist bzw. die Frage, ob die Abschiebung nach Italien nur unter Auflagen und bejahendenfalls unter welchen Auflagen durchgeführt werden dürfe, zu behandeln haben.
Die belangte Behörde hat allerdings nicht, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 21.06.2017 (Punkt 3.7) deutlich ausführt ein medizinisches Gutachten zur Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bzw. zur Beantwortung der Frage ob bei ihm tatsächlich eine ganz außergewöhnliche Fallkonstellation vorliegt, die einer Überstellung seiner Person entgegensteht, eingeholt, sondern bloß einen E-Mail Verkehr mit der für im Bundesministerium für Inneres für medizinische und Gesundheitsangelegenheiten zuständigen Abteilung /10 unterhalten, welcher den Anforderungen an eine ihm gerichtlich aufgetragene Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens nicht einmal ansatzweise entspricht.
Im Besonderen enthält dieser E-Mail Verkehr keinen Gutachtensauftrag, der dem medizinischen Amtssachverständigen des Bundesamts klar und eindeutig vorschreibt, was er klären soll. Auch wenn man in der E-Mail Nachricht der Abteilung I/10 vom 27.09.2017, von 08:59 Uhr, einen Befund über den realen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erkennen will, fehlen diesen Ausführungen die Tatsachen, die dem Befund zugrunde gelegt worden sind. Auch finden sich im gesamten E-Mail Verkehr keine auf diesen Befund aufbauenden Schlussfolgerungen eines medizinischen Sachverständigen, also das Gutachten im engeren Sinn, zu der dem Bundesamt vom Bundesverwaltungsgericht mit Punkt 3.7. des Erkenntnisses vom 21.06.2017 aufgetragenen Vorgangsweise in seinem fortgesetzten Verfahren. Somit hat das Bundesamt auch im fortgesetzten Verfahren keine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mit dem Ziel vorgenommen, eine Grundlage für die Entscheidung zu schaffen, ob - und allenfalls unter welchen Auflagen - seine Überstellungsfähigkeit nach Italien gegeben ist um eine Gefährdung seiner durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte aufgrund allfällig gegebener gesundheitlicher Beeinträchtigungen auszuschließen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 BFA-VG regelt dieses Bundesgesetz die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und dem FPG bleiben davon unberührt.
Aufgrund der erfolgten Verfahrenszulassung durch das BFA ist im gegenständlichen Fall § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG maßgeblich (vgl. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8). § 28 VwGVG lautet wie folgt:
"§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides:
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof vielfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG).
Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus folgendes:
Im gegenständlichen Fall hätte die belangte Behörde auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2017 hin ein medizinisches Gutachten über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzuholen gehabt, um abzuklären, ob bei ihm tatsächlich eine ganz außergewöhnliche Fallkonstellation vorliegt, die im Falle seiner Überstellung nach Italien – auch wenn sich dieser nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet – eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder zu einer erheblichen Verringerung der Lebenserwartung führen würde. Im Besonderen hätte dieses Gutachten auch den erforderlichen Behandlungsbedarf festzustellen und darüber hinaus allfällige erforderliche Rehabilitationsmaßnahmen und ob bei dem Beschwerdeführer eine dauernde oder bloß vorübergehende Reiseunfähigkeit vorhanden sei bzw. die Frage, ob die Abschiebung nach Italien nur unter Auflagen und bejahendenfalls unter welchen Auflagen durchgeführt werden dürfe, zu behandeln gehabt.
Anstatt dessen hat die belangte Behörde mit der für medizinische und Gesundheitsangelegenheiten zuständigen Abteilung I/10 des Bundesministeriums für Inneres einen E-Mail Schriftverkehr unterhalten, der in keinster Weise den Anforderungen an ein medizinisches Sachverständigengutachten entspricht. Diesem Schriftverkehr fehlen sowohl ein Gutachtensauftrag, ein Befund und die aus dem Befund gezogenen Schlussfolgerungen des Sachverständigen, das Gutachten im engeren Sinn.
Mit dieser Vorgangsweise hat die belangte Behörde die vorhin erwähnten gerichtlichen Vorgaben allerdings missachtet und somit keinen tauglichen Schritt zur Umsetzung dieser gerichtlichen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne seines Beschlusses vom 21.06.2017 gesetzt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund besteht in der Angabe der tatsächlichen Grundlagen, auf denen das Gutachten (im engeren Sinn) aufbaut, und der Art, wie sie beschafft wurden. Während somit der Befund die vom Sachverständigen vorgenommenen Tatsachenfeststellungen enthält, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Fähigkeiten benötigt, das Gutachten im engeren Sinn (vgl. z.B. E 24. Oktober 2012, 2008/17/0122).
Im Lichte der in den Vorabsätzen dargelegten Überlegungen wird die belangte Behörde ihre - entsprechend den gerichtlichen Vorgaben des BVwG in seinem Beschluss vom 21.06.2017 – Ermittlungen mit dem Ergebnis nachzuholen haben, dass vor einer allfälligen Überstellung des Beschwerdeführers ein den Anforderungen eines Sachverständigengutachtens entsprechendes medizinisches Gutachten über seinen Gesundheitszustand, inklusive des allfällig nötigen weiteren Behandlungsbedarfs und allfälliger Rehabilitationsmaßnahmen insbesondere auch nach der Überstellung nach Italien dort möglich und auch tatsächlich gewährleistet werden können, eingeholt wird.
Die von der belangten Behörde gewählte Vorgangsweise stellt in der hier vorliegenden Form letztlich eine qualifizierte Rechtsverletzung dar, welche das ho. Gericht ermächtigt, von der ihm ausnahmsweise eingeräumten Möglichkeit einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen. Die gegenständlichen Rechtssachen sind auch nicht mit jenem Anlassfall der Entscheidung des VwGH Ro 2016/19/0005-4, vom 14.12.2016 vergleichbar, in welchem der VwGH ausführte dass wenn (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen sind, die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des § 28 Abs. 2 Z 2 erster Fall VwGVG liege, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen sei. Nur mit dieser Sichtweise könne ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinn einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führe doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszuges gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. Juni 2016, Ra 2016/03/0027, und vom 26. April 2016, Ro 2015/03/00389).
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung;
weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. beispielshaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482;
Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167, sowie die bereits zitierte Judikatur).
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Darüber hinaus stellen sich im gegenständlichen Fall primär Fragen der Beweiswürdigung.
Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ihre Arbeit aufnahmen und teilweise eine Änderung in der fremden- und asylrechtlichen Diktion eintrat, vermag ebenfalls keinen Sachverhalt gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zu begründen, weil hierdurch im Kernbereich der hier zur Anwendung kommenden Bestimmungen keine substantielle Änderung eintrat.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Gesundheitszustand,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W233.2158748.2.00Zuletzt aktualisiert am
21.11.2017