Entscheidungsdatum
07.11.2017Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W170 2153529-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX, StA. Syrien, vertreten durch XXXX als gesetzlicher Vertreter, dieser vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.3.2017, Zl. 1095083409/151793320/BMI-BFA_SBG_AST_01_TEAM_04, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften
Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, und § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (in Folge: beschwerdeführende Partei) stellte am 17.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen des Administrativverfahrens brachte die beschwerdeführende Partei - diese war zum Zeitpunkt der Antragstellung 13 Jahre alt - in der Erstbefragung im Wesentlichen vor, sie wisse nicht, wann sie Syrien verlassen habe bzw. ob dies aus syrischer Sicht legal erfolgt sei. Die Reisebewegung habe die beschwerdeführende Partei, deren Eltern und Brüder in Kuwait wohnhaft seien, jedenfalls in "XXXX" begonnen. Ausgereist sei die beschwerdeführende Partei wegen des Krieges und der Bomben. Laut des Protokolls der Erstbefragung hatte die beschwerdeführende Partei lediglich einen gelochten und abgelaufenen syrischen, in Kuwait ausgestellten, Reisepass bei sich. Ein Bruder des Beschwerdeführers - diesem wurde in weiterer Folge die Vormundschaft übertragen - befinde sich in Österreich.
Eine von der Landespolizeidirektion Salzburg, Polizeiinspektion Wals-Siezenheim durchgeführte Überprüfung des Reisepasses ergab, dass dieses Dokument unbedenklich sei.
Im Rahmen der behördlichen Einvernahme am 25.7.2016 brachte die beschwerdeführende Partei vor, am XXXX in Kuwait geboren worden zu sein und mit 13 Jahren von Kuwait nach Syrien und von dort nach Europa gereist zu sein. Sie sei syrischer Staatsbürger, Eltern und vier Brüder würden in Kuwait leben; die beschwerdeführende Partei habe Kuwait verlassen müssen, da ihr Aufenthaltstitel abgelaufen sei. Die beschwerdeführende Partei habe sich einen Monat in Syrien aufgehalten und Syrien im November 2015 verlassen; in Syrien habe sie bei ihrer Schwester in der Provinz "XXXX" (richtig wohl: XXXX) gelebt, die sie auch versorgt habe.
Zwar habe die beschwerdeführende Partei keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt, ihre Ausreise aus Syrien sei aber illegal gewesen. Sie habe Syrien einerseits wegen des Krieges und andererseits, weil der IS junge Männer mitgenommen habe, verlassen. Es habe aber keine Übergriffe gegen die beschwerdeführende Partei gegeben.
Mit schriftlicher Stellungnahme vom 20.1.2017 gab die beschwerdeführende Partei an, dass die Schwester, die sie während des Aufenthaltes in Syrien versorgt habe, bei einem Bombenangriff lebensgefährlich verletzt worden sei. Darüber hinaus wolle sich die beschwerdeführende Partei am Krieg in Syrien nicht beteiligen, da sie weder töten noch getötet werden wolle. Der IS habe die Kontrolle über "unsere Stadt".
3. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 15.3.2017, erlassen am 21.3.2017 - sohin fast acht Monate nach der behördlichen Einvernahme -, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei in Kuwait geboren worden und aufgewachsen sei und Syrien wegen des Krieges verlassen habe. Sie habe keine gegen sie selbst gerichtete Bedrohungshandlung und keinen solchen Angriff vorgebracht, sie habe Fluchtgründe, welche in der Genfer Flüchtlingskonvention erschöpfend angeführt seien, auf Befragung hin ausdrücklich verneint; auch habe sich im Verwaltungsverfahren keine begründeten Hinweise auf eine Flüchtlingseigenschaft ergeben.
4. Mit am 13.4.2017 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass der beschwerdeführenden Partei in Syrien die Zwangsrekrutierung gedroht habe; im Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Partei habe der IS die Macht in der Hand und habe die beschwerdeführende Partei auch geschildert, dass sie in Syrien in den Krieg hätte ziehen müssen.
Auf Grund der Weigerung für und gegen das Regime in den Krieg zu ziehen, drohe der beschwerdeführenden Partei in Syrien asylrelevante Verfolgung, da in Syrien auch minderjährige Burschen zum Kriegsdienst gezwungen werden würden.
5. Die Beschwerde wurde samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten am 20.4.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Eine Nachschau in den relevanten Datenbanken ergab, dass dem in Österreich lebenden Bruder der beschwerdeführenden Partei mit Bescheid der Behörde vom 18.4.2017, Gz.
1079676409-150934090/BMI-BFA_SBG_AST_01_TEAM_04, der Status des Asylberech-tigten zuerkannt worden war, laut dem angeforderten Verwaltungsakt offenbar wegen der ihm drohenden Rekrutierung zum Militärdienst in der syrischen Armee.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die beschwerdeführende Partei ist ein minderjähriger, männlicher, syrischer Staatsangehöriger.
1.2. Die beschwerdeführende Partei wurde am 25.7.2016 zuletzt behördlich einvernommen und wurde der verfahrensbeendende Bescheid am 21.3.2017 erlassen; zwischen der behördlichen Einvernahme und der Bescheiderlassung hat die Behörde keinerlei nachvollziehbare Ermittlungsschritte gesetzt.
Am 5.1.2017 wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien neu aufgelegt, im Februar 2017 erschien das UNHCR-Papier zu den Folgen einer illegalen Ausreise aus Syrien im Falle einer Rückkehr ("Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR's Country Guidance on Syria, "Illegal Exit" from Syria and Related Issues for Determining the International Protection Needs of Asylum - Seekers from Syria"); beide Länderquellen wurden im Verfahren nicht verwertet.
1.3. Der beschwerdeführenden Partei wurde mit im Spruch bezeichneten Bescheid der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und dieser eine befristete Aufenthalts-berechtigung erteilt.
1.4. Das Bundesamt hat keinerlei zielführende Ermittlungsschritte unternommen um festzustellen, welche Folgen die rechtswidrige Ausreise der beschwerdeführenden Partei aus Syrien im Falle einer Rückkehr hätte, obwohl sich aus den Länderquellen Hinweise darauf ergeben, dass Personen, die Syrien illegal verlassen haben und einer Risikogruppe angehören im Falle der Rückkehr wegen einer allenfalls unterstellten politischen Gesinnung in Haft genommen und in dieser Haft gefoltert werden.
1.5. Das Bundesamt hat keinerlei zielführende Ermittlungsschritte unternommen, um festzustellen, wer die Macht im Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Partei in der Hand hat und ob dieser Machthaber auch minderjährige Jungen zwangsrekrutierten und im Rahmen dieser Zwangsrekrutierung zur Mitwirkung an Menschenrechtsverletzungen zwingen könnte, obwohl sich aus den Länderquellen ergibt, dass praktisch alle Bürgerkriegsparteien zu solchen Methoden greifen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu 1.1., 1.2. und 1.3. ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, hinsichtlich der Länderdokumente auch aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2. Die Feststellungen zu 1.4. und 1.5. ergeben sich aus dem Umstand, dass weder dem Verwaltungsakt noch dem Bescheid entsprechende Ermittlungen zu entnehmen sind; hinsichtlich der Frage der Folge der Rückkehr nach Syrien lässt sich dem Bescheid immerhin auf S. 43 entnehmen, dass immer wieder Personen etwa auch wegen einer illegalen Ausreise verhaftet werden und insbesondere am Flughafen von Damaskus entsprechende Kontrollen durchgeführt werden; die Länderfeststellungen befassen sich aber nicht konkret mit der Frage, welches Risiko eine Person wie die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr nach Syrien droht. Diesbezüglich weiterführende Ermittlungen, die durch die Länderberichte geradezu indiziert wären, sind aber unterblieben.
Ermittlungen zum Machthaber in XXXX sind ebenso gänzlich unterblieben, wie zur Frage, ob ein reales Risiko besteht, dass dieser Machthaber auch minderjährige Personen wie die beschwerdeführende Partei zwangsrekrutieren und zur Teilnahme an Menschenrechtsverletzungen zwingen würde; dass sich entsprechende Hinweise aus den Länderberichten ergeben, ergibt sich aus den Länderberichten (siehe etwa S. 26, 28 ff des Bescheides).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung Nr. 145/2017 (in Folge: AsylG), ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat.
Gemäß § 18 Abs. 1 1. Fall AsylG hat das Bundesamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien.
2. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/1997, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).
Eine diesbezügliche Verfolgung hat die beschwerdeführende Partei - im Gegensatz zur Bescheidbegründung - durchaus angedeutet, da diese angab, dass in ihrem Herkunftsgebiet der IS die Macht in der Hand gehabt habe bzw. habe und auch junge Männer zum Kämpfen zwinge. Ob dies mit der tatsächlichen Situation in Syrien in Einklang zu bringen ist, hat das Bundesamt - trotz einschlägiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes - nicht einmal im Ansatz ermittelt; dies wird - in Bezug auf die aktuelle Lage und das aktuelle Alter der beschwerdeführenden Partei - im zweiten Rechtsgang nachzuholen sein.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Daher ist auch relevant, ob der beschwerdeführenden Partei im Falle der Rückkehr nach Syrien wegen Umständen, die bei oder nach der Ausreise eingetreten sind, Verfolgung droht.
Diesbezüglich ist hier relevant, dass sich das Bundesamt nur ansatzweise mit der Frage beschäftigt hat, welche Folgen die rechtswidrige Ausreise der beschwerdeführenden Partei aus Syrien im Falle einer Rückkehr hätte, obwohl sich aus den Länderquellen Hinweise darauf ergeben, dass Personen, die Syrien illegal verlassen haben und einer Risikogruppe angehören im Falle der Rückkehr wegen einer allenfalls unterstellten politischen Gesinnung in Haft genommen und in dieser Haft gefoltert werden. Diesfalls läge eine asylrelevante Verfolgung vor.
4. Da das Bundesamt, wie oben festgestellt, Ermittlungen hinsichtlich relevanten Vorbringens bzw. hinsichtlich relevanter amtswegig wahrzunehmender Umstände unterlassen hat, steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht fest.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) hat das Verwaltungsgericht jedenfalls dann selbst in der Sache zu entscheiden, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht fest, so darf das Verwaltungsgericht nach der eben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den bekämpften Bescheid nur beheben und die Angelegenheit zurückverweisen, wenn die Behörde lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt bzw. bloß ansatzweise ermittelt hat oder konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass diese (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit die Ermittlungen dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Auch ähnlich schwerwiegende Ermittlungsmängel werden eine Zurückverweisung rechtfertigen. Zusätzlich ist Voraussetzung für die Zurückverweisung, dass die Entscheidung in der Sache durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Dass das Bundesamt hier in relevanten Bereichen nur ansatzweise ermittelt hat, wurde bereits oben dargetan.
Zur Frage, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, ist auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zum bisherigen Asylgerichtshof keine "Spezialbehörde" (bzw. kein "Spezialgericht") ist, sodass davon auszugehen ist, dass insbesondere länderspezifische Ermittlungen durch die Spezialbehörde Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der diesem angegliederten Staatendokumentation jedenfalls unbürokratischer, schneller und billiger durchgeführt werden können. Daher ist spruchgemäß zu entscheiden, der Bescheid hinsichtlich des bekämpften Spruchpunktes I. zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Hinsichtlich des Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt - nämlich das Vorliegen von mangelhaften Ermittlungen zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt - durch den vorliegenden Bescheid unter Bedachtnahme auf die Beschwerde feststand und daher auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden konnte und der entsprechende Antrag in der Beschwerde abgewiesen wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung Nr. 138/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017 (in Folge: B-VG), zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die für die Lösung des Falles relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter A) dargestellt und ist dieser gefolgt; es ist daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelndeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W170.2153529.1.00Zuletzt aktualisiert am
21.11.2017